Chemikalien
Frist für Mikroplastik-Berichtspflichten rückt näher
Bis zum 31. Mai 2026 müssen die ersten Meldungen über in die Umwelt freigesetzte Mengen synthetischer Polymermikropartikel (SPM) gemäß Absatz 11 des Beschränkungseintrags Nr. 78 in Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an die ECHA übermittelt werden.
Betroffen sind zunächst Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von SPM in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, also z. B.:
- Hersteller und Formulierer von Kunststoffgranulaten
- Compoundeure
- Spritzgussunternehmen
- etc.
Der Begriff „Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung" (engl. Feedstock for plastics manufacturing) wird in Teil II des Leitfadens der EU-Kommission zur Beschränkung wie folgt definiert (Abschnitt 10, Q&A 10.11): „Ausgangsmaterialien für die Kunststoffherstellung sind Kunststoffgranulate, -flocken oder -pulver, die als Rohstoffe in industriellen Prozessen verwendet werden, z. B. bei der Kunststoffcompoundierung oder der Herstellung von Erzeugnissen mittels Formgieß- oder Extrusionsverfahren usw.“
Für andere Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete industrielle Anwender, die synthetische Polymermikropartikel in industriellen Anlagen verwenden, gilt die Frist bis zum 31. Mai 2027. Dies sind z. B.:
- Formulierer von SPM-haltigen Gemischen, wie Lacken und Farben, Klebstoffen, Zement
- Hersteller von SPM für u. a. die genannten Zwecke
- etc.
Für Lieferanten von Produkten, die SPM im Sinne des Absatzes 4 Buchstaben b, d und e sowie des Absatzes 5 enthalten und erstmals für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht wurden, gilt gemäß Absatz 12 ebenfalls die Frist bis zum 31. Mai 2027.
Jedes Unternehmen meldet pro Verwendung die geschätzten Emissionen von SPM in die Umwelt. Dabei werden alle Emissionen aus dem letzten Kalenderjahr und an allen Standorten zusammengefasst.
Für die Meldung an die ECHA muss ein IUCLID-Dossier erstellt werden, das über das Einreichungstool REACH-IT an die ECHA übermittelt werden kann.
Zu diesem Thema wurden von der ECHA bereits im November 2025 auf einer Übersichtsseite umfangreiche englischsprachige Hilfestellungen zur Verfügung gestellt:
- einen Leitfaden zu den Berichtspflichten
- ein IUCLID-Handbuch für die Berichterstattung
- ein teilweise vorausgefülltes IUCLID-Template
- sowie ein Videotutorial.
Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk hat neben zwei Veranstaltungen zur Mikroplastik-Beschränkung:
- 30.09.2025: „Mikroplastik - kleine Teile, viele Pflichten Der Beschränkungseintrag unter REACH“
Link zu den Vortragsunterlagen und den Videoaufzeichnungen - 26.03.2026: „Mikroplastik melden – aber wie? Berichtspflichten für synthetische Polymermikropartikel verstehen und erfüllen“
Link zu den Vortragsunterlagen (die Videoaufzeichnungen werden derzeit für die Veröffentlichung vorbereitet)
allgemeine Informationen zu dem Beschränkungseintrag, sowie speziell zu den Informationspflichten auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Quelle: Bundesstelle für Chemikalien