Lieferketten

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten

Mit der am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Sie regelt EU-weit, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
Dieses Jahr führt der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte eine Online-Veranstaltungsreihe zu "Entwaldungsfreien Lieferketten in der Praxis" durch.

Online-Seminar: Einstieg in die EUDR – verständlich und praxisnah erklärt
15. April 2025 - Aufzeichnung bei YouTube verfügbar.

Online-Seminar: Entwaldungsfreiheit, Legalität und Menschenrechte
15. Mai 2025 - Aufzeichnung bei YouTube verfügbar.

Online-Seminar: Teamwork für die EUDR – Zusammenarbeit mit Lieferanten
18. Juni 2025, von 13:00 bis 14:30 Uhr

Weitere Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen sowie Anmeldemöglichkeiten finden Sie auf der Veranstaltungsseite des Helpdesks Wirtschaft & Menschenrechte oder direkt auf der Registrierungsseite. Die Präsentationen sstehen in der Mediathek zum Download verfügbar.
Hintergrund: Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union (EU) werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Antriebsfaktor hierfür ist die große Nachfrage nach Rohstoffen wie Palmöl, Soja und Kakao in Konsumregionen wie den USA, China und der EU. Für einen erfolgreichen internationalen Waldschutz müssen ab 2024 auch Agrarrohstoffe entwaldungs- und waldschädigungsfrei produziert werden.
Die Etablierung von Transparenz ermöglicht es Unternehmen nicht nur, die Einhaltung der EUDR zu gewährleisten, sondern auch Risiken und Chancen in ihrer Lieferkette frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Anwendungsbereich

Die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31. Mai 2023 erlassen. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt – nach Verschiebung um ein Jahr – nunmehr ab dem 30. Dezember 2025. Für bestimmte Marktteilnehmer gilt eine verlängerte Frist bis 30.06.2026.
Das zusätzliche Jahr soll Unternehmen weltweit helfen, die Regeln von Anfang an reibungsloser umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben. Zur Pressemeldung des EU-Parlaments und zum Wortlaut der Änderungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (veröffentlicht am 23.12.2024).
Anders als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) findet die Verordnung auf alle Unternehmen Anwendung, die bestimmte Rohstoffe oder Erzeugnisse in die EU einführen, in der EU in Verkehr bringen, oder aus der EU ausführen. Alle relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung gelistet. Der Anhang umfasst u. a. die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz sowie deren relevante Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden), wie z. B. Lederwaren, Schokolade, Reifen oder Druckerzeugnisse.
Es ist zudem mit einer dynamischen Entwicklung zu rechnen: Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.
Angesichts eines in der Verordnung geregelten umfangreichen Pflichtenkatalogs und einer gewissen Rückwirkung bis zum 31. Dezember 2020 sollten betroffene Unternehmen sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen und Maßnahmen ergreifen, um die Marktgängigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und ihr internes Compliance-System anzupassen.

Regelungsinhalt

Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Sorgfaltspflichten vorsieht und Produkten, die unter Verstoß dagegen hergestellt wurden, nicht die Verkehrsfähigkeit abspricht, sieht die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten eine andere Regelungssystematik vor.
Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe bzw. deren relevante Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus dem EU-Markt ausgeführt werden dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Sie sind entwaldungsfrei.
  2. Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt.
  3. Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

1. Entwaldungsfreiheit

“Entwaldungsfrei” bedeutet,
  • dass die relevanten Rohstoffe bzw. relevante Erzeugnisse daraus nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden, oder
  • – im Falle von Holz und Holzerzeugnissen – dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

2. Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes

Zusätzlich zur Entwaldungsfreiheit fordert Artikel 3 der Verordnung auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes. Bei näherer Betrachtung der hiervon erfassten Themenbereiche zeigt sich, dass hiermit ein breites Spektrum an Regelungsbereichen umfasst wird.
Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
  • Landnutzungsrechte,
  • Umweltschutz,
  • forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
  • Rechte von Dritten,
  • Rechte von Arbeitnehmern,
  • völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
  • den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
  • Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.

3. Sorgfaltserklärung

Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5).
Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr gebracht, bereitgestellt bzw. ausgeführt werden.
Verpflichtete, die auf Grundlage der Erfüllung der in Art. 8 der Verordnung beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Art. 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden – bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen – über das (noch einzurichtende) Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.
Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II der Verordnung für diese Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Verpflichteten darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.

Sorgfaltspflicht: Was kommt auf Marktbeteiligte zu?

Die Verordnung verpflichtet die Marktbeteiligten zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten vor Einfuhr oder Bereitstellung auf dem Markt der EU oder Ausfuhr aus der EU.

1. Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler

Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen bzw. ausführen, müssen sie für alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, die Sorgfaltspflicht erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst zunächst die Sammlung bestimmter Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Herkunft der Lieferung. Auf dieser Grundlage erfolgt eine Risikobewertung, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nicht verordnungskonform sind. Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Die betroffenen Waren dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder allenfalls ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden, gilt eine Sonderregelung: die vereinfachte Sorgfaltspflicht.
Sorgfaltserklärung
Kommen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die relevanten Erzeugnisse verordnungskonform sind, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch über das von der EU-Kommission errichtete Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.

2. KMU-Händler

Auch KMU-Händler haben Verpflichtungen im Rahmen der EUDR, wie zum Beispiel das Sammeln und Speichern von Informationen. Sie dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen sammeln und dokumentieren, um sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen zu können.
In der Regel sind Händler weder Hersteller noch Importeure. Sie bieten bereits in Verkehr gebrachte Produkte Endkunden zum Verkauf an, beispielsweise als Supermarkt oder Einzelhändler.
18. März 2025 | Neue Handreichung zur EUDR (Entwaldungverordnung)

Die EU-Kommission hat eine neue Handreichung zur EUDR (EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten) mit dem Titel “Understanding your position in beef, cocoa, coffee, palm oil, rubber, soy, and wood supply chains” veröffentlicht. Darin werden Lieferketten-Szenarien beispielhaft erläutert und mit Schaubildern erklärt. Unternehmen erhalten so einen Überblick darüber, wie die Verpflichtungen je nach Unternehmenstyp (Unternehmer/Händler), Größe (Nicht-KMU/KMU) und Position in der Lieferkette (Erst-Inverkehrbringer/nachgelagerte Unternehmen) innerhalb der EU greifen.

Die Veröffentlichung ist derzeit nur auf Englisch verfügbar, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung will diese Publikation jedoch in Kürze auch auf Deutsch anbieten.
Achtung: Die Handreichung ist nicht rechtsverbindlich.

Risikoanalyse im Rahmen der Sorgfaltspflichten

Die Risikoanalyse im Rahmen der EUDR ist ein zentraler Bestandteil der Sorgfaltspflicht und entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen weitere Maßnahmen ergreifen muss. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Produkte nicht mit Entwaldung oder illegaler Produktion in Verbindung stehen. Die Analyse unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Risikostufen: vernachlässigbares Risiko und nicht-vernachlässigbares (hohes) Risiko.
Wenn ein Unternehmen nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein vernachlässigbares Risiko vorliegt, darf es das Produkt in der EU in Verkehr bringen – vorausgesetzt, alle Informationen sind vollständig dokumentiert und eine Sorgfaltspflichtenerklärung wurde über das EU-Informationssystem abgegeben. In diesem Fall sind keine weiteren risikomindernden Maßnahmen erforderlich. Dennoch muss das Unternehmen die Nachweise entsprechend aufbewahren und bereit sein, diese bei einer Kontrolle vorzulegen.
Liegt hingegen ein nicht-vernachlässigbares Risiko vor – etwa weil die Herkunftsregion ein hohes Entwaldungsrisiko aufweist, die Rückverfolgbarkeit unklar ist oder Zweifel an der Legalität der Produktion bestehen – muss das Unternehmen konkrete risikomindernde Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen unter anderem:
  • Einholung zusätzlicher Informationen oder Dokumente, etwa Satellitenbilder, Zertifizierungen oder unabhängige Gutachten.
  • Durchführung von Vor-Ort-Audits oder Inspektionen bei Lieferanten.
  • Anpassung der Beschaffungsstrategie, z. B. durch Wechsel zu Lieferanten mit besserer Transparenz oder geringeren Risiken.
  • Schulungen und Sensibilisierung der Lieferanten zur Einhaltung der EUDR-Anforderungen.
Erst wenn durch diese Maßnahmen das Risiko auf ein vernachlässigbares Niveau gesenkt wurde, darf das Produkt in Verkehr gebracht werden. Andernfalls ist der Import oder Export in die bzw. aus der EU nicht zulässig.
Die Risikoanalyse muss regelmäßig aktualisiert werden – insbesondere bei Änderungen in der Lieferkette oder neuen Erkenntnissen über Herkunftsregionen. Unternehmen mit dynamischen oder komplexen Lieferketten sind daher besonders gefordert, ein robustes und kontinuierliches Risikomanagement zu etablieren.

