Nachhaltige Wirtschaft

Nachhaltigkeitberichterstattung

Im Jahr 2021 haben Unternehmen in Deutschland insgesamt 55 Milliarden Euro in Vorhaben investiert, die auch dem Klimaschutz dienen. Dies ergab das Klimabarometer 2022 der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Darüber hinaus tragen Unternehmen auf vielfältige Weise zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung bei. Um das Investitionsverhalten der Unternehmen zu steuern, hat Europa mit seiner Strategie zur nachhaltigen Finanzierung (Sustainable Finance) unter anderem Finanzdienstleister verpflichtet, die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten offenzulegen (vergleiche Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)). Zudem hat sie mit der europäischen Taxonomie-Verordnung Kriterien aufgestellt, wann eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen ist. Ein weiteres Instrument der Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Aktuelle Information: Die EU-Kommission hat Ende Februar 2025 Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (im sogenannten Omnibus-Verfahren) vorgeschlagen. Diese müssen jedoch von Rat und Europäischem Parlament noch beraten und verabschiedet werden. Dabei können die Vorschläge der EU-Kommission auch geändert werden.

Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464, kurz CSRD genannt, haben große Unternehmen über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Ziel ist es, die bereits bestehende Richtlinie zur Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen – also Non-Financial Reporting Directive (NFRD) – zu erweitern. Die CSRD soll erreichen, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, die Stakeholder zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung benötigen. Damit soll vor allem die Transparenz erhöht werden, um die Umlenkung von Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern.

Die Zahl der deutschen Betriebe, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, steigt mit den neuen Regelungen deutlich auf circa 15.000 Unternehmen – zuvor waren es circa 500. Betroffene Unternehmen müssen durch die neuen Berichtspflichten viele Daten erheben, offenlegen und sie auf Basis der von der Europäischen Kommission teilweise schon erlassenen verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) berichten. Für die berichtspflichtigen Unternehmen gilt es daher, sich möglichst rechtzeitig mit den Anforderungen der CSRD zu beschäftigen, um die fristgerechte Erfüllung der Berichtspflichten sicherzustellen.

Welche Unternehmen sind aktuell von der CSR-Berichtspflicht betroffen?

Die CSR-Berichtspflicht nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) betrifft aktuell Unternehmen,
  • die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und die kapitalmarktorientiert sind.
  • Zudem betrifft sie Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften, unabhängig davon, ob sie börsennotiert sind.
  • Ihr Umsatz muss über 40 Millionen Euro liegen oder ihre Bilanzsumme über 20 Millionen Euro betragen.
Betroffenen Unternehmen müssen in ihrem Lagebericht oder einem separaten Nachhaltigkeitsbericht unter anderem nichtfinanzielle Informationen zu folgenden Themen offenlegen:
  • Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
  • Achtung der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Diversitätskonzept für die Zusammensetzung der Unternehmensführung, der Kontrollgremien und des Aufsichtsrats

Verschärfung der EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung

Ziel der neuen CSRD-Richtlinie ist es, öffentlich zugängliche und vergleichbare Informationen über die Risiken und Chancen von Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zur Verfügung zu stellen, und somit letztlich den Übergang zu einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Sinne des Green Deals zu fördern. Die Richtlinie ersetzt die Non-Financial Reporting Directive von 2014 (sog. „CSR-Richtlinie“, vgl. oben).

Was ändert sich mit der CSRD?

  • Anwendungsbereich:
    Es werden weitaus mehr Unternehmen als bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. So gilt die Berichtspflicht nicht mehr nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen, sondern für alle großen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:
    1. Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
    2. Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
    3. mindestens 250 Beschäftigte
    Zusätzlich werden kleine und mittlere Unternehmen ab zehn Mitarbeitern zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, sofern eine Kapitalmarktorientierungvorliegt. Es wird geschätzt, dass sich so die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland um das dreißigfache erhöhen wird.
  • Inhalte:
    Zusätzlich zur doppelten Materialität müssen berichtspflichtige Unternehmen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) beachten und darstellen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens sowohl in Bezug auf Umsatz als auch Investitions- und Betriebsausgaben mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
  • EU-Standards:
    Die Berichtsinhalte und -struktur wird mittels verbindlicher EU-Nachhaltigkeitsstandards standardisiert. Die Standards werden aktuell von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und danach von der Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden. Die Verabschiedung der ersten Standards ist für Oktober 2022 angekündigt. Für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen soll es einen separaten Standard geben.
  • Format:
    Berichtspflichtige Unternehmen werden verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen für das vorliegende Geschäftsjahr im Lagebericht darzustellen und mit einem digitalen Tagging zu versehen. Die Möglichkeit, den Nachhaltigkeitsbericht gesondert zu veröffentlichen wird nicht mehr bestehen.
  • Prüfung:
    Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig dem Abschlussprüfer oder einem unabhängigen Dienstleister zur „Erlangung einer begrenzten Sicherheit“ vorgelegt werden.
  • Verantwortung:
    Das Management wird aktiv und nachweislich die Verantwortung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung tragen. Der Bilanzeid, der sich bislang nur auf die Finanzberichterstattung bezieht, soll so auf den ‎Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. ‎Weiterhin ist der Aufsichtsrat verantwortlich für die Überwachung der Berichterstattung.‎

Wann werden die neuen Vorgaben verpflichtend?

Die Anwendung der neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in drei Stufen vorgesehen:
  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Richtlinie unterliegen
  • ab dem1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen. Als groß gelten Unternehmen , die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen:
    1. Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro
    2. Nettoumsatzerlöse von mindestens 40 Millionen Euro
    3. mindestens 250 Beschäftigte
  • ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
KMU werden während eines Übergangzeitraums eine Ausnahmeregelung („Opt-out“) in Anspruch nehmen können, d. h., sie werden bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sein.

Wie erstellt man einen Nachhaltigkeitsbericht?

Für Erstanwender finden sich ausführliche Leitlinien zur Erstellung des ersten Nachhaltigkeitsberichts auf den Websites der entsprechenden Berichtsstandards. So stellt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex beispielsweise Leitfäden und Checklisten zu erfolgreichen Berichterstattung vor. Auf den Seiten der Global Reporting Initiative finden Sie ein eigenes Ressource Center, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen unterstützen soll.
Die IHK-Organisation hat in Zusammenarbeit mit Value Balancing Alliance und Deloitte den Leitfaden In fünf Schritten zum Erfolg: Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU veröffentlicht, der die geplanten Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Europäischen Kommission erläutert und die Schritte hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vorstellt.

Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie in nationales Recht

Das Kabinett hatte am 24. Juli 2024 den Regierungsentwurf verabschiedet und damit das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Der Bundestag hatte sich zwar nach der Sommerpause mit dem Gesetzentwurf befasst; das Gesetz wurde jedoch nicht mehr vor Ende der Legislaturperiode verabschiedet. Sie finden den Regierungsentwurf auf der Website des Bundesjustizministeriums.