EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
Mit der am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen „Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union“, kurz EUDR (Englisch: EU Deforestation Regulation) kommen auf Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Sie regelt EU-weit, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und bestimmte Erzeugnisse daraus nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
- Anwendungsbereich
- Regelungsinhalt
- Sorgfaltspflicht: Was kommt auf Marktbeteiligte zu?
- Risikoanalyse im Rahmen der Sorgfaltspflichten
- Länder-Benchmarking nach Risikostatus
- Zertifizierungen / Siegel
- Das EUDR-Informationssystem: Abgabe von Sorgfaltserklärungen
- Zuständige Behörde, Durchsetzung und Sanktionen
- Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)
- Weiterführende Informationen
Dieses Jahr führte der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte eine Online-Veranstaltungsreihe zu „Entwaldungsfreien Lieferketten in der Praxis“ durch.
Online-Seminar: Einstieg in die EUDR – verständlich und praxisnah erklärt
15. April 2025 - Aufzeichnung bei YouTube verfügbar.
Online-Seminar: Entwaldungsfreiheit, Legalität und Menschenrechte
15. Mai 2025 - Aufzeichnung bei YouTube verfügbar.
Online-Seminar: Teamwork für die EUDR – Zusammenarbeit mit Lieferanten
18. Juni 2025 - Aufzeichnung bei YouTube verfügbar.
Die Präsentationen zu den Veranstaltungen stehen in der Mediathek des Helpdesks zum Download bereit.Im Rahmen der Webinarreihe #ihkinternationaltuesday beleuchten Gerd Laudwein und Madleen Leufker von der IHK Nord Westfalen in der 29. Folge vom 08.07.2025 die EUDR im Allgemeinen, wer betroffen ist und was bei Betroffenheit gemacht werden muss. Zur Aufzeichnung bei YouTube.
Hintergrund der EUDR: Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union (EU) werden an anderen Orten der Welt Wälder gerodet. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Antriebsfaktor hierfür ist die große Nachfrage nach Rohstoffen wie Palmöl, Soja und Kakao in Konsumregionen wie den USA, China und der EU. Für einen erfolgreichen internationalen Waldschutz müssen ab 2024 auch Agrarrohstoffe entwaldungs- und waldschädigungsfrei produziert werden.
Anwendungsbereich
Die EU-Verordnung Nr. 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31. Mai 2023 erlassen. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt – nach Verschiebung um ein Jahr – nunmehr ab dem 30. Dezember 2025.
Achtung: Für Unternehmen, die am Stichtag 31. Dezember 2020 gemäß Richtlinie 2013/34/EU als Kleinst- oder Kleinunternehmen kategorisiert waren, gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2026.
Bei Holz und Holzerzeugnissen gibt es Ausnahmen zur verlängerten Übergangsfrist. Es gibt keine verlängerte Übergangsfrist gemäß Art. 38 Abs. 3 a.E. EUDR für Holz und Holzerzeugnisse. Art. 38 Abs. 3 EUDR sieht ausdrücklich vor, dass die verlängerte Übergangsfrist nicht für Erzeugnisse gilt, „die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EUTR) fallen“.
Anders als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) findet die Verordnung auf alle Unternehmen Anwendung, die bestimmte Rohstoffe oder Erzeugnisse in die EU einführen, in der EU in Verkehr bringen, oder aus der EU ausführen. Alle relevanten Rohstoffe bzw. Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung gelistet. Der Anhang umfasst u. a. die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz sowie deren relevante Erzeugnisse (Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden), wie z. B. Lederwaren, Schokolade, Reifen oder Druckerzeugnisse.
Es ist zudem mit einer dynamischen Entwicklung zu rechnen: Die Liste der erfassten Rohstoffe sowie Erzeugnisse wird regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei neue Daten wie sich verändernde Entwaldungsmuster berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Liste daher regelmäßig prüfen.
