CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte aus Nicht-EU-Staaten importieren, unterliegen grundsätzlich den CBAM-Pflichten.
Der CBAM ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft und befindet sich seit dem 1. Januar 2026 in der definitiven Phase, in der neben Meldepflichten auch finanzielle Verpflichtungen (CBAM-Zertifikate) gelten. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Zuständige nationale Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt.
Der CBAM ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft und befindet sich seit dem 1. Januar 2026 in der definitiven Phase, in der neben Meldepflichten auch finanzielle Verpflichtungen (CBAM-Zertifikate) gelten. Berichtspflichtig ist der Einführer (Zollanmelder) oder dessen indirekter Vertreter. Zuständige nationale Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt.
Default Values seit 2026: Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 regelt die Festlegung und Anwendung von CBAM-Standardwerten, wenn keine Lieferantendaten zu eingebetteten Emissionen vorliegen.
1. Hintergrund
Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
Das zentrale Klimaschutzinstrument hierfür bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) – mit dem Risiko, dass Unternehmen in bestimmten Sektoren und Teilsektoren aus Kostengründen ihre Produktion in andere Länder verlagern, sog. „Carbon Leakage“.
An dieser Stelle setzt der CBAM als unterstützender Mechanismus an: Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sind verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf dem EU-Markt zugreifen zu können.
2. Anwendungsbereich
CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab Seite 90 der Verordnung). Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur. Wegen häufiger Nachfragen hier die Zusammenstellung.
2.1. Betroffener Warenkreis und Importverfahren
Betroffen sind:
- Eisen und Stahl Kapitel 72
mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 - Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325 - Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: Erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615 - Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
- Elektrizität 2716
- Zement: 2507 0080, 2523
- Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Die Europäische Kommission prüft eine künftige Ausweitung des CBAM-Anwendungsbereichs auf weitere Warengruppen im Zuge der geplanten Überprüfung bis 2027.
2.2 Wenige Ausnahmen
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
- Kleinsendungen: Waren, die zwar von Anhang I erfasst sind, deren Gesamtwert je Sendung aber 150 EUR nicht übersteigt,
- Waren für den persönlichen Gebrauch sowie
- Waren mit Ursprung in den in Anhang III Abschnitt A aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (aktuell Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
- Waren mit Ursprung EU, die in die EU zurückkommen.
Darüber hinaus gilt seit 2026 eine Bagatellgrenze: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen pro Jahr an CBAM-Waren importieren, sind von den CBAM-Pflichten befreit.
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
3. Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu?
3.1 CBAM-Pflicht prüfen
Unternehmen sind nur dann betroffen, wenn sie CBAM-relevante Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aus Drittländern in die EU importieren. Maßgeblich ist ausschließlich die Zolltarifnummer (KN-Code) der Ware.
Zusätzlich gilt seit 2026 eine De-minimis-Ausnahmeregelung:
Liegt die kumulative Eigenmasse aller importierten CBAM-Waren eines Einführers unter 50 Tonnen pro Kalenderjahr, bestehen keine CBAM-Pflichten. Wird dieser Schwellenwert auch nur einmal überschritten, gelten die CBAM-Pflichten für sämtliche Einfuhren des gesamten Jahres, zu finden im Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/2083).
Liegt die kumulative Eigenmasse aller importierten CBAM-Waren eines Einführers unter 50 Tonnen pro Kalenderjahr, bestehen keine CBAM-Pflichten. Wird dieser Schwellenwert auch nur einmal überschritten, gelten die CBAM-Pflichten für sämtliche Einfuhren des gesamten Jahres, zu finden im Anhang VII der Verordnung (EU) 2025/2083).
Eine fortlaufende Überwachung der Importmenge ist daher unabdingbar.
3.2 Wenn Pflicht besteht: Zentrale Anforderungen
Importeure müssen die Emissionen der betroffenen Waren ermitteln. Dies erfolgt grundsätzlich auf Basis von Primärdaten der ausländischen Hersteller. Die Berechnung richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/956 (Anhang IV) sowie den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten. Falls keine belastbaren Lieferantendaten vorliegen, können Default Values gemäß Verordnung (EU) 2025/2621 verwendet werden.
3.3 Registrierung, Erklärung und CBAM-Zertifikate
Importeure von CBAM-Waren müssen als zugelassene CBAM-Anmelder (Authorised Declarants) registriert sein. Die Antragstellung erfolgt über das CBAM-Register der Europäischen Union.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Freigabe und Aufsicht zuständig. Voraussetzung sind insbesondere eine aktive EORI-Nummer und ein Unternehmenskonto im EU-Trader-Portal.
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Freigabe und Aufsicht zuständig. Voraussetzung sind insbesondere eine aktive EORI-Nummer und ein Unternehmenskonto im EU-Trader-Portal.
CBAM-pflichtige Einführer müssen zudem jährlich eine CBAM-Erklärung über das Register einreichen, die die verifizierten eingebetteten Emissionen der eingeführten Waren enthält. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die entsprechende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben. Der Preis dieser Zertifikate orientiert sich an den Auktionspreisen des EU-Emissionshandels (EU ETS) und wird nach den unionsweit festgelegten Berechnungsregeln veröffentlicht. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen wird die Anzahl der abzugebenden Zertifikate um Effekte aus der kostenlosen Zuteilung im EU ETS angepasst.
3.4 Verzahnung mit Zoll und Anforderungen an die Datenqualität
CBAM ist seit Beginn der Vollanwendung eng mit den Zollsystemen der Europäischen Union verknüpft. Importdaten werden von den Zollbehörden an das CBAM-Register übermittelt und für Plausibilitäts- und Risikoprüfungen herangezogen. Unstimmigkeiten, etwa bei der EORI-Zuordnung, der Zolltarifnummer (KN-Code), den Mengenangaben oder den Registerreferenzen, können daher behördliche Rückfragen, Prüfungen oder Sanktionen nach sich ziehen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Zollprozesse, Stammdaten, Lieferantendaten und CBAM-Meldungen inhaltlich und technisch konsistent aufeinander abgestimmt sind.
4. Offizielle Informationen und Rechtsgrundlagen
Eine zentrale Übersicht über die CBAM-Rechtsakte, Leitlinien FAQs und Umsetzungshilfen der Europäischen Kommission finden Sie hier.
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zur Vollanwendung ab 2026 sind unter anderem:
