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EUDR-Aktuelles – Entwicklungen, Fristen & Veröffentlichungen

Entwicklungen, Fristen & Veröffentlichungen | Stand: 21. Mai 2026

Diese Seite informiert über aktuelle Entwicklungen, Fristverschiebungen, Veröffentlichungen und Anpassungen im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Sie ordnet die wichtigsten Schritte seit der Veröffentlichung der Länderrisikoklassifizierung, der Änderungsverordnung Ende 2025 und dem Vereinfachungsbericht der Europäischen Kommission vom Mai 2026 ein.

Die EUDR ist damit nicht aufgehoben. Sie wurde verschoben, rechtlich angepasst und durch neue Auslegungshinweise konkretisiert. Für betroffene Unternehmen beginnt nun die entscheidende Vorbereitungsphase bis zum Anwendungsbeginn.

EUDR-Aktuelles

04.05.2026 | EU-Kommission veröffentlicht Vereinfachungsbericht, aktualisierte Guidance und neue FAQ
Die Europäische Kommission hat ihren Bericht zur Vereinfachungsprüfung der EUDR vorgelegt und gleichzeitig die aktualisierten Auslegungshinweise sowie die fünfte Fassung der FAQ veröffentlicht. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die bereits beschlossenen und ergänzenden Vereinfachungen den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren sollen. Eine erneute Änderung des Basisrechts schlägt die Kommission derzeit nicht vor.
  • Aktualisierte Guidance und FAQ konkretisieren unter anderem Fristen, Rollen, Pflichten nachgelagerter Akteure, vereinfachte Erklärungen und praktische Umsetzungsfragen.
  • Eine Sorgfaltserklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Lieferungen oder Chargen abdecken.
  • Für nachgelagerte Akteure wird die Pflicht stärker als passive Informationssammlung und Aufbewahrung verstanden.
  • Das EU-Informationssystem soll an die neue Rollen- und Erklärungssystematik angepasst werden, insbesondere für vereinfachte Erklärungen.
Einordnung für Unternehmen: Die Planungsgrundlage ist nun deutlich belastbarer. Unternehmen sollten ihre Betroffenheit, Rollen und internen Prozesse dennoch weiterhin produkt- und lieferkettenbezogen prüfen.
04.05.2026 | Entwurf zur Änderung von Anhang I veröffentlicht
Parallel zum Vereinfachungsbericht hat die Kommission einen Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Änderung von Anhang I der EUDR veröffentlicht. Der Entwurf betrifft die Liste der relevanten Erzeugnisse und enthält sowohl geplante Ergänzungen als auch geplante Herausnahmen bestimmter Produkte.
  • Nach dem Entwurf sollen unter anderem bestimmte nachgelagerte Palmölprodukte und löslicher Kaffee ergänzt werden.
  • Zugleich sind bestimmte Herausnahmen beziehungsweise Klarstellungen vorgesehen, etwa für ausgewählte Lederwaren, Muster, Proben und runderneuerte Reifen.
  • Der Entwurf ist noch nicht endgültig angenommen und sollte bis zur finalen Veröffentlichung nicht als verbindliche Rechtslage dargestellt werden.
30.01.2026 | DIHK fordert weitere Vereinfachungen bei der EUDR
Im Rahmen des Anfang 2026 vorgesehenen Reviews der EUDR hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer zusätzliche Anpassungsvorschläge bei der Europäischen Kommission eingereicht. Ziel war eine praxistauglichere und verhältnismäßigere Ausgestaltung der Verordnung.
  • Konzentration der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten auf den Erstinverkehrbringer.
  • Entlastung nachgelagerter Marktteilnehmer ohne eigenen Einfluss auf Entwaldungsrisiken.
  • Abbau bürokratischer Dokumentations- und Archivierungspflichten.
  • Praxisgerechtere Anforderungen bei Geolokalisierung, rechtlicher Prüfung und Umgang mit geringem Risiko.
Einordnung nach dem Kommissionsbericht: Mehrere Anliegen der Wirtschaft wurden in Guidance, FAQ und den Vereinfachungen aufgegriffen. Gleichwohl bleibt die praktische Umsetzung für viele Unternehmen anspruchsvoll.
Im Dezember 2025 einigten sich die EU-Institutionen auf eine erneute Verschiebung und gezielte Vereinfachungen der EUDR. Die zuvor diskutierten Punkte wurden anschließend formal in die Änderungsverordnung überführt.
  • Der sogenannte Once-only-Ansatz verlagert die Abgabe der Sorgfaltserklärung stärker auf den Erstinverkehrbringer.
  • Kleine Primärerzeuger in Niedrigrisikoländern sollen von vereinfachten Vorgaben profitieren.
  • Die Kommission wurde verpflichtet, bis Ende April 2026 eine Vereinfachungsprüfung vorzulegen.
22.05.2025 | Veröffentlichung der Länderrisikoklassifizierung
Die Europäische Kommission hat die Länderrisikoklassifizierung im Rahmen der EUDR veröffentlicht. Länder werden dabei in Hoch-, Standard- und Niedrigrisikoländer eingeordnet. Die Einstufung ist insbesondere für die Risikoprüfung und die Frage relevant, ob vereinfachte Sorgfaltspflichten in Betracht kommen.
  • Niedrigrisikoländer ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.
  • Eine Einstufung als Niedrigrisikoland ersetzt nicht automatisch jede Prüfung.
  • Für Unternehmen bleibt entscheidend, ob die konkrete Ware in den Anwendungsbereich fällt und welche Rolle das Unternehmen in der Lieferkette einnimmt.
Hinweis: Eine gesonderte Null-Risiko-Kategorie ist nach der aktuellen Systematik nicht eingeführt.

Übergangsfrist und Verhältnis zur EU-Holzhandelsverordnung (EUTR)

Die EUDR gilt als EU-Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine gesonderte Umsetzung in nationales Recht ist für die Geltung der Verordnung nicht erforderlich. Für Holz und Holzerzeugnisse ist jedoch das Verhältnis zur bisherigen EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) besonders wichtig.
Grundsätzlich gilt: Für die meisten relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sind die EUDR-Pflichten ab dem jeweiligen Anwendungstermin maßgeblich. Für Holz und Holzerzeugnisse, die bereits vom Anhang der EUTR erfasst waren, enthält die EUDR besondere Übergangsregeln.
Fall Zeitpunkt Folge
Nicht-Holz-Produkte aus Anhang I Rohstoff vor dem 29.06.2023 erzeugt EUDR ist grundsätzlich nicht anwendbar; Nachweis der Nichtanwendbarkeit sollte dokumentiert werden.
Nicht-Holz-Produkte aus Anhang I Rohstoff ab dem 29.06.2023 erzeugt und erst ab Anwendungstermin in Verkehr gebracht / exportiert EUDR ist grundsätzlich anwendbar.
Holz / Holzerzeugnisse aus dem EUTR-Anhang Vor dem 29.06.2023 geerntet und zwischen 30.12.2026 und 30.12.2029 in Verkehr gebracht Weiterhin EUTR-Regime; ab 31.12.2029 EUDR-Regime.
Holz / Holzerzeugnisse aus dem EUTR-Anhang Ab dem 29.06.2023 geerntet und ab 30.12.2026 in Verkehr gebracht EUDR-Regime.
Praxis-Hinweis für Unternehmen

Unternehmen sollten bei Holz und Holzerzeugnissen nicht nur den Zeitpunkt des Inverkehrbringens prüfen, sondern auch den Zeitpunkt der Ernte beziehungsweise Herstellung. Davon hängt ab, ob noch das EUTR-Regime oder bereits die EUDR maßgeblich ist.

Für andere EUDR-relevante Rohstoffe ist insbesondere relevant, ob der Rohstoff vor oder nach dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde und ob das Produkt vor oder nach dem jeweiligen Anwendungstermin in Verkehr gebracht oder exportiert wird.