Angesichts eines in der Verordnung geregelten umfangreichen Pflichtenkatalogs und einer gewissen Rückwirkung bis zum 31. Dezember 2020 sollten betroffene Unternehmen sich frühzeitig auf die neuen Vorgaben einstellen und Maßnahmen ergreifen, um die Marktgängigkeit ihrer Produkte sicherzustellen und ihr internes Compliance-System anzupassen.
Regelungsinhalt
Während das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Sorgfaltspflichten vorsieht und Produkten, die unter Verstoß dagegen hergestellt wurden, nicht die Verkehrsfähigkeit abspricht, sieht die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten eine andere Regelungssystematik vor.
Die Verordnung regelt in Artikel 3 ein sogenanntes Verkehrsverbot, wonach die relevanten Rohstoffe bzw. deren relevante Erzeugnisse nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus dem EU-Markt ausgeführt werden dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind entwaldungsfrei.
- Sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt.
- Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
1. Entwaldungsfreiheit
„Entwaldungsfrei“ bedeutet,
- dass die relevanten Rohstoffe bzw. relevante Erzeugnisse daraus nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden, oder
- – im Falle von Holz und Holzerzeugnissen – dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.
2. Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes
Zusätzlich zur Entwaldungsfreiheit fordert Artikel 3 der Verordnung auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes. Bei näherer Betrachtung der hiervon erfassten Themenbereiche zeigt sich, dass hiermit ein breites Spektrum an Regelungsbereichen umfasst wird.Laut Definition sind dies die im Erzeugerland geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf:
- Landnutzungsrechte,
- Umweltschutz,
- forstbezogene Vorschriften, einschließlich Regelungen der Forstwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie in direktem Bezug zur Holzgewinnung stehen,
- Rechte von Dritten,
- Rechte von Arbeitnehmern,
- völkerrechtlich geschützte Menschenrechte,
- den Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung (the principle of free, prior and informed consent — FPIC), auch entsprechend der Verankerung in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,
- Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften.
3. Sorgfaltserklärung
Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen (Art. 4 und 5).Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr gebracht, bereitgestellt bzw. ausgeführt werden.Verpflichtete, die auf Grundlage der Erfüllung der in Art. 8 der Verordnung beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Art. 3 entsprechen, übermitteln den zuständigen Behörden – bevor sie diese in Verkehr bringen oder ausführen – über das EUDR-Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.Diese elektronisch abrufbare und zu übermittelnde Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II der Verordnung für diese Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Verpflichteten darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Sorgfaltspflicht: Was kommt auf Marktbeteiligte zu?
Die Verordnung verpflichtet die Marktbeteiligten zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten vor Einfuhr oder Bereitstellung auf dem Markt der EU oder Ausfuhr aus der EU.
1. Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler
Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen bzw. ausführen, müssen sie für alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, die Sorgfaltspflicht erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst zunächst die Sammlung bestimmter Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Herkunft der Lieferung. Auf dieser Grundlage erfolgt eine Risikobewertung, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nicht verordnungskonform sind. Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Die betroffenen Waren dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder allenfalls ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.
Vereinfachte Sorgfaltspflicht
Für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden, gilt eine Sonderregelung: die vereinfachte Sorgfaltspflicht.
Sorgfaltserklärung
Kommen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die relevanten Erzeugnisse verordnungskonform sind, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch über das von der EU-Kommission errichtete Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.
Kommen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die relevanten Erzeugnisse verordnungskonform sind, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch über das von der EU-Kommission errichtete Informationssystem eine Sorgfaltserklärung.
2. KMU-Händler
Auch KMU-Händler haben Verpflichtungen im Rahmen der EUDR, wie zum Beispiel das Sammeln und Speichern von Informationen. Sie dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen sammeln und dokumentieren, um sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen zu können.
In der Regel sind Händler weder Hersteller noch Importeure. Sie bieten bereits in Verkehr gebrachte Produkte Endkunden zum Verkauf an, beispielsweise als Supermarkt oder Einzelhändler.
