Stoffbeschränkungen

Änderungen der Altfahrzeug- und der RoHS-Richtlinie

Sechswertiges Chrom und Bleiverbindungen betroffen

Berlin, 15.04.2020. Automobilzulieferer sowie Automobilhersteller unterliegen beim Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen den Stoffverwendungsverboten der Altfahrzeugverordnung. Speziell definierte Ausnahmen davon sind in Anhang II der EU-Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG aufgelistet, auf dessen aktuelle Fassung das deutsche Recht direkt verweist. Insofern von Bedeutung sind zwei aktuelle Änderungen in jenem Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG, die im EU-Amtsblatt L 67 vom 5. März 2020  (incl. einer Berichtigung) veröffentlicht wurden:
  1. Die delegierte Richtlinie 2020/362 ändert die Ausnahmeregelung Nr. 14 für sechswertiges Chrom (als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen).
  2. Die delegierte Richtlinie 2020/363 betrifft einzelne Abschnitte der Ausnahmeregelung Nr. 9 für Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen: Sie ändert die Ausnahmen 9e, 9f und 9g und fügt eine zusätzliche Ziffer 9k ein.
Die beiden genannten Richtlinien datieren jeweils vom 17. Dezember 2019 und traten formal beide am 6. März 2020 in Kraft. Sie müssen beide spätestens ab 5. April 2021 in allen EU-Staaten angewandt werden.
Im genannten Amtsblatt L 67 sind außerdem auch Änderungen der RoHS-Richtlinie 2011/65 enthalten.
Quelle: IHK Freiburg gekürzt