Bauprodukte

Novellierte europäische Bauprodukteverordnung in Kraft getreten

Die neue EU-Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten. Dadurch wird der langfristige Rahmen für die Vermarktung von Bauprodukten im europäischen Binnenmarkt festgelegt. Mit der Harmonisierung soll insgesamt die Qualität und Sicherheit der Produkte verbessert werden.
Bestimmungen zur Entwicklung harmonisierter Normen und Produktanforderungen gelten unmittelbar seit Inkrafttreten der Verordnung. Die übrigen Regelungen werden ein Jahr später, am 8. Januar 2026, verpflichtend. Eine Ausnahme bildet Artikel 92, der Sanktionen regelt und erst zwei Jahre nach Inkrafttreten wirksam wird. Im Folgenden sind wesentliche Änderungen zusammengetragen. Weitere Informationen finden Sie in den Pressemeldungen der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Erweiterter Geltungsbereich

Der Geltungsbereich wird ausgeweitet und umfasst nun alle Wirtschaftsakteure. Sie gilt damit auch für gebrauchte Bauprodukte, digitale Datensätze, Materialien sowie Dienstleistungen für den 3D-Druck. Zudem fallen Bauprodukte, die direkt auf der Baustelle zum sofortigen Einbau bereitgestellt werden, sowie wesentliche Komponenten und Werkstoffe, die laut Herstellerangaben für Bauprodukte vorgesehen sind, unter die Regelung.

Leistungs- und Konformitätserklärung (Artikel 13 und Artikel 15) in Verbindung mit CE-Kennzeichnung (Artikel 17)

Die Leistungs- und Konformitätserklärung spielt eine wichtige Rolle in der Bauprodukteverordnung. Sie enthält Informationen zu den wichtigsten Eigenschaften eines Bauprodukts sowie dessen Leistungsfähigkeit in diesen Bereichen. Ein Bauprodukt darf nur dann in den Handel gebracht werden, wenn eine gültige Leistungserklärung vorliegt. Zudem ist sie die Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung, die bestätigt, dass das Produkt den europäischen Vorgaben entspricht. Die neue BauPVO erweitert die bisherigen Anforderungen der CE-Kennzeichnungen von der Berücksichtigung der technischen Leistung auch auf Umweltaspekte. Das bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung nun auch umfassende Informationen zu Nachhaltigkeit und Umweltauswirkungen der Produkte enthalten muss.

Digitaler Produktpass (Artikel 76)

Mit der neuen Verordnung wird ein digitaler Produktpass für Bauprodukte eingeführt, der Informationen zur ökologischen Nachhaltigkeit bereitstellt. Dabei handelt es sich um eine Produktkennzeichnung (z. B. einen QR-Code), die von verschiedenen Akteuren in der Lieferkette gescannt werden kann, um umfassende Informationen zu Bauprodukten zu erhalten - beispielsweise zu Materialien und nach welchen geltenden Normen und Produktvorgaben sie hergestellt wurden, oder zu Recyclinganteilen und Haltbarkeit der Bauprodukte. Sie ermöglichen zudem eine präzisere Berechnung des CO₂-Fußabdrucks eines Gebäudes.