EWKFondsG: Prüfpflicht sowie Frist zur Mengenmeldung verschoben

Das BMUV hat die Aussetzung der Prüfpflicht der Mengenmeldung im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) angekündigt.
Der § 11 EWKFondsG konkretisiert die jährliche Meldepflicht der “Hersteller” bestimmter Einwegkunststoffprodukte. Demnach sind die gemeldeten Mengen ab einer im Vorjahreszeitraum in Verkehr gebrachten Masse von 100 Kilogramm durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
Diese Prüfung hat dabei unter Berücksichtigung der Prüfleitlinien zu erfolgen - welche derzeit noch nicht veröffentlicht wurden. Die Prüfleitlinien sind nach dem Gesetz zwar keine notwendige Voraussetzung für die Überprüfung der Mengenmeldung, jedoch erschwert das Fehlen die gesetzlich erforderliche Bestätigung.
Unter sorgfältiger Würdigung dieser Gesamtumstände hat sich das Umweltbundesamt (UBA) nun dazu entschieden, ausnahmsweise in diesem Jahr von der Pflicht zur externen Überprüfung und Bestätigung der Mengenmeldung gänzlich abzusehen. Die Möglichkeit des UBA, jederzeit im Einzelfall zu verlangen, dass eine solche Prüfung durchgeführt und eine Bestätigung vorgelegt wird, bleibt hiervon aber unberührt.
Darüber hinaus hat das UBA Listen von Bevollmächtigten und möglichen Prüfern im Anwendungsbereich des EWKFondsG veröffentlicht.