Recht

Ladenöffnungszeiten in NRW

1. Allgemeines

Die Öffnung von Verkaufsstellen richtet sich nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW). Es gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. Eine bundeseinheitliche Regelung existiert seit der Aufhebung des Ladenschlussgeset­zes im November 2006 nicht mehr.

2. Verkaufsstellen

Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen, sowie sonstige Verkaufs­stände, sofern in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jeder­mann gewerblich angeboten werden. Das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem wird dem ge­werblichen Anbieten gleichgestellt, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

Keine Verkaufsstellen in diesem Sinne sind:

  • Dienstleistungsbetriebe, wie etwa Reisebüros oder Reparaturstellen, da keine Waren angebo­ten werden. Allerdings gelten auch dort die Beschränkungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes (vgl. Ziffer 9).
  • Gast- und Speisewirtschaften, bei denen Waren nicht zur Mitnahme, sondern zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
  • Reine Großhandelsbetriebe, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Der Zugang muss in ge­eigneter Weise kontrolliert werden.
  • Geschlossene Veranstaltungen, da kein Verkauf an jedermann erfolgt. Eine geschlossene Veranstaltung ist gegeben, wenn nur ein genau abgegrenzter Personenkreis Einlass erhält, wie zum Beispiel Betriebsangehörige zur Betriebskantine. Hingegen ist keine geschlossene Veranstaltung und damit eine Anwendbarkeit des Ladenöffnungsgesetzes gegeben, wenn zwar nur Besitzer von Eintrittskarten Zutritt haben, eine Einlasskarte aber von jedermann er­worben werden kann.

3. Ladenöffnungszeiten

  • Verkaufsstellen dürfen von an Werktagen (Montag bis Samstag) ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein.
  • Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14:00 Uhr geöffnet sein
  • Außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Verkaufsstellen ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen im Grundsatz verboten.

4. Verkauf an Sonn- und Feiertagen

Die gesetzlichen Feiertage sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. und 2. Weihnachtstag.

An Sonn- und Feiertagen dürfen folgende Geschäfte geöffnet sein:

  • Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer Warengruppen von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. Diese Ver­kaufsstellen dürfen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Zu beachten ist, dass diese Regelung nicht für Ostermontag, Pfingstmontag und den 2. Weihnachtstag gilt. An diese Ta­gen ist die Abgabe von Waren verboten.
  • Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände oder im Gebäude einer Kultur- oder Sportveranstaltung oder in einem Museum, so­fern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen. Eine Öffnung ist nur wäh­rend der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer gestattet.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten land­wirtschaftlichen Produkten und eines begrenzten Randsortiments besteht. Auch diese Ver­kaufsstellen dürfen nur für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Am 24. Dezember dürfen die vorstehenden Verkaufsstellen längstens bis 14.00 Uhr geöffnet bleiben, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt. Der Verkauf von von Weihnachtsbäumen ist in diesem Fall von 10 bis 14 Uhr möglich.
Zudem dürfen an Sonn- und Feiertagen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr außerhalb von Verkaufsstellen angeboten werden (zum Beispiel Eisverkaufswagen).
Soweit eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist, hat der Inhaber oder die Inhaberin in jedem Fall gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an der Verkaufsstelle hinzuweisen.
Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

