Gewerberecht
Der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Minderjährige muss genehmigt werden
Der selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch einen Minderjährigen oder eine Minderjährige muss vom Familiengericht genehmigt werden.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass der Minderjährige die psychische und charakterliche Reife wie ein Volljähriger aufweist. Zudem muss er über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um sich im Geschäftsleben angemessen zu verhalten und die sich aus dem Erwerbsgeschäft ergebenden Verpflichtungen Dritten und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
Als Indizien dafür, dass diese gebotene Reife vorliegt, werden etwa die schulischen Leistungen, die Kenntnisse in unternehmensbezogenen Bereichen wie Finanzierung und Steuern - nachgewiesen auch durch den Besuch einer entsprechenden Schulung - oder die bisherige Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft herangezogen. Die besondere Reife des Minderjährigen ergibt sich nicht allein aus technischen Fertigkeiten. Vielmehr muss er sich nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger benehmen können. Eine solche besondere Reife kann sich aus der Teilnahme des Minderjährigen an einem entsprechenden Kurs der Industrie- und Handelskammer, durch praktische Arbeit oder durch Praktika in einem Unternehmen ergeben.
(Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2022, 5 WF 72/22)