EU-Zwangsarbeitsverordnung (Forced Labour Regulation – FLR)

Mit der Verordnung (EU) 2024/3015 hat die Europäische Union erstmals ein umfassendes Verbot für Produkte eingeführt, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass solche Produkte weder in die EU eingeführt noch im Binnenmarkt bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden. Die Regelung gilt ab dem 14. Dezember 2027.

Aktueller Stand

Am 19. November 2024 hat der Rat der Europäischen Union die Zwangsarbeitsverordnung endgültig verabschiedet. Die Verordnung wurde am 13. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seitdem in Kraft.
Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren gelten die neuen Vorgaben ab dem 14. Dezember 2027 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Bis spätestens Dezember 2025 müssen die Mitgliedstaaten ihre zuständigen nationalen Behörden benennen.
(Quelle: Europäischer Rat / Amtsblatt der Europäischen Union)

Was bedeutet das geplante Verbot konkret?

Die Verordnung untersagt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Export von Produkten, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. Das Verbot gilt für alle Wirtschaftsakteure, unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform.
Der Begriff der Zwangsarbeit folgt der Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Übereinkommen Nr. 29):
„jede Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die betroffene Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat“.
Stellen die Behörden fest, dass ein Produkt unter Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung unverzüglich untersagt werden. Bereits im Markt befindliche Produkte müssen zurückgenommen oder entfernt werden. Bei Nichtbefolgung drohen „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen.

Bedeutung für Unternehmen

Die Verordnung führt keine neuen Sorgfaltspflichten ein, die über bestehende EU- oder nationalrechtliche Anforderungen hinausgehen (z. B. LkSG, künftige CSDDD).
Unternehmen müssen jedoch damit rechnen, dass Produkte bei begründetem Verdacht von den Behörden überprüft werden. Die Verordnung enthält detaillierte Regelungen für behördliche Verfahren, Kontrollen und Marktverbote.

Unterstützung für KMU

Die Europäische Kommission wird flankierende Maßnahmen entwickeln, um insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu unterstützen. Vorgesehen sind u. a.:
  • ein zentrales EU-Portal gegen Zwangsarbeit,
  • nationale Kontaktstellen in allen Mitgliedstaaten,
Leitlinien zu Risikoindikatoren und praktischer Umsetzung (geplant bis 14. Juni 2026).

Ausblick

In den kommenden Jahren wird die EU:
  • die nationalen Behörden und Zollstellen weiter vernetzen,
  • das neue EU-Netzwerk für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte aufbauen,
  • Leitlinien zur technischen Umsetzung veröffentlichen,
  • die EU-Risikodatenbank für problematische Produkte und Herkunftsregionen bereitstellen.
Ab dem 14. Dezember 2027 ist die Verordnung vollständig anwendbar.

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