Bürokratieabbau

Entwaldungsverordnung (EUDR) soll vereinfacht werden

Brüssel, 15.04.2025. Nachdem das In-Kraft-Treten der s. g. Entwaldungsverordnung ohne wesentliche inhaltliche Änderungen um ein Jahr verschoben wurde, macht man sich seitens der EU nun doch an Vereinfachung der Regelungen.

Entwaldungsverordnung wird verschlankt

Aktualisierte Leitlinien, ein delegierter Rechtsakt zur Ergänzung der Vereinfachungen sowie ein Durchführungsrechtsakt für die Fertigstellung des Länder-Benchmarking-Systems sollen zu einer Verringerung der Verwaltungskosten und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen um 30 % bei der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) führen.

Delegierter Rechtsakt im Sommer

Die Europäische Kommission hat bereits Mitte April Informationen, neue Leitfäden bzw. aktualisierte Leitlinien und FAQs für die Vereinfachung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für Mitgliedstaaten, Marktteilnehmer und Händler veröffentlicht.
Die eingeführten Vereinfachungen werden durch einen delegierten Rechtsakt ergänzt, der zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht wurde. Dieser enthält weitere Präzisierungen und Vereinfachungen in Bezug auf den Anwendungsbereich der EUDR und geht auf den Wunsch von Interessenträgern nach Leitlinien für bestimmte Produktkategorien ein. Dadurch sollen unnötige Verwaltungskosten für die Wirtschaft und Behörden vermieden werden.

30 % weniger Aufwand

Zudem arbeitet die EU Kommission derzeit mit einem Durchführungsrechtsakt an der Fertigstellung des Länder-Benchmarking-Systems. Er wird spätestens am 30.06.2025 nach Beratungen mit den Mitgliedstaaten angenommen. Alle diese Maßnahmen sollen zu einer Verringerung der Verwaltungskosten und des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen um 30 % führen.

Die wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen

  • Große Unternehmen können bestehende Sorgfaltserklärungen wiederverwenden, wenn Waren, die zuvor auf dem EU-Markt waren, wieder eingeführt werden. Dies bedeutet, dass weniger Informationen im IT-System übermittelt werden müssen.
  • Ein Bevollmächtigter kann nun im Namen von Mitgliedern von Unternehmensgruppen eine Sorgfaltserklärung vorlegen.
  • Unternehmen dürfen statt für jede auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Sendung oder Charge jährlich Sorgfaltserklärungen vorlegen.
  • Klarstellung der „Gewissheit“, dass die Due Diligence durchgeführt wurde, so dass große nachgelagerte Unternehmen von vereinfachten Verpflichtungen profitieren (es gilt nun eine minimale rechtliche Verpflichtung, Referenznummern der Due Diligence Statements (DDS) von ihren Lieferanten zu erheben und diese Referenzen für ihre eigenen DDS-Einreichungen zu verwenden).
Mehr zum Thema und Quelle: Europäische Kommission