Strommarkt
Speicher und Ladepunkte flexibler nutzen: Neue Regeln schaffen Spielraum für Unternehmen
Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Für Unternehmen wird damit vor allem der flexible Einsatz von Batteriespeichern und bidirektionalen Ladepunkten erleichtert. Strom aus dem Netz und aus eigenen Erzeugungsanlagen kann künftig im selben Speicher genutzt werden, ohne dass dadurch grundsätzlich Förderansprüche verloren gehen.
Bislang war der wirtschaftliche Einsatz von Speichern häufig durch das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip eingeschränkt. Wer etwa geförderten Solarstrom in einem Speicher zwischenspeicherte, durfte diesen nicht gleichzeitig mit Netzstrom laden, ohne die EEG Förderung zu gefährden. MiSpeL ermöglicht nun einen solchen Multi Use Betrieb. Unternehmen können Speicher damit beispielsweise bei niedrigen Strompreisen aus dem Netz laden, den Eigenverbrauch optimieren und Strom zu wirtschaftlich günstigeren Zeitpunkten wieder einspeisen. Auch bidirektionale Ladepunkte für Elektrofahrzeuge werden weitgehend wie stationäre Speicher behandelt.
Für Gewerbe und Industrie ist insbesondere die Abgrenzungsoption relevant. Sie steht grundsätzlich für Anlagen aller Arten und Größen zur Verfügung. Über viertelstundengenaue Messwerte wird rechnerisch ermittelt, welche Strommengen aus einer eigenen Erzeugungsanlage oder aus dem Netz stammen und welche Mengen wieder eingespeist werden. Die Bundesnetzagentur sieht unter anderem Lösungen für Speicher in Industriebetrieben, Speicher bei energieintensiven Unternehmen, reine Netzspeicher sowie Speicher in Kombination mit Photovoltaik, Windenergie oder Wärmepumpen vor.
Wirtschaftlich relevant ist außerdem die Behandlung von Strompreisbestandteilen. Wird zuvor aus dem Netz bezogener Strom nach der Zwischenspeicherung wieder in das Netz eingespeist, können die entsprechenden Mengen bei Umlagen sowie, über gesetzliche Verweise, auch bei Netzentgelten und weiteren Strompreisbestandteilen berücksichtigt werden. Der normale Stromverbrauch eines Unternehmens bleibt hiervon unberührt.
Für kleinere Gewerbebetriebe mit Photovoltaikanlagen bis 30 kWp gibt es zusätzlich eine vereinfachte Pauschaloption, die mit geringerem Messaufwand auskommen soll. Für größere gewerbliche und industrielle Anwendungen dürfte dagegen vor allem die Abgrenzungsoption relevant sein. Nach Angaben der Bundesnetzagentur gelten die neuen Möglichkeiten für Nutzer der Direktvermarktung, nicht für Anlagen in der festen Einspeisevergütung.
Die praktische Umsetzung erfolgt allerdings nicht von heute auf morgen. Bis zum 30. September 2027 gilt eine Übergangsphase. Eine vorzeitige Anwendung setzt das Einverständnis des jeweiligen Netzbetreibers und Messstellenbetreibers voraus. Für die Pauschaloption muss zudem noch die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission abgewartet werden.
Aus Sicht der Wirtschaft ist die Festlegung ein wichtiger Schritt, um vorhandene Flexibilitätspotenziale besser nutzbar zu machen. Die IHK-Organisation hatte sich bereits im Konsultationsverfahren grundsätzlich für die neuen Modelle ausgesprochen. Sie hatte zugleich einfachere Verfahren und eine eindeutige Berücksichtigung der Netzentgelte gefordert. Gerade für Unternehmen wird nun entscheidend sein, wie einfach Messung, Abrechnung und Marktprozesse in der Praxis umgesetzt werden können.