18. März 2025 | Neue Handreichung zur EUDR (Entwaldungsverordnung)
Die EU-Kommission hat eine neue Handreichung zur EUDR (EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte) mit dem Titel Understanding your position in beef, cocoa, coffee, palm oil, rubber, soy, and wood supply chains veröffentlicht. Darin werden Lieferketten-Szenarien beispielhaft erläutert und mit Schaubildern erklärt. Unternehmen erhalten so einen Überblick darüber, wie die Verpflichtungen je nach Unternehmenstyp (Unternehmer/Händler), Größe (Nicht-KMU/KMU) und Position in der Lieferkette (Erst-Inverkehrbringer/nachgelagerte Unternehmen) innerhalb der EU greifen.
Die BLE hat das Dokument für Sie übersetzt: Einhaltung der EUDR: Darstellung Ihrer Unternehmensposition in Rind-, Kakao-, Kaffee-, Palmöl-, Kautschuk-, Soja- und Holz-Lieferketten
Achtung: Die Handreichung ist nicht rechtsverbindlich.
Die EU-Kommission hat eine neue Handreichung zur EUDR (EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte) mit dem Titel Understanding your position in beef, cocoa, coffee, palm oil, rubber, soy, and wood supply chains veröffentlicht. Darin werden Lieferketten-Szenarien beispielhaft erläutert und mit Schaubildern erklärt. Unternehmen erhalten so einen Überblick darüber, wie die Verpflichtungen je nach Unternehmenstyp (Unternehmer/Händler), Größe (Nicht-KMU/KMU) und Position in der Lieferkette (Erst-Inverkehrbringer/nachgelagerte Unternehmen) innerhalb der EU greifen.
Die BLE hat das Dokument für Sie übersetzt: Einhaltung der EUDR: Darstellung Ihrer Unternehmensposition in Rind-, Kakao-, Kaffee-, Palmöl-, Kautschuk-, Soja- und Holz-Lieferketten
Achtung: Die Handreichung ist nicht rechtsverbindlich.
Hilfreiches Scoping Tool zur EUDR-Einstufung
Für Unternehmen, die prüfen möchten, ob ihre Produkte unter die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) fallen, bietet Preferred by Nature ein kostenfreies Scoping Tool an. Dieses Selbstbewertungsinstrument unterstützt Unternehmen dabei, ihre Pflichten gemäß der Verordnung zu identifizieren und erste Schritte zur Einhaltung zu planen.
Für Unternehmen, die prüfen möchten, ob ihre Produkte unter die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) fallen, bietet Preferred by Nature ein kostenfreies Scoping Tool an. Dieses Selbstbewertungsinstrument unterstützt Unternehmen dabei, ihre Pflichten gemäß der Verordnung zu identifizieren und erste Schritte zur Einhaltung zu planen.
Risikoanalyse im Rahmen der Sorgfaltspflichten
Die Risikoanalyse im Rahmen der EUDR ist ein zentraler Bestandteil der Sorgfaltspflicht und entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen weitere Maßnahmen ergreifen muss. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Produkte nicht mit Entwaldung oder illegaler Produktion in Verbindung stehen. Die Analyse unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Risikostufen: vernachlässigbares Risiko und nicht-vernachlässigbares (hohes) Risiko.
Wenn ein Unternehmen nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein vernachlässigbares Risiko vorliegt, darf es das Produkt in der EU in Verkehr bringen – vorausgesetzt, alle Informationen sind vollständig dokumentiert und eine Sorgfaltspflichtenerklärung wurde über das EU-Informationssystem abgegeben. In diesem Fall sind keine weiteren risikomindernden Maßnahmen erforderlich. Dennoch muss das Unternehmen die Nachweise entsprechend aufbewahren und bereit sein, diese bei einer Kontrolle vorzulegen.
Liegt hingegen ein nicht-vernachlässigbares Risiko vor – etwa weil die Herkunftsregion ein hohes Entwaldungsrisiko aufweist, die Rückverfolgbarkeit unklar ist oder Zweifel an der Legalität der Produktion bestehen – muss das Unternehmen konkrete risikomindernde Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen unter anderem:
- Einholung zusätzlicher Informationen oder Dokumente, etwa Satellitenbilder, Zertifizierungen oder unabhängige Gutachten.
- Durchführung von Vor-Ort-Audits oder Inspektionen bei Lieferanten.
- Anpassung der Beschaffungsstrategie, z. B. durch Wechsel zu Lieferanten mit besserer Transparenz oder geringeren Risiken.
- Schulungen und Sensibilisierung der Lieferanten zur Einhaltung der EUDR-Anforderungen.
Erst wenn durch diese Maßnahmen das Risiko auf ein vernachlässigbares Niveau gesenkt wurde, darf das Produkt in Verkehr gebracht werden. Andernfalls ist der Import oder Export in die bzw. aus der EU nicht zulässig.
Die Risikoanalyse muss regelmäßig aktualisiert werden – insbesondere bei Änderungen in der Lieferkette oder neuen Erkenntnissen über Herkunftsregionen. Unternehmen mit dynamischen oder komplexen Lieferketten sind daher besonders gefordert, ein robustes und kontinuierliches Risikomanagement zu etablieren.
Länder-Benchmarking nach Risikostatus
Die Europäische Kommission hat am 22.05.2025 die lang erwartete Liste der Länder veröffentlicht, die als Hoch- bzw. Niedrigrisiko in Bezug auf Entwaldung gelten: Country Classification List - European Commission
Das Dokument ist ein zentrales Element der neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Kontrollen, während Unternehmen mit Lieferketten aus Niedrigrisikoländern vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können. Allerdings müssen Unternehmen auch beim Handel mit Produkten aus ‚Niedrig-‘ oder ‚Standardrisiko‘-Ländern nachweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung und Menschenrechtsverletzungen sind.
Deutschland sowie alle EU-Mitgliedsstaaten wurden als Niedrigrisiko-Länder ausgewiesen. Vier Länder wurde das Label „Hochrisiko“ zugewiesen: Belarus, Nordkorea, Russland und Myanmar. Länder, die weder als Hoch- noch Niedrigrisiko eingestuft wurden, gelten automatisch als Standardrisiko. Dazu zählen u. a. Brasilien, Argentinien, Indonesien, Malaysia und die Demokratische Republik Kongo.
Die Liste wird regelmäßig aktualisiert, sobald neue Informationen verfügbar sind. Länder, die aufgrund von UN-Sicherheitsrat- oder EU-Rats-Sanktionen vom Im- oder Export der betreffenden Waren und Produkte betroffen sind, werden automatisch als Hochrisiko eingestuft, da es in diesen Ländern unmöglich ist, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten durchzuführen.
Zertifizierungen / Siegel
Zertifizierungs- und Prüfsysteme können Unternehmen zwar bei der Risikobewertung unterstützen, insbesondere wenn sie Informationen enthalten, die laut EUDR erforderlich sind. Sie können somit ein hilfreiches Instrument im Rahmen der Sorgfaltspflicht sein – ersetzen diese jedoch keinesfalls.
Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, bleiben voll verantwortlich für die Einhaltung der EUDR, auch wenn sie zertifizierte Produkte handeln. Die Sorgfaltspflicht umfasst unter anderem die Sammlung von Informationen zur Herkunft der Rohstoffe, eine fundierte Risikobewertung sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung. Ein Zertifikat allein reicht nicht aus, um diese Pflichten zu erfüllen.
Die zuständige Kontrollbehörde – in Deutschland die BLE – prüft unabhängig von vorhandenen Zertifikaten, ob die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die BLE erkennt den Einsatz von Zertifizierungssystemen grundsätzlich als mögliche Hilfestellung an, betont jedoch, dass sie keine Aussage darüber treffen kann, ob und in welchem Umfang Zertifikate alle Anforderungen der EUDR (insbesondere gemäß Art. 8 ff.) abdecken. Zukünftig wird die BLE ihre Erfahrungen aus der Kontrollpraxis auswerten und daraus Schlussfolgerungen ziehen.
