EUDR

EUDR-Betroffenenanalyse: Guideline für Unternehmen

Stand: 21. Mai 2026
Diese Seite hilft Unternehmen praxisnah zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betroffen sind. Im Mittelpunkt stehen die Produktprüfung, die Einordnung der eigenen Rolle in der Lieferkette und die daraus folgenden Grundpflichten.

Die nachfolgende Darstellung berücksichtigt die Änderungen aus Dezember 2025 sowie die aktualisierten FAQ und Auslegungshinweise der EU-Kommission aus April/Mai 2026. Die Betroffenheit bleibt produkt- und rollenbezogen: Ein Unternehmen kann je nach Produkt und Lieferkette unterschiedliche Rollen einnehmen.

EUDR-Betroffenheitsübersicht für Unternehmen

Die EUDR-Betroffenheit lässt sich nicht allein über Branche oder Unternehmensgröße bestimmen. Entscheidend sind drei Fragen: Fällt das Produkt unter Anhang I der Verordnung? Welche Handlung nimmt das Unternehmen mit dem Produkt vor? Und welche Rolle hat das Unternehmen bezogen auf genau dieses Produkt?
  • Produktprüfung: Erfasst sind nur relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Anhang I der EUDR gelistet sind. Maßgeblich ist der einschlägige HS-/KN-Code.
  • Handlungsprüfung: Relevant sind insbesondere das erstmalige Inverkehrbringen in der EU, das Bereitstellen auf dem EU-Markt, die Verarbeitung relevanter Erzeugnisse und die Ausfuhr aus der EU.
  • Rollenprüfung: Zu unterscheiden sind Marktteilnehmer, Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler.

Pflichten der Unternehmen

Unternehmen, die von der EUDR betroffen sind, müssen zunächst ihre Rolle bestimmen. Die nach den Änderungen 2025 wichtigste Vereinfachung besteht darin, dass nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler grundsätzlich keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben müssen. Ihre Pflichten konzentrieren sich vor allem auf Informationssammlung, Aufbewahrung und eine Reaktion bei Hinweisen auf Nichtkonformität.
Rolle
Einordnung
Grundpflichten
Marktteilnehmer Bringt ein relevantes Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr oder führt es aus. Sorgfaltspflichtsystem; Informationssammlung; Risikobewertung und ggf. Risikominderung; Sorgfaltserklärung im Informationssystem; Weitergabe der Referenznummer.
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger Erzeugt, gewinnt oder zieht relevante Rohstoffe selbst auf; sitzt in einem Niedrigrisikoland; erfüllt die Voraussetzungen für das vereinfachte Regime. Sorgfaltspflicht bleibt bestehen, aber vereinfachtes Regime: einmalige vereinfachte Erklärung, Identifikationsnummer, vereinfachte Angaben; Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen.
Nachgelagerter Marktteilnehmer Bringt ein relevantes Produkt in Verkehr oder führt es aus, das aus bereits abgedeckten relevanten Erzeugnissen hergestellt wurde. Keine eigene Sorgfaltserklärung; Informationen nach Art. 5 sammeln und aufbewahren; Nicht-KMU registrieren sich im Informationssystem; bei Hinweisen auf Nichtkonformität reagieren.
Händler Stellt relevante Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereit, ohne Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer zu sein. Keine eigene Sorgfaltserklärung; Informationen zu Geschäftspartnern sammeln und aufbewahren; Nicht-KMU registrieren sich im Informationssystem; bei Hinweisen auf Nichtkonformität reagieren.
Die Sorgfaltspflicht ist für Marktteilnehmer kein reiner Formalakt. Sie umfasst die Sammlung relevanter Informationen, die Bewertung des Risikos und bei Bedarf risikomindernde Maßnahmen. Nur wenn kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, darf das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

Aufbewahrungspflichten

Die EUDR verlangt, dass Nachweise und relevante Informationen nachvollziehbar dokumentiert und für Kontrollen verfügbar gehalten werden. Die Aufbewahrungspflichten unterscheiden sich je nach Rolle, sollten in der Praxis aber zentral und revisionssicher organisiert werden.
  • Marktteilnehmer müssen die im Rahmen der Sorgfaltspflicht erhobenen Informationen, Nachweise und Sorgfaltserklärungen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahren.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen die Informationen nach Art. 5 EUDR ebenfalls mindestens fünf Jahre aufbewahren, einschließlich erhaltener Referenznummern oder Identifikationsnummern, soweit sie diese erhalten haben.
  • Für die Praxis empfiehlt sich eine klare interne Ablage je Produkt, Lieferant, Charge beziehungsweise Vorgang, damit Unterlagen bei behördlichen Kontrollen schnell verfügbar sind.

