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International

Lieferketten

Lieferketten sind das Rückgrat der Wirtschaft, da sie den reibungslosen Fluss von Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Sie beeinflussen nicht nur die Effizienz und Kosten, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.
Staaten verstärken zunehmend ihre Regulierung der unternehmerischen Verantwortung in den Lieferketten, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Menschenrechten und Umweltaspekten. Eine Vielzahl von Initiativen, multilateralen Abkommen und nationalen Gesetzen, wie zum Beispiel das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), beeinflussen die Anforderungen an nachhaltiges Lieferkettenmanagement.
Auch die Diversifizierung von Lieferketten gewinnt zunehmend an Bedeutung für die Wirtschaft. Sie reduziert das Risiko von Störungen und Engpässen, stärkt die Resilienz gegenüber unvorhergesehenen Ereignissen und fördert die Flexibilität in einem globalisierten Marktumfeld.
Aktuelles zum LkSG und CSDDD: Ankündigungen im Koalitionsvertrag
(14. April 2025)

Der Koalitionsvertrag sieht Folgendes vor: Das LkSG soll abgeschafft und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, welches die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt, ersetzt werden. Unmittelbar abgeschafft werden und komplett entfallen soll die Berichtspflicht aus dem LkSG. Die geltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten dagegen sollen bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes beibehalten und Verletzungen, mit Ausnahme von massiven Menschenrechtsverletzungen, nicht sanktioniert werden (Zeile 1909 ff.).

CDU, CSU und SPD unterstützen außerdem das europäische Omnibusverfahren zur Lieferkettensorgfaltspflicht (CSDDD), Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), Taxonomie und zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und wollen sich in diesem Rahmen für eine bürokratiearme Lösung insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen einsetzen (Zeilen 1914 ff. und 2004 ff.).

Das LkSG bleibt somit in Kraft bis es durch das CSDDD-Umsetzungsgesetz ersetzt wird. Erleichterungen für Unternehmen im Anwendungsbereich sollen sich durch den Wegfall der Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 LkSG und den Wegfall von Sanktionen - außer bei erheblichen Menschenrechtsverletzungen - ergeben.