Neuerungen im Chemikalienrecht

PFAS-Verbote und POP-Verordnung

Helsinki/Berlin 30.10.2024. Aktuell treten Neuerungen im Chemikalienrecht in Kraft. Weitere PFAS werden verboten und die POP-Verordnung wurde geändert.

Verbot bestimmter PFAS ab April bzw. Oktober 2026

Am 20.09.2024 wurde eine neue EU-Verordnung verkündet, die den Einsatz bestimmter poly- und perfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS) nach unterschiedlichen Übergangszeiten, darunter ab Oktober 2026 in einigen wichtigen Alltagsprodukten, verbietet. Betroffen sind z. B. Regenjacken, Pizzakartons und andere Lebensmittelverpackungen, Imprägniersprays und bestimmte Kosmetika wie Hautpflegeprodukte.
Schon derzeit gelten etliche Verbote für ganz bestimmte PFAS, welche eine große und vielfach verwendete Stoffgruppe darstellen. Darüber hinaus liegt auf EU-Ebene ein Vorschlag für ein allgemeines PFAS-Verbot mit nur noch definierten Ausnahmen und Übergangsfristen vor; dazu dauern die Beratungen unverändert an, da ein solches pauschales Verbot weitreichende negative Folgen z. B. für Medizinprodukte und die Energiewende hätte.
Die neue Veerordnung (EU) 2024/2462 vom 19. September 2024 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und PFHxA-verwandter Stoffe trat formal am 10. Oktober 2024 in Kraft. Entscheidend ist jedoch, dass die darin konkret erlassenen Verbote erst stufenweise wirksam werden und zwar am 10. April 2026, 10. Oktober 2026, 10. Oktober 2027 bzw. 10. Oktober 2029.
Auf den letzten zwei Seiten der Verordnung, mit dem Anhang XVII der REACH-Verordnung um einen neuen Eintrag Nr. 79 ergänzt wird in der linken Spalte der Tabelle die Stoffgruppe genauer definiert und in der rechten Spalte sind die Anforderungen in neun Absätzen aufgelistet, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
1. Verbot ab 10. Oktober 2026 einer Verwendung in
a) Textilien, Leder, Pelzen und Häuten in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit;
b) Schuhwaren für die breite Öffentlichkeit;
c) Papier und Karton, die als Lebensmittelkontaktmaterialien im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendet werden;
d) Gemischen für die breite Öffentlichkeit;
e) kosmetischen Mitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
2. Verbot ab 10. Oktober 2027 einer Verwendung in Textilien, Leder, Pelzen und Häuten außer in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör für die breite Öffentlichkeit
3. Ausnahmen von allen o. g. Verboten für
a) bestimmte (nicht alle) persönliche Schutzausrüstungen,
b) Medizinprodukte gemäß der EU-Medizinprodukteverordnung,
c) In-Vitro-Diagnostica gemäß der entsprechenden EU-Verordnung
d) und für als Bautextilien verwendete Textilien
4. Verbot ab 10. April 2026 der Verwendung
a) als Feuerlöschschäume und Feuerlöschschaumkonzentrate für Ausbildungs- und Prüfzwecke (mit Ausnahmen)
b) und als Feuerlöschschäume und Feuerlöschschaumkonzentrate für öffentliche Feuerwehren (mit Ausnahmen)
5. Verbot ab 10. Oktober 2029 in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten für die Zivilluftfahrt (einschließlich ziviler Flughäfen)
6. Abgrenzung zu den unveränderten Verboten der Verordnung über persistente organische Schadstoffe („POP“)
7. Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse und Gemische, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht werden.
8. Absatz 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 10. Oktober 2027 in Verkehr gebracht werden.
9. Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚PFHxA- verwandte Stoffe‘ Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu PFHxA abgebaut oder in PFHxA umgewandelt werden.

Zwei Ergänzungen der POP-Verordnung

Im EU-Amtsblatt vom 27.09.2024 wurden zwei Änderungen der Verordnung über persistente organische Schadstoffe EU 2019/1021 („POP-Verordnung“) verkündet. Sie treten jeweils am 17. Oktober 2024 in Kraft.
Mit der delegierten EU-Verordnung 2024/2570 wird der Stoff Methoxychlor in die Verordnung aufgenommen, entsprechend der Änderung des Stockholm-Übereinkommens von 2023. „Methoxychlor“ bezieht sich auf jedes mögliche Isomer von Dimethoxydiphenyltrichlorethan oder einer Kombination daraus. Der zulässige Grenzwert für Spuren an Verunreinigungen wird auf den sehr niedrigen Wert von 0,01 mg/kg festgelegt. De facto darf Methoxychlor in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die ab dem 17.10.2024 erstmals in Verkehr gebracht werden, nicht mehr enthalten sein.
Zeitgleich wurde die delegierte EU-Verordnung 2024/2555 verkündet, mit der der bestehende Grenzwert für Hexabromcyclodedecan (HBCDD) teilweise um ein Viertel (d. h. von 100 mg/kg auf 75 mg/kg) verringert wird. Nummer 1 des drei Nummern umfassenden Eintrags lautet damit neu wie folgt:
„Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 75 mg/kg (0,0075 Gew.-%), wenn Hexabromcyclododecan in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnisse vorhanden ist.
Für die Verwendung von recyceltem Polystyrol bei der Herstellung von EPS- und XPS-Isoliermaterial zur Verwendung im Hoch- und Tiefbau gilt Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%).
Die hier unter Nummer 1 festgelegten Ausnahmen werden von der Kommission bis zum 1. Januar 2026 überprüft und bewertet.“ (Ende des Zitats)
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein, ergänzt