Deutschlandticket

49-Euro-Ticket und Lohnsteuer

Stand: Jahuar 2024
Bund und Länder haben sich auf die Einführung des Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023 geeinigt. Das Deutschlandticket ist bundesweit gültig und ermöglicht deutschlandweite Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV) aller teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Landestarife und Verkehrsverbünde sowie im verbundfreien Raum. Reisende können also alle Busse und Bahnen des öffentlichen Regional- und Nahverkehrs in ganz Deutschland nutzen. Ausgenommen sind der Fernverkehr und Fahrten in der ersten Klasse.
Das Deutschlandticket resultiert aus dem Neun-Euro-Ticket, das auf Initiative der Bundesregierung in den Sommermonaten 2022 angeboten und 52 Millionen Mal verkauft wurde. An den Erfolg dieser zeitlich befristeten Aktion soll das Deutschlandticket als dauerhaftes Angebot nun anknüpfen. Es ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung. Wie schon das Neun-Euro-Ticket soll auch das Deutschlandticket die Bürgerinnen und Bürger angesichts der stark gestiegenen Energiepreise finanziell entlasten. Gleichzeitig soll es die Attraktivität des ÖPNV deutlich erhöhen, einen stärkeren Anreiz zum Umstieg vom Auto auf Bus und Bahn setzen – und somit dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen.
Das Deutschlandticket kostet monatlich 49 Euro. Darüber hinaus ist es den Ländern unbenommen, auf ihre Kosten weitere Vergünstigungen etwa für Azubi-, Schüler- oder Sozialtickets anzubieten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitzustellen. Wenn sie dabei einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des Tickets gewähren, können bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich fünf Prozent Übergangsabschlag auf den Ausgabepreis gewährt werden.

Lohnsteuerliche Behandlung des 49-Euro-Deutschlandtickets bei Zuschüssen des Arbeitgebers

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Das galt schon 2022 bei Einführung des 9-Euro-Tickets.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wurde es nach dem BMF-Schreiben vom 30.05.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002 :007 für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für ÖPNV-Tickets im Kalendermonat überstiegen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht überstiegen. Wurden - bezogen auf das Kalenderjahr 2022 - höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, war der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse auch beim 49 Euro-Ticket möglich

Diese Grundsätze des damaligen BMF-Schreibens sind seit Mai 2023 auch auf Zuschüsse des Arbeitgebers für das 49-Euro-Deutschlandticket anwendbar. Dies hat das BMF im März 2023 der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) auf Anfrage mitgeteilt: „[…]derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro -Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.5.2022. Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. Die Arbeitgeber haben nach unserer Einschätzung ausreichend Zeit, die Zuschüsse an den Ticketpreis – sofern gewünscht – anzupassen. […]“

Bewertung

Positiv aus Sicht der Wirtschaft ist, dass auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum 49 Euro-Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG grundsätzlich steuerfrei bleiben sollen. Allerdings dürfen die Zuschüsse des Arbeitgebers, bezogen auf das Kalenderjahr,  insgesamt nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten, weil der darüber hinaus gehende Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn darstellt.

Quellen: