Nachhaltige Wirtschaft

Nachhaltigkeitberichterstattung

Seit April 2017 gilt in Deutschland das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG), das auf der EU-Richtlinie zur CSR-Berichtspflicht basiert. Betroffene Unternehmen müssen bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Am 21. April 2021 hat die EU-Kommission einen neuen Richtlinienentwurf veröffentlicht. Diese Richtlinie (EU) 2022/2464 Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), ist mit weitreichenden Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung am ist 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am 5. Januar 2023 in Kraft getreten.

Auch das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht umfangreiche umweltbezogene und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten vor. Weitere Informationen auch zum vorgelegten Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes finden Sie hier

Welche Unternehmen sind aktuell von der CSR-Berichtspflicht betroffen?

Die CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) betrifft aktuell Unternehmen,
  • die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die kapitalmarktorientiert sind.
  • Zudem betrifft sie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind.
  • Ihr Umsatz muss über 40 Millionen Euro liegen oder ihre Bilanzsumme über 20 Millionen Euro betragen.
Betroffenen Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht unter anderem nichtfinanzielle Informationen zu folgenden Themen offenlegen:
  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats

Verschärfung der EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Ziel der neuen CSRD-Richtlinie ist es, öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zur Verfügung zu stellen, und somit letztlich den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals zu fördern. Die Richtlinie ersetzt die Non-Financial Reporting Directive von 2014 (sog. „CSR-Richtlinie“, vgl. oben).

Was ändert sich mit der CSRD?

  • Anwendungsbereich:
    Es werden weitaus mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. So gilt die Berichtspflicht nicht mehr nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen, sondern für alle großen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:
    1. Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
    2. Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
    3. mindestens 250 Beschäftigte
    Zusätzlich werden kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeitern zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern eine Kapitalmarktorientierungvorliegt. Es wird geschätzt, dass sich so die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland um das dreißigfache erhöhen wird.
  • Inhalte:
    Zusätzlich zur doppelten Materialität müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
  • EU-Standards:
    Die Berichtsinhalte und -struktur wird mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards standardisiert. Die Standards werden aktuell von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und danach von der Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden. Die Verabschiedung der ersten Standards ist für Oktober 2022 angekündigt. Für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen soll es einen separaten Standard geben.
  • Format:
    Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.
  • Prüfung:
    Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig dem Abschlussprüfer oder einem unabhängigen Dienstleister zur „Erlangung einer begrenzten Sicherheit“ vorgelegt werden.
  • Verantwortung:
    Das Management wird aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den ‎Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. ‎Weiterhin ist der Aufsichtsrat verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.‎

Wann werden die neuen Vorgaben verpflichtend?

Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen:
  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen
  • ab dem1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen. Als groß gelten Unternehmen , die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:
    1. Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro 
    2. Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro 
    3. mindestens 250 Beschäftigte
  • ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, d. h., sie werden bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein.

Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht?

Für Erstanwender finden sich ausführliche Leitlinien zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts auf den Websites der entsprechenden Berichtsstandards. So stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex beispielsweise in der Orientierungshilfe für Einsteiger die zentralen Schritte zur erfolgreichen Nachhaltigkeitsberichterstattung nach DNK vor. Auf den Seiten der Global Reporting Initiative finden Sie ein eigenes Ressource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.
Die IHK-Organisation hat in Zusammenarbeit mit Value Balancing Alliance und Deloitte den Leitfaden In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU veröffentlicht, der die geplanten Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Kommission erläutert und die Schritte hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellt.