Littering vermeiden

Einwegkunststofffondsgesetz im Entwurf vorgelegt

Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Berlin, 06.04.2022. Mit dem neuen Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sollen die EU-Kunststoffrichtlinie weiter umgesetzt und die Auswirkungen von „Littering“ durch bestimmte Einwegkunststoffprodukte vermieden werden. Hersteller/Inverkehrbringer von Einweg-Kunststoffprodukten sollen demnach verpflichtet werden, für die Kosten der Abfallbewirtschaftung, etwa Sammlungs- und Reinigungskosten, aufzukommen.

Registrierung beim Umweltbundesamt

Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sollen Artikel 8 Abs. 1 - 7 sowie Artikel 14 der Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt werden. Vorgesehen ist, einen Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt einzurichten, in welchen die Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten einzubezahlen haben und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hieraus Kosten für bestimmte Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung wiedererstattet bekommen können. Die Liste der betroffenen Einwegkunststoffprodukte ergibt sich aus Teil E der Einwegkunststoffrichtlinie und umfasst Lebensmittelverpackungen im „to-go“-Bereich, Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern, Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher für Körper- und Haushaltspflege, Luftballons (ausgenommen für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke) sowie Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden.

Die Knackpunkte im Gesetz 

Das Gesetz übernimmt dabei zahlreiche Begrifflichkeiten aus der Einwegkunststoffrichtlinie, welche durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung auch bereits in nationalen Bestimmungen bekannt sind. Dies bedeutet auch, dass biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe vom Anwendungsbereich umfasst sind.
Das Gesetz sieht u. a. folgende Regelungen vor:
  • Hersteller gem. § 3 Nr. 3.
    Darunter werden Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeur verstanden, die erstmalig auf dem Markt die jeweiligen Einwegkunststoffprodukte bereitstellen. Maßgebend ist dabei die „erstmalige“ Bereitstellung, die Weitergabe eines bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkts fällt demnach nicht darunter. Ebenso sollen sämtliche ausländische Hersteller verpflichtet werden, die die Einwegkunststoffprodukte mittels Fernabsatzvertrag direkt an private Haushalte oder andere Nutzer verkaufen.
  • Kosten der Abfallbewirtschaftung gem. § 3 Nr. 9 - 11.
    Unter die Kosten der Abfallbewirtschaftung, für die die Hersteller aufzukommen haben und welche sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wieder ausbezahlen lassen können, fallen Sammlungskosten, Reinigungskosten und Sensibilisierungskosten. Daneben fallen auch noch Kosten für die Datenerhebung und -übermittlung an, ebenso wie Verwaltungskosten.
  • Einwegkunststofffonds gem. § 4.
    Es soll ein Einwegkunststofffonds eingerichtet werden, welcher vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Die von den Herstellern zu entrichtende Einwegkunststoffabgabe soll als Sonderabgabe mit Finanzierungfunktion eingeordnet werden. Der Fonds soll dabei der Abwicklung der Sammlungs-, Reinigungs-, Sensibilisierungs-, Datenerhebungs- und -übermittlungskosten sowie der Verwaltungskosten dienen.
  • Registrierung der Hersteller gem. § 7.
    Die betroffenen Hersteller haben sich beim Umweltbundesamt zu registrieren (Stammdaten etc.). Sofern möglich, sollen Synergien mit dem Verpackungsregister der ZSVR genutzt werden können, sofern die Hersteller bereits dort registriert sind. Absatz 5 normiert ein Vertriebsverbot, sofern Hersteller nicht registriert sind. Dies gilt auch für weitere Akteure in der Vertriebskette. Diese haben sich entsprechend zu informieren, ob eine Registrierung des Herstellers vorliegt.
  • Beauftragung eines Bevollmächtigten gem. § 9.
    Für ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland soll die Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten bestehen. Dieser soll dann die Pflichten nach diesem Gesetz übernehmen. Davon ausgenommen soll die Registrierung beim Umweltbundesamt als höchstpersönliche Pflicht sein.
  • Jährliche Meldung der Hersteller gem.  § 10.
    Die Hersteller sollen jährlich bis 15. Mai dem Umweltbundesamt ihre Daten zu melden. Dies soll aufgeschlüsselt nach Art und Masse, der erstmals auf dem Markt bereitgestellten Einwegkunststoffprodukte erfolgen. Absatz 4 legt eine Bagatellgrenze für Kleinstunternehmen fest. Diese sollen keine Datenmeldung abgeben müssen, sofern sie weniger als 50 Kilogramm Einwegkunststoffprodukte jährlich erstmals auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft haben.
  • Festlegung der Abgabesätze gem. § 13.
    Die Abgabensätze sollen durch eine Rechtsverordnung des BMUV bis 31.12.2022 festgelegt werden. Die Höhe der Abgabe soll sich nach dem Gewicht des Einwegkunststoffprodukts bestimmen.  Allerdings soll die Möglichkeit bestehen, bei einzelnen Kostenarten auch andere Faktoren, wie Stückzahl oder Volumen, zu berücksichtigen.
  • Registrierung der Anspruchsberechtigten gem. § 14.
    Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige Personen des öffentlichen Rechts, die eine Erstattung der Kosten geltend machen wollen, müssen sich beim Umweltbundesamt registrieren lassen. Diese haben nach § 16 eine jährliche Meldung ihrer Leistungen zu übermitteln
  • Punktesystem gem. § 18.
    Die Auszahlung der Mittel aus dem Einwegkunststofffonds soll nach einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Punktesystem erfolgen.
Das Gesetz soll zum 01.01.2023 in Kraft treten.
Der Gesetzentwurf kann beim Ansprechpartner angefordert werden.
Quelle: DIHK