Verpackungsgesetz

Mehrwegangebotspflicht ab 01.01.2023

Berlin, 02.01.2023. Ob "Coffee to go" oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden bei bestimmten Einweg-Verpackungen die Wahl zwischen diesen und einer wiederverwendbaren Mehrwegalternative einräumen.

DIHK-Merkblatt

Was dabei zu beachten ist, hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) in einem Merkblatt zusammengefasst.

Neue Pflichten seit 01.01.2023

Die neue Verpflichtung beruht auf der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die über das Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde: Demnach müssen ab dem 1. Januar 2023 Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.

Hinweisschild zum Download

Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (Federführer Tourismus) stellen ein pdf zur Verfügung, mit dem Unternehmen aus dem Bereich Handel und Gastronomie ihre Kunden auf das neue Mehrwegangebot hinweisen können (siehe: Download (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 55 KB))
Quelle: DIHK, ergänzt