VerpackG

Entwurf: Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Konsultationsverfahren abgeschlossen

Berlin, 04.10.2018. Wer verpackte Waren für private Endverbraucher und/oder vergleichbare Konsumenten (wie Gaststätten, Verwaltungen, Krankenhäuser, usw.) erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich mit diesen Verpackungen an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen. Diese Systembeteiligungspflicht soll eindeutiger und rechtssicherer werden.
Die neue Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)“ hat dazu am 10.08.2018 ein Konsultationsverfahren zu ihrem Entwurf eines Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen eröffnet mit der Möglichkeit, dazu bis zum 21.09.2018 direkt bei der ZSVR Stellung zu nehmen. Dieses Verfahren ist abgeschlossen, die eingegangenen Stellungnahmen werden nun geprüft.
(Link zur ZSVR mit dem Entwurf des Katalogs)

Verbindliche Kriterien zur Einstufung von Verpackungen

Die ZSVR hat den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen auf Grundlage einer Studie zur Analyse des Verpackungsmarktes der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH entwickelt.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 23 Verpackungsgesetz (VerpackG) entscheidet die ZSVR ab dem 01.01.2019 auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8 VerpackG. Der vorgelegte Entwurf soll eine Orientierung geben, wie die ZSVR voraussichtlich entscheiden wird, wenn sie einen Antrag auf Einordnung einer Verpackung erhält. Der Katalog wird fortlaufend überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert und ergänzt. Er besteht aus einem Leitfaden zur Anwendung des Kataloges und dem eigentlichen Katalog in Gestalt von insgesamt 36 Produktgruppenblättern zu insgesamt 417 Produkten auf 1693 Seiten (!)
Mit dem Katalog sollen Auslegungsspielräume bei der Systembeteiligung für Verpackungen ausgeräumt werden. Auch soll es, so die ZSVR, einfacher werden, denn künftig könnte jeder Verpflichtete mit einem Blick in den Katalog rechtssicherer feststellen, ob seine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist und er sich mit seiner Verpackung an einem dualen System beteiligen muss.
Der Leitfaden und der Katalog sollen nach Ende der Konsultation überarbeitet und erneut abgestimmt werden. Die Endfassung soll im Herbst 2018 auf der ZSVR-Webseite veröffentlicht werden. Mit Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetzes am 01.01.2019 und den umfangreichen ZSVR-Befugnissen will die ZSVR wohl den finalen Katalog als Verwaltungsvorschrift erlassen, deren Rechtsnatur zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber sich an die Abfallrechtsbehörden und damit indirekt an die betroffenen Unternehmen richtet.

Kernpunkte des Katalogs

1. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nach § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
2. Die neuen Kriterien zur Abgrenzung der Systembeteiligungspflicht (Füllgröße, Art der verpackten Ware, etc.) werden aufgelistet und erläutert.
3. Nicht systembeteiligungspflichtig sind Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
4. Serviceverpackungen (z. B. Tragetaschen, Tüten, Coffee-to-go-Becher) sind nicht explizit im Katalog gelistet, da diese ausnahmslos systembeteiligungspflichtig sind, da sie fast ausschließlich beim privaten Endverbraucher anfallen.
5. Versandverpackungen sind im Katalog separat aufgeführt und sind ebenfalls weitaus überwiegend systembeteiligungspflichtig.
6. Bezugsrahmen für den typischen Anfall einer Verpackung bildet dabei jeweils der Gesamtmarkt und nicht etwa die Verpackungen eines einzelnen Herstellers.
7. Bestehen bei Aufnahme einer Verpackung in den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen Zweifel an dieser Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig oder nicht systembeteiligungspflichtig, entscheidet die ZSVR auf Antrag hierüber. Eine Einordnungsentscheidung eines Erstinverkehrbringers oder eines Systems auf Basis eines Individual-Gutachtens ist nicht mehr möglich.

Betroffene sollten sich frühzeitig mit dem Katalog auseinandersetzen

Insbesondere Inverkehrbringer von Produkten mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen („Erstinverkehrbringer“), Vertreiber von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, Duale Systeme (§ 3 Absatz 16 VerpackG), Betreiber von Branchenlösungen sowie Prüfer von Vollständigkeitserklärungen und Systemprüfer sollten sich zeitnah mit dem Katalog beschäftigen. Auch Inverkehrbringer von bisher als „b2b“ eingeordneter Verpackungen sollten die neuen Kriterien dahingehend überprüfen, ob diese Verpackungen noch den Status der alten Verpackungsverordnung haben.

Veranstaltungsreihe der IHKs

Die IHKs in Baden-Württemberg bieten ab 13.09.2018 eine gemeinsame, im Ländle verteilte kostenlose Infoveranstaltungsreihe an, in der sich Unternehmen über die neuen Regelungen des VerpackG informieren können. Mehr dazu: Das neue Verpackungsgesetz
Quelle: DIHK, ergänzt