Länder-Benchmarking nach Risikostatus

Die Europäische Kommission hat am 22.05.2025 die lang erwartete Liste der Länder veröffentlicht, die als Hoch- bzw. Niedrigrisiko in Bezug auf Entwaldung gelten: Country Classification List - European Commission
Das Dokument ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus ‚Niedrig-‘ oder ‚Standardrisiko‘-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u. a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.
Die Kommission erklärte in einer Mitteilung, dass sie „die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ zur Erstellung der Liste verwendet habe, darunter Daten der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), und bei der Einstufung Faktoren wie Entwaldungsraten, landwirtschaftliche Expansion und Produktionsentwicklungen berücksichtigt habe. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert, sobald neue Informationen verfügbar sind. Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen.

Das Sorgfaltsregister für Entwaldung der EU

Um eine Sorgfaltserklärung abgeben zu können, müssen Unternehmen einen Zugang zum Sorgfaltsregister für Entwaldung der Europäischen Union beantragen.
Das Register ermöglicht es Marktteilnehmern, Händlern und ihren Vertretern, elektronische Sorgfaltserklärungen abzugeben und diese den zuständigen Behörden vorzulegen, um nachzuweisen, dass ihre Produkte keine Entwaldung verursachen. Diese Angaben werden im Register und von den Behörden der Mitgliedstaaten überprüft. Das System wurde am 4. Dezember 2024 für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen geöffnet.
Wirtschaftsbeteiligte können eine öffentlich zugängliche Online-Version des Registers nutzen. Hierfür ist es notwendig, sich im Informationssystem TRACES NT registrieren. Der Registrierungsprozess wird im Benutzerhandbuch ausführlich erläutert.
Große Betreiber können Ihre Sorgfaltserklärungen in großen Mengen verwalten, indem Sie eine Maschine-zu-Maschine-Verbindung zum Register über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) verwenden. Die neuesten Versionen der technischen Spezifikationen für die API sind online verfügbar. Für Fragen rund um die Benutzung des EU-Systems steht künftig auch ein Hilfecenter bereit.
Die Abgabe von Sorgfaltserklärungen unverbindlich trainieren

Für alle, die sich sicher und unverbindlich mit dem System vertraut machen möchten, steht eine nachgebildete Schulungsplattform namens ACCEPTANCE Server zur Verfügung.
Hilfe beim EU-Informationssystem - Schulungen und Schulungsvideos

Die EU-Kommission bietet Training Sessions und Videos für das EU-Informationssystem an. Ein Vertreter der Kommission führt durch den gesamten Prozess und beantwortet Fragen. Hauptzielgruppe der Schulungen sind Unternehmen, die gemäß der EUDR verpflichtet sind, Due-Diligence-Erklärungen im Informationssystem einzureichen – insbesondere Betreiber, Händler, ihre autorisierten Vertreter und relevante Verbände, die sie vertreten.

Zuständige Behörde, Durchsetzung und Sanktionen

Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) die hierfür zuständige Behörde sein. Dabei kontrolliert die BLE insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen der Marktbeteiligten aus dieser Verordnung. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind dagegen die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Mit den Vorbereitungen zur Umsetzung der Verordnung hat die BLE begonnen. In einem Erklärvideo des BZL – Bundesinformationszentrum Landwirtschaft wird gezeigt, wie die Verordnung in der Praxis umgesetzt werden kann.

​​​​​​Unter anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de können Unternehmen Ihre Praxisfragen direkt an die BLE senden.
Die BLE kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Dies erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz. Die Liste der Länder wird spätestens am 30. Dezember 2024 veröffentlicht. Zu den weiteren Aufgaben der BLE gehören:
  • die Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen,
  • die Ergreifung vorläufiger bzw. sofortiger Maßnahmen,
  • die Ahndung von Verstößen,
  • die Zusammenarbeit mit Zollbehörden, mit (Zoll-)Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission.
Auf Ihrer Webseite stellt die BLE eine Übersicht über Häufig gestellte Fragen (FAQs der EU-Kommission zur EUDR) zur Verfügung. Bitte nehmen Sie die entsprechenden Hinweise der BLE zur Haftung zur Kenntnis.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
  • hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
  • einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
  • einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13
bestraft werden.

Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)

Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2024 anzuwenden (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte KMU profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten erst ab dem 30.06.2025 (Artikel 38 Absatz 3) gelten.
Durch die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

Weiterführende Informationen

Informationen der EU-Kommission

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu entwaldungsfreien Lieferketten

Initiativen und Foren

(Stand: Mai 2025, Quelle: u. a. EUCOM, BLE, IHK Düsseldorf)