Welche relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse unter die Verordnung fallen

Die EUDR erfasst nicht pauschal alle Produkte mit irgendeinem Rohstoffbezug. Entscheidend ist, ob das konkrete Erzeugnis in Anhang I der Verordnung gelistet ist. Unternehmen sollten deshalb ihre Waren anhand der Zolltarifnummer prüfen.
Rohstoffgruppe
Typische relevante Erzeugnisse / Hinweise
Rind Fleisch, bestimmte Häute/Felle oder daraus hergestellte Erzeugnisse, soweit in Anhang I gelistet
Kakao Kakaobohnen, Kakaomasse, Kakaopulver, Schokolade und bestimmte Folgeprodukte
Kaffee Kaffee, Kaffeeprodukte und gegebenenfalls weitere gelistete Folgeprodukte
Ölpalme Palmöl und bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse
Kautschuk Naturkautschuk und bestimmte Kautschukerzeugnisse
Soja Sojabohnen, Sojaschrot, Sojaöl und weitere gelistete Erzeugnisse
Holz Holz, Holzprodukte, Papier- und bestimmte Verpackungserzeugnisse, soweit gelistet
Bei mit „ex“ gekennzeichneten Positionen ist nur ein Teil der jeweiligen Zolltarifnummer betroffen. Entscheidend ist dann, ob das konkrete Produkt tatsächlich aus einem relevanten Rohstoff besteht oder unter die betreffende Teilposition fällt. Beispiel: Naturkautschuk kann relevant sein, synthetischer Kautschuk dagegen nicht allein wegen derselben groben Warenkategorie.

Praxisveranschaulichung: Entscheidungshilfe für Unternehmen

Die folgende Entscheidungshilfe dient der ersten Orientierung. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber Unternehmen dabei, die Betroffenheit systematisch zu prüfen und interne Zuständigkeiten festzulegen.
1 Produkt prüfen
Ist das Produkt in Anhang I der EUDR gelistet?
Prüfung über HS-/KN-Code
2 Rohstoff prüfen
Enthält die Ware Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme,
Kautschuk, Soja oder Holz oder wurde sie daraus hergestellt?
3 Handlung prüfen
Import, erstmaliges Inverkehrbringen, Verarbeitung,
Bereitstellung im Binnenmarkt oder Export?
4 Rolle bestimmen
Marktteilnehmer, Kleinst-/Kleinprimärerzeuger,
nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler?
5 Pflichten ableiten
Sorgfaltserklärung, vereinfachte Erklärung, Registrierung,
Informationssammlung und Aufbewahrung prüfen

Prüffragen für die interne Umsetzung

Prüfschritt
Leitfrage
Folge für das Unternehmen
1. Produkt Ist die Ware in Anhang I genannt und enthält sie einen relevanten Rohstoff oder wurde sie daraus hergestellt? Wenn nein: regelmäßig keine EUDR-Pflichten für dieses Produkt. Wenn ja: weiter zur Handlungsprüfung.
2. Handlung Wird die Ware importiert, erstmals bereitgestellt, verarbeitet, gehandelt oder exportiert? Die Handlung bestimmt, ob das Unternehmen als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler einzuordnen ist.
3. Rolle Steht das Unternehmen am Anfang der Lieferkette oder arbeitet es mit bereits abgedeckten Produkten? Erstinverkehrbringer/Exporteure tragen grundsätzlich die Verantwortung für die Erklärung. Nachgelagerte Akteure sind entlastet, aber nicht vollständig frei von Pflichten.
4. Unternehmensgröße Ist das Unternehmen KMU oder Nicht-KMU? Liegt ein Kleinst-/Kleinprimärerzeuger vor? Nicht-KMU haben insbesondere bei nachgelagerten Rollen Registrierungspflichten. Kleinst-/Kleinprimärerzeuger können das vereinfachte Regime nutzen.
5. Nachweise Welche Lieferanten-, Produkt-, Herkunfts- und Referenzdaten liegen vor? Unterlagen zentral erfassen, aufbewahren und bei Hinweisen auf Nichtkonformität reagieren.
Kurzfazit für Unternehmen
Unternehmen sollten jetzt ihre Zolltarifnummern prüfen, relevante Produkte identifizieren, Lieferketten und Rollen je Produkt klären, interne Zuständigkeiten festlegen und die benötigten Informationen systematisch erfassen. Besonders wichtig ist, nicht pauschal von einer Unternehmensrolle auszugehen: Die EUDR-Rolle kann je Produkt und Lieferkette wechseln.