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EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte

Allgemeiner Überblick | Stand: 21. Mai 2026

Ein Großteil der globalen Entwaldung entsteht durch die Umwandlung von Waldflächen in landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) soll dazu beitragen, den Beitrag der Europäischen Union zu weltweiter Entwaldung und Waldschädigung zu verringern.
Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU exportieren, müssen prüfen, ob sie von der Verordnung betroffen sind. Die Verordnung wurde zuletzt verschoben und vereinfacht; sie bleibt aber für betroffene Unternehmen ein zentrales Vorbereitungsthema.

Wichtige Termine im Überblick

29.06.2023: Inkrafttreten der EUDR
30.12.2026: Anwendung der operativen Pflichten für die meisten Unternehmen
30.06.2027: Späterer Start für bestimmte Kleinst- und Kleinunternehmen; Ausnahme: relevante Holzprodukte aus dem bisherigen EUTR-Bereich

Anwendungsbereich

Die EUDR gilt für Marktbeteiligte, die bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen, auf dem EU-Markt bereitstellen oder aus der EU exportieren. Erfasst sind die Rohstoffgruppen Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.
Ob ein konkretes Produkt unter die Verordnung fällt, ergibt sich nicht allein aus dem Rohstoffbezug. Maßgeblich ist, ob die Ware in Anhang I der EUDR aufgeführt ist. Unternehmen sollten daher immer die einschlägige Zolltarifnummer prüfen.
Die operativen Pflichten gelten grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 Kleinst- oder Kleinunternehmen waren, gilt grundsätzlich der 30. Juni 2027. Für bestimmte Holzprodukte, die bereits unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung fielen, bleibt der 30. Dezember 2026 maßgeblich.
Erste Orientierung
1. Ist meine Ware in Anhang I der EUDR genannt?
2. Enthält sie einen der relevanten Rohstoffe oder wurde sie daraus hergestellt?
3. Bringe ich die Ware in Verkehr, stelle ich sie bereit oder exportiere ich sie?

Regelungsinhalt

Die EUDR enthält ein Verkehrsverbot. Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Im Kern müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
1
entwaldungsfrei
Keine Entwaldung und - bei Holz - keine Waldschädigung nach dem 31.12.2020.
2
rechtmäßig erzeugt
Erzeugung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Produktionslandes.
3
von der erforderlichen Erklärung abgedeckt
Soweit erforderlich: Abdeckung durch eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem.
Die Verordnung wurde durch die Änderungen 2024 und 2025 verschoben und in zentralen Punkten vereinfacht, wobei die die grundlegenden Schutzziele bleiben.

Sorgfaltspflicht: Was kommt auf Marktbeteiligte zu?

Die Pflichten hängen davon ab, welche Rolle ein Unternehmen in der Lieferkette hat. Unterschieden wird insbesondere zwischen Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern, Händlern sowie Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern.
Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren, müssen grundsätzlich ein Sorgfaltspflichtverfahren durchführen und - soweit erforderlich - eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der Europäischen Kommission abgeben.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler werden durch die jüngsten Vereinfachungen entlastet. Sie müssen in der Regel keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben, bleiben aber verpflichtet, relevante Informationen zu erfassen, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Bei konkreten Hinweisen auf eine mögliche Nichtkonformität müssen sie reagieren.
Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger gelten vereinfachte Regelungen. Sie müssen grundsätzlich keine vollständige Sorgfaltserklärung für jede Lieferung abgeben, sondern können eine vereinfachte Erklärung nutzen.
Grundelemente der Sorgfaltspflicht

Informationen sammeln → Risiken bewerten → ggf. Risiken mindern → dokumentieren und aufbewahren → soweit erforderlich Erklärung abgeben

Risikoanalyse im Rahmen der EUDR

Im Rahmen der Sorgfaltspflicht ist zu prüfen, ob für ein relevantes Erzeugnis ein vernachlässigbares oder ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, dass es nicht den Anforderungen der EUDR entspricht. Nur wenn das Risiko als vernachlässigbar bewertet wird, dürfen relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.

Bei der Risikobewertung sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Herkunft und Rückverfolgbarkeit der Ware
  • Geolokalisierung beziehungsweise Produktionsfläche
  • Risiko von Entwaldung oder Waldschädigung nach dem 31. Dezember 2020
  • Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Produktionslandes
  • Plausibilität, Aktualität und Verlässlichkeit der vorliegenden Informationen
Werden nicht vernachlässigbare Risiken festgestellt, sind angemessene Risikominderungsmaßnahmen erforderlich. Je höher das Risiko in der Lieferkette ist, desto belastbarer müssen die Nachweise sein.

Zuständige Behörde, Durchsetzung und Sanktionen

Die Durchführung der EUDR liegt bei den Mitgliedstaaten. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach der EUDR.
Die Kontrollen erfolgen risikobasiert und können Unterlagen, Erklärungen und weitere Nachweise betreffen. Dabei arbeiten die zuständigen Behörden mit den Zollbehörden, anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zusammen.
Verstöße gegen die EUDR können je nach Sachverhalt behördliche Maßnahmen und Sanktionen nach sich ziehen. Dazu können insbesondere Geldbußen, die Einziehung betroffener Erzeugnisse oder vorübergehende Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Ausfuhr gehören.

Zertifizierung / Prüfsiegel

Zertifizierungen, Prüfsiegel und Systeme unabhängiger Dritter können Unternehmen bei der Risikobewertung unterstützen. Sie können insbesondere helfen, Informationen zu strukturieren, Lieferketten nachvollziehbarer zu machen oder bestimmte Nachweise zu erleichtern.
Sie ersetzen jedoch nicht die eigene Verantwortung des Unternehmens. Auch bei zertifizierten Produkten müssen die einschlägigen EUDR-Anforderungen geprüft werden. Eine Zertifizierung führt nicht automatisch zu einer Konformitätsvermutung.
Merksatz

Zertifikate können unterstützen - sie ersetzen aber nicht die EUDR-Sorgfaltspflicht.

Weiterführende Links

Für die praktische Vorbereitung sollten Unternehmen insbesondere die jeweils aktuellen Informationen der EU-Kommission und der BLE heranziehen. Empfehlenswert sind insbesondere:
Hinweis

Diese Seite dient dem allgemeinen Überblick. Maßgeblich sind die Verordnung sowie die jeweils aktuellen Hinweise der EU-Kommission und der zuständigen Behörden. Für konkrete Einzelfälle sollten Unternehmen ihre Rolle, ihre Produkte und ihre Lieferketten gesondert prüfen.