Abfall

Novellierung des Verpackungsgesetzes: Mehr Registrierung, weniger Einweg

Berlin, 10.02.2021. Seit etwas mehr als zwei Jahren ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Nun stehen umfassende Änderungen des Regelwerks an. Ende Januar hat das Bundeskabinett die Novelle beschlossen. Bereits am 3. Juli sollen die ersten Vorschriften in Kraft treten, weitere Vorgaben greifen stufenweise ab dem Jahr 2022.

Umsetzung der EU-Abfallrahmen- und der Einwegkunststoffrichtlinie

Anlass für die Novelle sind Vorgaben aus der EU-Abfallrahmenrichtlinie und der Einwegkunststoffrichtlinie. Daneben sollen auch einige neue nationale Regelungen getroffen werden. Für Unter-nehmen sieht der Entwurf zuerst einmal zahlreiche neue Anforderungen vor: So sollen künftig alle Verpackungen - von Transportverpackungen bis hin zu Serviceverpackungen - bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert werden. Ziel ist es, bisherige „Trittbrettfahrer“ verstärkt in die Pflicht nehmen zu können, ihrer Produktverantwortung gemäß dem VerpackG nachzukommen. Die Rolle der Zentralen Stelle soll auf diese Weise insgesamt gestärkt werden.

Neue Mindesteinsatzquote für Rezyklate

Erstmals wird im VerpackG entsprechend europäischen Vorgaben eine Mindesteinsatzquote für Rezyklate gesetzlich verankert. Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen aus mindestens 25 % Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 gilt dies dann für sämtliche Einwegkunststoffflaschen inklusive einer Quotensteigerung auf 30 % Mindestrezyklateinsatz.

Ausweitung der Pfandpflicht bei Getränken

Darüber hinaus soll mit der geplanten Ausweitung der Pfandpflicht der Einsatz von Einweggetränkeflaschen insgesamt vermindert werden. Die Bundesregierung setzt auf „mehr Mehrweg“. Ab Anfang nächsten Jahres sollen daher sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Dosen bepfandet werden, also auch die bisher pfandfreien Fruchtsäfte, Fruchtsaftschorlen oder alkoholischen Mischgetränke. Milch und Milchgetränke sollen 2024 folgen. 

Neuerungen im To-Go-Bereich für Speisen und Getränke

Der verstärkte Einsatz von Mehrweg soll zudem auch im „To- Go“-Bereich für Speisen und Getränke gefördert werden. Voraussichtlich ab 2023 sind Restaurants, Cafés und Imbisse mit entsprechendem Angebot verpflichtet, neben Einwegkunststoffbehältern und Einweggetränkebechern auch Mehrwegalternativen anzubieten. Der Verbraucher soll die Wahl haben. Aus diesem Grund soll zwischen den Produkten auch Preisgleichheit herrschen, d. h. die Mehrwegalternativen dürfen nicht teurer sein als die Einwegprodukte.  Kleine Betriebe, wie etwa der „Kiosk um die Ecke“ mit insgesamt fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von maximal 80 Quadratmetern sollen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Allerdings sollen sie den Kunden die Möglichkeit bieten, selbst mitgebrachte Behälter befüllen zu lassen.

Bestimmte Kunststofftragetaschen ab 2022 verboten

Ab 1.1.2022 ist es Letztvertreibern (z. B. Einzelhandel) verboten, Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, in Verkehr zu bringen. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern bleiben ausgenommen, sofern sie „aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt“ (§ 5 Abs. 2 Verpackungsgesetz).

Neuerungen im Onlinehandel

Mit dem Ziel Wettbewerbsgleichheit zwischen stationärem und Onlinehandel zu schaffen, sollen Fulfillment-Dienstleister und elektronische Marktplätze verstärkt in die Verantwortung genommen werden. Diese Betreiber sollen künftig verpflichtet werden, die Systembeteiligung von Herstellern zu überprüfen. Liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung vor, dürfen diese verpackten Waren nicht vertrieben werden. 
Im März wird sich der Umweltausschuss des Bundestages mit der Novelle befassen. Dabei wird er prüfen, ob bei der Ausdehnung der Registrierungspflichten der Ertrag den Aufwand rechtfertigt.
Quelle: DIHK