Wichtig für Unternehmen: Auch bei Vorliegen eines Zertifikats muss sichergestellt sein, dass alle relevanten Erzeugnisse vollständig den Sorgfaltspflichten gemäß EUDR entsprechen. Nur wenn auf Basis aller gesammelten Informationen – mit oder ohne Zertifikat – kein oder ein vernachlässigbares Risiko für Entwaldung besteht, dürfen die Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden.
Weitere Informationen zur Rolle von Zertifizierungs- und Prüfsystemen finden Sie:
- in Frage 5.7 der offiziellen FAQ der EU-Kommission
- sowie im Kapitel 10 der Leitlinien der EU-Kommission
Das EUDR-Informationssystem: Abgabe von Sorgfaltserklärungen
Um eine Sorgfaltserklärung abgeben zu können, müssen Unternehmen einen Zugang zum Sorgfaltsregister für Entwaldung der Europäischen Union beantragen. Das EU-Informationssystem funktioniert gemäß der Durchführungsverordnung zum EU-Informationssystem der EU-Kommission.
Das Register ermöglicht es Marktteilnehmern, Händlern und ihren Vertretern, elektronische Sorgfaltserklärungen abzugeben und diese den zuständigen Behörden vorzulegen, um nachzuweisen, dass ihre Produkte keine Entwaldung verursachen. Diese Angaben werden im Register und von den Behörden der Mitgliedstaaten überprüft. Das System wurde am 4. Dezember 2024 für die Abgabe von Sorgfaltserklärungen geöffnet.
Wirtschaftsbeteiligte können eine öffentlich zugängliche Online-Version des Registers nutzen. Hierfür ist es notwendig, sich im EUDR-Informationssystem zu registrieren. Der Registrierungsprozess wird im Benutzerhandbuch ausführlich erläutert.
Hilfe beim EU-Informationssystem - Schulungen und Schulungsvideos
Die EU-Kommission bietet Training Sessions und Videos für das EU-Informationssystem an. Ein Vertreter der Kommission führt durch den gesamten Prozess und beantwortet Fragen. Hauptzielgruppe der Schulungen sind Unternehmen, die gemäß der EUDR verpflichtet sind, Sorgfaltserklärungen im Informationssystem einzureichen – insbesondere Betreiber, Händler, ihre autorisierten Vertreter und relevante Verbände, die sie vertreten.
Große Betreiber können Ihre Sorgfaltserklärungen in großen Mengen verwalten, indem Sie eine Maschine-zu-Maschine-Verbindung zum Register über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) verwenden. Die neuesten Versionen der technischen Spezifikationen für die API sind online verfügbar. Für Fragen rund um die Benutzung des EU-Systems steht künftig auch ein Hilfecenter bereit.
Die Abgabe von Sorgfaltserklärungen unverbindlich trainieren
Für alle, die sich sicher und unverbindlich mit dem System vertraut machen möchten, steht eine nachgebildete Schulungsplattform namens ACCEPTANCE Server zur Verfügung.
Für alle, die sich sicher und unverbindlich mit dem System vertraut machen möchten, steht eine nachgebildete Schulungsplattform namens ACCEPTANCE Server zur Verfügung.
Zuständige Behörde, Durchsetzung und Sanktionen
Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die für die EUDR zuständige Behörde. Dabei kontrolliert die BLE insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen der Marktbeteiligten aus dieser Verordnung. Für die Kontrolle der heimischen Rohstoffe und Erzeugnisse aus Rindern, Soja und Holz sind dagegen die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Mit den Vorbereitungen zur Umsetzung der Verordnung hat die BLE begonnen. In einem Erklärvideo des BZL – Bundesinformationszentrum Landwirtschaft wird gezeigt, wie die Verordnung in der Praxis umgesetzt werden kann.
Auf ihrer Webseite unter Entwaldungsfreie Produkte (EUDR) stellt die BLE ausführliche Informationen zur EU-Verordnung zur Verfügung.
Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die BLE im laufe des Jahres 2025 acht Web-Seminare an. Die Plätze sind begrenzt. Die Webinare werden nicht aufgezeichnet.
Unter anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de können Unternehmen Ihre Praxisfragen direkt an die BLE senden.
Auf ihrer Webseite unter Entwaldungsfreie Produkte (EUDR) stellt die BLE ausführliche Informationen zur EU-Verordnung zur Verfügung.
Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die BLE im laufe des Jahres 2025 acht Web-Seminare an. Die Plätze sind begrenzt. Die Webinare werden nicht aufgezeichnet.
Unter anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de können Unternehmen Ihre Praxisfragen direkt an die BLE senden.
Die BLE kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler sowie relevante Erzeugnisse. Dies erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz. Zu den weiteren Aufgaben der BLE gehören:
- die Feststellung, Beseitigung und Verhinderung von Verstößen,
- die Ergreifung vorläufiger bzw. sofortiger Maßnahmen,
- die Ahndung von Verstößen,
- die Zusammenarbeit mit Zollbehörden, mit (Zoll-)Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission.
Auf Ihrer Webseite stellt die BLE außerdem zwei Übersichten über Häufig gestellte Fragen (Ihre Fragen – unsere Antworten | FAQs der EU-Kommission zur EUDR) zur Verfügung. Bitte nehmen Sie die entsprechenden Hinweise der BLE zur Haftung zur Kenntnis.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
- hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
- dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
- der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
- den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
- einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
- einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13
bestraft werden.
Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)
Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2024 anzuwenden (Artikel 38 Absatz 2). Bestimmte KMU profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten erst ab dem 30.06.2025 (Artikel 38 Absatz 3) gelten.
Durch die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte wird die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.
Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.
Weiterführende Informationen
Informationen der EU-Kommission
- Informationen der Europäischen Kommission zur Entwaldungsregulierung
- FAQ der Europäischen Kommission zur Verordnung (Deutsch)
- Leitlinien der EU-Kommission (Deutsch)
- Präsentation der Europäischen Kommission zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 29.06.2023
- Expertengruppe / EU-Plattform gegen Entwaldung
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu entwaldungsfreien Lieferketten
- Handreiche zur Anwendung der EU-Verordnung (2023/1115) über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) in der Forstwirtschaft in Deutschland
- Wälder weltweit - EU-weit einheitliche Regelung für entwaldungsfreie Produkte
- Wälder weltweit – Das nationale Stakeholderforum für entwaldungsfreie Produkte
- Entwaldungsfreie Lieferketten: Agrarproduktion ohne Waldzerstörung
- Nachhaltig zertifiziertes Palmöl in Deutschland - Forum Nachhaltiges Palmöl
- Einsatz des BMEL für nachhaltigen Kakao
- Eiweißpflanzenstrategie des BMEL
Online-Portal elan!
Initiativen und Foren
- Initiative für nachhaltige Agrarlieferketten: Gemeinsam wirken
- Initiative für nachhaltige Lieferketten: Entwaldungsfreie Lieferketten
- Forum für nachhaltiges Palmöl (FONAP)
- Forum für nachhaltigen Kakao (FNK)
- Forum Nachhaltigere Eiweißfuttermittel (FONEI)
Weitere Informationsquellen
- OECD-Handbuch: Entwaldung in landwirtschaftlichen Lieferketten (Englisch)
- Einstieg in die Risikoanalyse: Trase Earth (Englisch)
- Entwaldungsdaten auf regionaler Ebene: Global Forest Watch (Englisch)
- EU-Beobachtungsstelle für Entwaldung und Waldschädigung (Englisch)
- Globale Karte der Waldbedeckung für das Jahr 2020: EU Forest Observatory (Englisch)
- Überblick für Regionen mit tropischem Regenwald 1990-2022: Tropical Moist Forest Explorer der EU (Englisch)
(Stand: August 2025)