Gewerberecht

Gewerbeerlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler

Wer als Gewerbetreibender selbstständig Immobiliardarlehen vermitteln oder hierzu beraten möchte, benötigt seit 2016 eine Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung und muss in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sein.

Informationen

  • Alle gewerblich tätigen Immobiliardarlehensvermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.
  • Vor Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit müssen alle Immobiliardarlehensvermittler eine Erlaubnis und Registrierung beantragen und ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Die gewerbliche Vermittlung oder Beratung ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Hinweise zur erlaubnispflichtigen Person

Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
  • Natürliche Personen sind nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute. Auch die Gesellschafter von Personengesellschaften müssen die Anträge als natürliche Personen stellen. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (oHG). Bei ihnen hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen, denn die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein. Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
  • Juristische Personen sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und eingetragene Genossenschaften. 

Anträge für Immobiliardarlehensvermittler

Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Köln – nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.