PFAS in Feuerlöschschäumen

Feuerlöschschaum ist ein unverzichtbares Hilfsmittel zur Brandbekämpfung – insbesondere bei Bränden von Flüssigkeiten wie Öl, Benzin oder Alkohol. Einige Schaummittel, insbesondere sogenannte AFFF-Schäume, verdanken ihre hohe Löschwirkung dem Zusatz von PFAS (per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen). Diese Stoffe ermöglichen das schnelle Ersticken der Flammen durch einen wasserbasierten Film – bringen jedoch gravierende Umwelt- und Gesundheitsrisiken mit sich.

Was sind PFAS – und warum sind sie problematisch?

PFAS sind extrem langlebige Industriechemikalien, die in der Umwelt kaum abgebaut werden, weshalb man sie als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet. Gelangen sie einmal in Böden, Gewässer oder die Luft, bleiben sie dort über Jahrzehnte hinweg bestehen und verbreiten sich über weite Strecken, sodass sie mittlerweile weltweit im Trinkwasser nachgewiesen werden. Zudem reichern sie sich in Pflanzen, Tieren und im menschlichen Körper an. Für einige PFAS ist bereits nachgewiesen, dass sie vermutlich krebserzeugend wirken, das Hormonsystem beeinflussen oder das Immunsystem schwächen – und das schon in sehr geringen Konzentrationen. Auch bei vielen weiteren Stoffen dieser Gruppe wird eine ähnliche Wirkung angenommen. Besonders gefährdet sind Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder.

Gesetzliche Regelungen: Was ist verboten – und ab wann?

Der Umgang mit PFAS-haltigen Löschschäumen wird aufgrund der vorstehenden Eigenschaften zunehmend reguliert – vor allem durch die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 und die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Zahlreiche PFAS wie PFOS, PFOA, PFHxS und langkettige PFCAs (C9–C14) sowie deren Vorläuferverbindungen, die in der Umwelt zu den vorgenannten Alkylverbindungen abgebaut werden können, sind bereits verboten oder unterliegen schrittweisen Beschränkungen.
Seit dem 4. Juli 2025 dürfen Löschschäume mit C9–C14 PFCAs nur noch verwendet werden, wenn die Konzentration im Schaummittel unter dem Grenzwert von 0,025 mg/kg für die Summe der C9–C14 PFCA liegt. Restbestände, die den Grenzwert überschreiten, gelten dann als gefährlicher Abfall und müssen entsprechend entsorgt werden. Für PFOA gilt ein analoges Verwendungsverbot ab dem 3. Dezember 2025. Weitere Verbote, etwa für PFHxA, treten ab April 2026 in Kraft – mit wenigen Ausnahmen, die Übergangsfristen bis 2029 gewähren.
Über die bestehenden Regelungen hinaus plant die Europäische Union ein weitreichendes Verbot von PFAS in Feuerlöschschäumen. Ein entsprechender Vorschlag zur Änderung der REACH-Verordnung liegt bereits vor und befindet sich in der finalen Bewertung durch die EU-Kommission. Dieser sieht eine schrittweise Reduktion und schließlich ein vollständiges Verbot von PFAS-haltigen Löschschäumen vor.

Umstellung auf PFAS-freie Alternativen: Was kann stattdessen verwendet werden? Was ist zu beachten?

Der Markt bietet inzwischen leistungsstarke, PFAS-freie Schaummittel auf Polymerbasis an, die mit den Anforderungen moderner Brandbekämpfung Schritt halten – viele davon mit Praxiserfahrung aus Industrie und auf Flughäfen. Die Umstellung ist jedoch technisch anspruchsvoll: Tanks und Leitungen müssen gereinigt oder ausgetauscht werden, da PFAS-Rückstände fluorfreie Produkte verunreinigen können. Auch die Zumischtechnik und die physikalischen Eigenschaften (z. B. Viskosität, Verschäumung) unterscheiden sich – entsprechend wichtig sind Produkttests und Schulungen des Personals.
Betriebe, die noch PFAS-haltige Löschmittel vorhalten – sei es in stationären Anlagen, mobilen Behältern oder Feuerlöschern – sollten umgehend prüfen, ob ihre Produkte von den Verboten betroffen sind. Bestehende Lagerbestände sollten durch ein Fachlabor auf ihren PFAS-Gehalt analysiert werden. Zudem sollte die Entsorgung rechtzeitig geplant und dokumentiert werden. Unternehmen, die jetzt aktiv werden, sichern nicht nur ihren rechtskonformen Betrieb, sondern leisten auch einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Gesundheitsschutz.
Das Umweltbundesamt bietet einen praxisorientierten Leitfaden zum Austausch PFAS-haltiger Löschschäume. Die Publikation enthält Hinweise zu Vorschriften, Analyse, Technik und Entsorgung.

WEITERE INFORMATIONEN

Weitere Informationen erhalten Sie vom Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern. Zuständig ist das dortige Dezernat 4, das Sie unter der nachfolgenden Telefonnummer und E-Mail-Adresse erreichen.
Telefon: 0871 808-1704
E-Mail: marktueberwachung@reg-nb.bayern.de