EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte
Ein Großteil der globalen Entwaldung entsteht durch landwirtschaftliche Nutzung, vor allem für Rohstoffe wie Palmöl, Soja und Kakao, die in Konsumregionen wie der EU, den USA und China stark nachgefragt werden. Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115), die am 29. Juni 2023 in Kraft trat, soll diesem Trend entgegenwirken. Sie verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe – darunter Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk – sowie daraus hergestellte Produkte nur dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden, wenn sie nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Damit gelten für Unternehmen erweiterte Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, um eine nachhaltige und entwaldungsfreie Produktion der Rohstoffe sicherzustellen.
Anwendungsbereich
Anders als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt die EUDR für alle Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in die EU einführen, in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren und wird ab dem 30. Dezember 2026 für Unternehmen relevant. Damit entstehen erweiterte Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, um eine nachhaltige und entwaldungsfreie Produktion der Rohstoffe sicherzustellen. Die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse sind im Anhang I der EUDR-Verordnung aufgeführt.
Die Liste der erfassten Rohstoffe und Produkte wird regelmäßig überprüft und aktualisiert, um neue Entwaldungsrisiken zu berücksichtigen. Unternehmen sollten die Liste daher fortlaufend beobachten.
Regelungsinhalt
Im Unterschied zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sieht die EU-Entwaldungsverordnung ein Verkehrsverbot vor: Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte dürfen nur dann in der EU gehandelt, bereitgestellt oder exportiert werden, wenn sie:
- entwaldungsfrei sind,
- gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden,
- über eine Sorgfaltserklärung verfügen.
- Definitionen Entwaldungsfreiheit / Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes / Sorgfaltserklärung
Sorgfaltspflicht: Was kommt auf Marktbeteiligte zu?
Die EUDR verpflichtet Unternehmen, vor Einfuhr, Bereitstellung auf dem EU-Markt oder Export von Rohstoffen und Produkten die Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Alle Unternehmen müssen sicherstellen, dass die von ihnen gehandelten Produkte entwaldungsfrei und legal sind. Kleinere Unternehmen (KMU) profitieren von vereinfachten Pflichten, müssen aber die Einhaltung der EUDR dokumentieren und nachweisen können.
Eine detaillierte Betroffenheitsanalyse für Unternehmen finden Sie hier (Querverweis auf Betroffenenanalyse) Alle wichtigen Informationen zur Sorgfaltserklärung und zum Erstellen dieser finden Sie hier (Querverweis auf EUDR-Informationssystem)
Risikoanalyse im Rahmen der EUDR
Unternehmen müssen die Risiken entlang ihrer Lieferketten bewerten, um sicherzustellen, dass Produkte nicht mit Entwaldung oder illegaler Produktion in Verbindung stehen.
- Es werden grundsätzlich zwei Risikostufen unterschieden: geringes (vernachlässigbares) Risiko und erhöhtes Risiko.
- Geringes Risiko: Produkte dürfen gehandelt werden, wenn alle Informationen dokumentiert und eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgegeben wurde.
- Erhöhtes Risiko: Unternehmen müssen Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, bevor Produkte in Verkehr gebracht oder exportiert werden dürfen.
- Ein wichtiger Faktor bei der Risikobewertung ist der Risikostatus des Herkunftslandes: Rohstoffe aus Hochrisikoländern unterliegen strengeren Pflichten, während für Niedrigrisiko-Länder vereinfachte Verfahren gelten.
Detaillierte Informationen zu Risikostufen, Länderbewertung und Maßnahmen finden Sie hier; sowie die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Liste der Länder, die als Hoch- oder Niedrigrisiko Länder in Bezug auf Entwaldung gelten: Country Classification List - European Commission
Zuständige Behörde, Durchsetzung und Sanktionen
Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung und Kontrolle der EUDR zuständig. In Deutschland übernimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Überwachung der Pflichten der Marktbeteiligten. Für heimische Rohstoffe und Produkte aus Rind, Soja und Holz sind die jeweiligen Landesbehörden verantwortlich.
Mit den Vorbereitungen zur Umsetzung der Verordnung hat die BLE begonnen. In einem Erklärvideo des BZL – Bundesinformationszentrum Landwirtschaft wird gezeigt, wie die Verordnung in der Praxis umgesetzt werden kann.
Auf ihrer Webseite unter Entwaldungsfreie Produkte (EUDR) stellt die BLE ausführliche Informationen zur EU-Verordnung zur Verfügung.
Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die BLE im laufe des Jahres 2025 acht Web-Seminare an. Die Plätze sind begrenzt. Die Webinare werden nicht aufgezeichnet.
Unter anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de können Unternehmen Ihre Praxisfragen direkt an die BLE senden.
Auf ihrer Webseite unter Entwaldungsfreie Produkte (EUDR) stellt die BLE ausführliche Informationen zur EU-Verordnung zur Verfügung.
Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die BLE im laufe des Jahres 2025 acht Web-Seminare an. Die Plätze sind begrenzt. Die Webinare werden nicht aufgezeichnet.
Unter anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de können Unternehmen Ihre Praxisfragen direkt an die BLE senden.
Die BLE überwacht in Deutschland Marktteilnehmer und relevante Produkte risikobasiert. Zu ihren Aufgaben gehören die Feststellung und Ahndung von Verstößen, die Ergreifung sofortiger Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit Zollbehörden, anderen Mitgliedstaaten und der EU-Kommission.
Auf Ihrer Webseite stellt die BLE außerdem zwei Übersichten über Häufig gestellte Fragen (Ihre Fragen – unsere Antworten | FAQs der EU-Kommission zur EUDR) zur Verfügung. Bitte nehmen Sie die entsprechenden Hinweise der BLE zur Haftung zur Kenntnis.
Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
- hohen Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
- dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
- der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
- den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
- einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
- einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13, bestraft werden.
Zertifizierung / Prüfsiegel
Zertifikate und Prüfsiegel können Unternehmen bei der Risikobewertung unterstützen, ersetzen jedoch nicht die Sorgfaltspflicht. Unternehmen müssen weiterhin alle relevanten Informationen zur Rohstoffherkunft sammeln, Risiken prüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen.
Auch bei zertifizierten Produkten prüft die BLE unabhängig, ob die EUDR-Anforderungen (Art. 8 ff.) erfüllt sind. Produkte dürfen nur in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn auf Basis aller Informationen kein oder nur vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht.
Weitere Informationen zur Rolle von Zertifizierungs- und Prüfsystemen finden Sie:
- in Frage 5.7 der offiziellen FAQ der EU-Kommission
- sowie im Kapitel 10 der Leitlinien der EU-Kommission
Weiterführende Links
→Betroffenenanalyse (Querverweis)
