Aktuelles zum Lieferkettengesetz
In den letzten Monaten hat sich politisch viel rund um das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bewegt. Unter anderem geht um die Abschaffung von der Berichtspflicht und die Entschärfung der Bußgeldregelungen. Unternehmen sollen entlastet werden, ohne dass die Sorgfaltspflichten selbst entfallen. Auf dieser Seite sammeln wir die wichtigsten Entwicklungen und Hintergründe zur geplanten Reform.
- 17. Oktober 2025: Bundesratsbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG
- 14. Oktober 2025: Gesetzgebungsprozess – Vorläufiger Zeitplan Bundestag und Bundesrat
- 1.Oktober 2025: BAFA stellt Prüfung von LkSG-Berichten ein – Änderung der Bußgeldpraxis
- 4. September 2025: DIHK äußert sich – Änderung des Lieferkettengesetzes "bestenfalls ein halber Schritt"
- 3. September 2025: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG im Bundeskabinett beschlossen
- 29. August 2025: BMAS veröffentlicht Referentenentwurf zur Änderung des LkSG
- 14. April 2025: Ankündigungen im Koalitionsvertrag zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
17. Oktober 2025: Bundesratsbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG
Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 zum Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) Stellung genommen.
Der Bundesrat begrüßt die Aussetzung der LkSG-Berichtspflicht, fordert aber zugleich weitere Entlastungen. So sollte nach Ansicht des Bundesrats der in Artikel 2 der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geregelte Geltungsbereich 1:1 für das LkSG übernommen und § 1 LkSG entsprechend angepasst werden. Der Bundesrat hält es außerdem für sinnvoll, den risikobasierten Ansatz im LkSG unter Berücksichtigung der in der CSDDD vorgesehenen risikobasierten Priorisierung auszubauen. Dadurch könnten künftig Risikoanalysen für Zulieferer mit Sitz in einem Land mit hohen Standards, einem wirksam garantierten Grundrechtsschutzsystem und einem Rechtsdurchsetzungssystem spürbar erleichtert und unnötige Bürokratie verhindert werden.
Siehe auch Beschlussdrucksache BR 422/25
14. Oktober 2025: Gesetzgebungsprozess – Vorläufiger Zeitplan Bundestag und Bundesrat
| Bundesrat Stellungnahme | 17. Oktober 2025 |
| Bundeskabinett Gegenäußerung | 29. Oktober 2025 |
| Bundestag 1. Lesung | 06./07. November 2025 |
| Bundestag Anhörung | 01. Dezember 2025 |
| Bundestag 2./3. Lesung | 4./5. Dezember 2025 |
| Bundesrat 2. Durchgang | 30. Januar 2026 |
Die DIHK wird den Gesetzgebungsprozess aktiv begleiten. Außerdem hat die DIHK bereits eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG-ÄndG) abgegeben. Im Folgenden eine kurze Zusammenfassung:
Die Mehrheit der Unternehmen, insbesondere im Mittelstand, fordert einen spürbaren Bürokratieabbau und Erleichterungen bei den Sorgfaltspflichten. Die geplante Streichung der jährlichen Berichtspflicht wird zwar begrüßt, bringt jedoch nur geringe Entlastung, da die Pflichten weiterhin vollständig erfüllt und dokumentiert werden müssen. Änderungen bei den Bußgeldvorschriften schaffen keine echte Verbesserung und setzen die politischen Zusagen unzureichend um. Viele Unternehmen sprechen sich für eine vollständige Abschaffung des Lieferkettengesetzes (LkSG) aus, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Mindestens sollten Sanktionen überarbeitet und Prüfungen nur anlassbezogen sowie dialogorientiert erfolgen.
1.Oktober 2025: BAFA stellt Prüfung von LkSG-Berichten ein – Änderung der Bußgeldpraxis
Zum 1. Oktober 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber informiert, die Prüfung von Unternehmensberichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzustellen. Hintergrund ist der Regierungsentwurf, der die Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 abschaffen soll. Mit dieser Maßnahme sollen Unternehmen bereits jetzt von administrativen Pflichten entlastet werden, noch bevor das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.
Bedeutung für Unternehmen
Sowohl rückwirkend als auch künftig sind von LkSG-betroffenen Unternehmen keine Berichte über die Einhaltung der LkSG-Sorgfaltspflichten zu erstellen und beim BAFA einreichen. Die interne Dokumentationspflicht bleibt jedoch bestehen: Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten weiterhin gemäß § 10 Abs. 1 LkSG nachweisen können und die entsprechenden Unterlagen mindestens sieben Jahre aufbewahren. Eine sorgfältige Führung der internen Dokumentations- und Kontrollprozesse ist daher weiterhin unabdingbar, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Unternehmen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Die Änderungen bieten Unternehmen damit eine spürbare Entlastung von der Berichtspflicht, ohne die eigentlichen Sorgfaltspflichten zu lockern.
Anpassung der Bußgeldpraxis
Außerdem werden die Bußgeldtatbestände von bisher 13 auf 4 reduziert. Sanktionen werden nur noch bei schweren Verstößen, insbesondere bei gravierenden Menschenrechtsverletzungen, verhängt. Das BAFA kündigt ebenfalls an, laufende Ordnungswidrigkeitsverfahren entsprechend einzustellen.
Das BAFA wird künftig auf einen dialogorientierten Prüfungsansatz setzen, um Unternehmen zu entlasten und gleichzeitig die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu sichern.
Siehe auch:
- Weiterführende Hinweise des BAFA vom 1. Oktober 2025: BAFA - Überblick
- Pressemitteilung des BMWE vom 26. September 2025: BMWE - Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an
4. September 2025: DIHK äußert sich – Änderung des Lieferkettengesetzes "bestenfalls ein halber Schritt"
Die geplanten Änderungen am deutschen Lieferkettengesetz bringen laut Deutscher Industrie- und Handelskammer (DIHK) nur minimale Entlastungen für Unternehmen. Zwar sollen größere Firmen vorübergehend von Berichtspflichten befreit werden, doch echte Bürokratieerleichterungen bleiben aus. Die DIHK fordert daher die vollständige Abschaffung des Lieferkettengesetzes bis zur Umsetzung der einheitlichen EU-Lieferkettenrichtlinie in nationales Recht.
3. September 2025: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG im Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Der Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG wurde an den Bundestag und den Bundesrat zur Beratung weitergeleitet und enthält im Vergleich zum Referentenentwurf vom 29. August 2025 keine Änderungen.
Der Entwurf sieht vor, die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unmittelbar und rückwirkend abzuschaffen, um Unternehmen zu entlasten. Auch eine Änderung der Bußgeldvorschriften wird vorgeschlagen. Bußgelder sollen nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt werden. Die Sorgfaltspflichten sollen jedoch uneingeschränkt weitergelten.
Die wichtigsten Änderungsvorschläge im Überblick:
Wegfall der jährlichen Berichtspflicht durch Streichung von § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG
Die jährliche Berichtspflicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll ersatzlos gestrichen werden. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, so dass auch nicht mehr über die Geschäftsjahre 2023 und 2024 berichtet werden muss. Derzeit ist die Berichtspflicht nur bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Die unternehmensinterne Dokumentationspflicht bezüglich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll uneingeschränkt fortbestehen.
Änderung der Bußgeldvorschriften in § 24 Absatz 1 LkSG
Mit der Neufassung des § 24 Absatz 1 sollen die Ordnungswidrigkeitentatbestände reduziert werden. Ordnungswidrig handelt nunmehr, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) verstößt. Die Nichtbenennung eines Menschenrechtsbeauftragen und die Nichtdurchführung regelmäßiger Risikoanalysen sollen hingegen nicht mehr bußgeldbewährt sein.
Damit sind laut Bundesregierung nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und die bereits in der derzeit geltenden Fassung des § 24 mit einer erhöhten Geldbuße bzw. einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt sind.
Inkrafttreten
Gemäß Artikel 2 des Gesetzentwurfs sollen die Änderungen der Bußgeldvorschriften sowie die notwendigen Folgeänderungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Berichtspflichten gemäß § 10 Absatz 2 bis Absatz 4 LkSG werden rückwirkend gestrichen. Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich damit auf den Berichtszeitraum ab Januar 2023.
29. August 2025: BMAS veröffentlicht Referentenentwurf zur Änderung des LkSG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 29. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht. Der Entwurf soll schon am 3. September 2025 im Kabinett beschlossen werden.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Sorgfaltspflichten nach LkSG bestehen bleiben. Jedoch sollen die jährliche Berichtspflicht und einige Ordnungswidrigkeitentatbestände entfallen.
14. April 2025: Ankündigungen im Koalitionsvertrag zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Der Koalitionsvertrag sieht Folgendes vor: Das LkSG soll abgeschafft und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, welches die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt, ersetzt werden. Unmittelbar abgeschafft werden und komplett entfallen soll die Berichtspflicht aus dem LkSG. Die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten dagegen sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes beibehalten und Verletzungen, mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen, nicht sanktioniert werden (Zeile 1909 ff.).
CDU, CSU und SPD unterstützen außerdem das europäische Omnibusverfahren zur Lieferkettensorgfaltspflicht (CSDDD), Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), Taxonomie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und wollen sich in diesem Rahmen für eine bürokratiearme Lösung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen einsetzen (Zeilen 1914 ff. und 2004 ff.).
Das LkSG bleibt somit in Kraft bis es durch das CSDDD-Umsetzungsgesetz ersetzt wird. Erleichterungen für Unternehmen im Anwendungsbereich sollen sich durch den Wegfall der Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG und den Wegfall von Sanktionen – außer bei erheblichen Menschenrechtsverletzungen – ergeben.
CDU, CSU und SPD unterstützen außerdem das europäische Omnibusverfahren zur Lieferkettensorgfaltspflicht (CSDDD), Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), Taxonomie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und wollen sich in diesem Rahmen für eine bürokratiearme Lösung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen einsetzen (Zeilen 1914 ff. und 2004 ff.).
Das LkSG bleibt somit in Kraft bis es durch das CSDDD-Umsetzungsgesetz ersetzt wird. Erleichterungen für Unternehmen im Anwendungsbereich sollen sich durch den Wegfall der Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG und den Wegfall von Sanktionen – außer bei erheblichen Menschenrechtsverletzungen – ergeben.
