Aktuelles zum Lieferkettengesetz
In den letzten Monaten hat sich politisch viel rund um das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bewegt. Unter anderem geht um die Abschaffung von der Berichtspflicht und die Entschärfung der Bußgeldregelungen. Unternehmen sollen entlastet werden, ohne dass die Sorgfaltspflichten selbst entfallen. Auf dieser Seite sammeln wir die wichtigsten Entwicklungen und Hintergründe zur geplanten Reform.
3. September 2025: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen
Der Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG wurde an den Bundestag und den Bundesrat zur Beratung weitergeleitet und enthält im Vergleich zum Referentenentwurf vom 29. August 2025 keine Änderungen.
Der Entwurf sieht vor, die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unmittelbar und rückwirkend abzuschaffen, um Unternehmen zu entlasten. Auch eine Änderung der Bußgeldvorschriften wird vorgeschlagen. Bußgelder sollen nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt werden. Die Sorgfaltspflichten sollen jedoch uneingeschränkt weitergelten.
Wegfall der jährlichen Berichtspflicht durch Streichung von § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG
Die jährliche Berichtspflicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll ersatzlos gestrichen werden. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, so dass auch nicht mehr über die Geschäftsjahre 2023 und 2024 berichtet werden muss. Derzeit ist die Berichtspflicht nur bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Die unternehmensinterne Dokumentationspflicht bezüglich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll uneingeschränkt fortbestehen.
Änderung der Bußgeldvorschriften in § 24 Absatz 1 LkSG
Mit der Neufassung des § 24 Absatz 1 sollen die Ordnungswidrigkeitentatbestände reduziert werden. Ordnungswidrig handelt nunmehr, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) verstößt. Die Nichtbenennung eines Menschenrechtsbeauftragen und die Nichtdurchführung regelmäßiger Risikoanalysen sollen hingegen nicht mehr bußgeldbewährt sein.
Damit sind laut Bundesregierung nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und die bereits in der derzeit geltenden Fassung des § 24 mit einer erhöhten Geldbuße bzw. einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt sind.
Inkrafttreten
Gemäß Artikel 2 des Gesetzentwurfs sollen die Änderungen der Bußgeldvorschriften sowie die notwendigen Folgeänderungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Berichtspflichten gemäß § 10 Absatz 2 bis Absatz 4 LkSG werden rückwirkend gestrichen. Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich damit auf den Berichtszeitraum ab Januar 2023.
14. April 2025: Ankündigungen im Koalitionsvertrag zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Der Koalitionsvertrag sieht Folgendes vor: Das LkSG soll abgeschafft und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, welches die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt, ersetzt werden. Unmittelbar abgeschafft werden und komplett entfallen soll die Berichtspflicht aus dem LkSG. Die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten dagegen sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes beibehalten und Verletzungen, mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen, nicht sanktioniert werden (Zeile 1909 ff.).
CDU, CSU und SPD unterstützen außerdem das europäische Omnibusverfahren zur Lieferkettensorgfaltspflicht (CSDDD), Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), Taxonomie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und wollen sich in diesem Rahmen für eine bürokratiearme Lösung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen einsetzen (Zeilen 1914 ff. und 2004 ff.).
Das LkSG bleibt somit in Kraft bis es durch das CSDDD-Umsetzungsgesetz ersetzt wird. Erleichterungen für Unternehmen im Anwendungsbereich sollen sich durch den Wegfall der Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG und den Wegfall von Sanktionen - außer bei erheblichen Menschenrechtsverletzungen - ergeben.
CDU, CSU und SPD unterstützen außerdem das europäische Omnibusverfahren zur Lieferkettensorgfaltspflicht (CSDDD), Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), Taxonomie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und wollen sich in diesem Rahmen für eine bürokratiearme Lösung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen einsetzen (Zeilen 1914 ff. und 2004 ff.).
Das LkSG bleibt somit in Kraft bis es durch das CSDDD-Umsetzungsgesetz ersetzt wird. Erleichterungen für Unternehmen im Anwendungsbereich sollen sich durch den Wegfall der Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG und den Wegfall von Sanktionen - außer bei erheblichen Menschenrechtsverletzungen - ergeben.