Verpackungsgesetz
Änderung im Verpackungsgesetz
Mit der Novelle wird die Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller i.S.d. Verpackungsgesetzes erweitert. Zahlreiche neue Regelungen dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Auch die Informationspflichten werden ausgeweitet. Folgende Neuerungen sind vorgesehen:
- Ausweitung Pfandpflicht: Die Pfandpflicht wird gem. 31 Abs. 4 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt seit dem 1. Januar 2022. Ausnahme sind Milch und Milcherzeugnisse: Hier greift die Pfandpflicht dagegen erst ab 1. Januar 2024.
- Ausweitung der Registrierungspflicht: Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 haben sich künftig Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen (z.B. von “Brötchentüten”) bei der Zentralen Stellen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Nach § 9 Abs. 1 trifft diese Pflicht auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen. Diese neuen Vorgaben greifen seit dem 1. Juli 2022.
- Angaben Verpackungsregister: Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist künftig nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben. Ebenso ist nach Nr. 2 anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist. Nr. 6 sieht Angaben zu den Verpackungen vor, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und Einweggetränkeverpackungen. In Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.
- Ausweitung Nachweispflicht: Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 (Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen die üblicherweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen) haben künftig nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Diese Pflicht greift seit dem 1. Januar 2022.
- E-Commerce: Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen: Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Diese Pflicht greift seit dem 1. Juli 2022.
- Mindestrezyklatanteil: Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Nicht unter diese Regelung fallen nach Abs. 3 Flaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind. Nach Art. 6 Abs. 5 erlässt die EU-Kommission bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe festgelegt werden
- Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich: Nach § 33 haben Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten, zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
- Bevollmächtigung: Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Weitere Infos finden Sie auch bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sowie im “DIHK Merkblatt Verpackungsgesetz”.