EU-Verpackungsverordnung
Ausnahmen von Wiederverwendungszielen der PPWR
Am 25. Februar 2026 hat die EU-Kommission den ersten delegierten Rechtsakt der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) angenommen. Darin werden Ausnahmen vom hundertprozentigen Wiederverwendungsziel bestimmter Verpackungen definiert.
Die PPWR gibt in Art. 29 Abs. 2 und 3 Wiederverwendungsziele für Transport- und Verkaufsverpackungen in der betrieblichen Logistik vor. Demnach müssen diese Verpackungen in folgenden Fällen ab dem 1. Januar 2030 zu 100 % wiederverwendbar sein:
- Beförderung zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt
- Beförderung zwischen jedem der Standorte, an denen der Akteur seine Tätigkeit ausübt, und den Standorten verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen im Sinne von Art. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG
- Beförderung an einen anderen Wirtschaftsakteur innerhalb desselben Mitgliedstaats
Gemäß Art. 29 Abs. 1 betreffen diese Vorgaben Transport- und Verkaufsverpackungen in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials sowie zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwendete Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder.
Mit dem delegierten Rechtsakt werden nun Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von dieser 100 % Wiederverwendungspflicht ausgenommen.
Davon unberührt bleibt allerdings Art. 29 Abs. 1, wonach ab dem 1. Januar 2030 mindestens 40 % aller in der EU verwendeten Transport- und Verkaufsverpackungen – auch Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder – wiederverwendbar sein müssen. Zum 1. Januar 2040 wird das Wiederverwendungsziel auf 70 % angehoben.
Weitere Informationen zum delegierten Rechtsakt finden Sie in der Mitteilung der EU-Kommission.
Nähere Informationen zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) erhalten Sie in unserem separaten Fachartikel.