5. Weitere Verkaufssonntage und -feiertage

Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden können nach Anhörung verschiedener Institutionen (u. a. der Industrie- und Handelskammer) zudem an jährlich höchstens acht Sonn- und Feiertagen für jede Verkaufsstelle im öffentlichen Interesse den Verkauf ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden gestatten. Wann ein öffentliches Interesse vorliegt, ist nicht abschließend geregelt, der Gesetzgeber gibt jedoch Beispiele vor. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
  • im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt (wobei das Vorliegen eines Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt und bei Werbemaßnahme des Veranstalters die jeweilige Veranstaltung für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund steht),
  • dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
  • dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  • der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  • die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standortinsbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Die Freigabe kann dabei auf bestimmte Bezirke, Oststeile und Handelszweige beschränkt werden. Innerhalb einer Gemeinde dürfen insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass jede einzelne Verkaufsstelle nur an maximal acht verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen geöffnet sein darf. Bei der Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet darf nur ein Adventssonntag freigegeben werden.
Erfolgt die Freigabe be­schränkt auf bestimmte Bezirke, Oststeile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegen werden. Insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Advents­sonntage je Gemeinde freigegeben werden. Damit darf maximal ein Adventssonntag pro Verkaufs­stelle freigegeben werden.
Von der Freigabe ausgenommen sind zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag) sowie der 1. Mai und der 3. Oktober. Der 24. Dezember ist von der Freigabe ausgenommen, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. An diesen Tagen darf kein Verkauf stattfinden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW hat eine Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel für die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen sowie eine Anlage hierzu herausgegeben. Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Wirtschaftsministeriums NRW.
In ausgewählten Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden Waren, die für die Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauf werden. Die einzelnen Orte, die davon Gebrauch machen dürfen, sind in der Anlage zur Ladenöffnungsverordnung zum LÖG NRW aufgelistet. Auch hier gilt allerdings, dass eine Freigabe der Sonn- und Feiertage durch die zuständi­gen Ordnungsbehörden durch Verordnung zu erfolgen hat.

6. Regelungen bei Apotheken, Tankstellen, Flughäfen und Personenbahnhöfen

Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen ihre Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Kranken­pflege, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet haben. Die Apothekerkammer regelt, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen bleiben muss.
Tankstellen ist grundsätzlich eine ganztägige Öffnung auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, zulässig. An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen zur Erhaltung/Wiederherstellung der Fahrbereitschaft sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf möglich. Zum Reisebedarf zählen Zeitungen, Zeit­schriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikeln, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländischen Geldsorten.
Verkaufsstellen auf Flughäfen und Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs ist eine ganztägige Öffnung für den Verkauf von Reisebedarf gestattet, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.

7. Verkauf im Gaststättengewerbe

Bei Gaststätten ist auch während der Ladenschlusszeiten die Abgabe von Zubehörwaren an Gäste zulässig. Bei Zubehörwaren handelt es sich um im Zusammenhang mit der Gastaufnahme mengenmäßig begrenzt gewährte Leistungen, beispielsweise um Tabakwaren, Streichhölzer, Gebäck, Zeitungen, Postkarten oder Ähnliches. Außerdem darf der Gastwirt außerhalb der Sperrzeit Getränke und zubereitete Speisen aus seinem Betrieb, Flaschenbier, alkoholfreie Getränke sowie Tabak- und Süßwaren zum alsbaldigen Verzehr an jedermann über die Straße abgeben (§ 7 Gaststättengesetz).

8. Ladenöffnung bei Tagen der offenen Tür

Für den Unternehmer stellt sich häufig die Frage, ob er Kunden an Sonn- und Feiertagen in sein Geschäft einladen kann, um zum Beispiel einen Tag der offenen Tür durchzuführen.
Das Offenhalten einer Verkaufsstelle ist an Sonn- und Feiertagen gestattet, wenn kein geschäftlicher Verkehr stattfindet. Es darf insoweit lediglich die Warenbesichtigung, wie durch ein Schaufenster, ermöglicht werden. Zulässig ist auch die Auslage von Prospekten und anderen allgemeinen Werbematerialien.
Verboten ist an Sonn- und Feiertagen jede Art der Geschäftsanbahnung, sei es durch Beratung, das Zeigen von Proben oder das Auslegen von Bestellzetteln und die Einrichtung einer entsprechenden Möglichkeit zum Einwurf dieser Zettel.
Weder der Unternehmer, noch angestelltes Personal darf am Tag der offenen Tür im Verkaufsraum anwesend sein. Der Unternehmer darf grundsätzlich keinen persönlichen, zweiseitigen Kontakt zum Kunden einleiten oder herstellen.
Grundsätzlich zulässig ist die Anwesenheit von Bewachungspersonal. Das lediglich zur Aufsicht bestimmte und nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zum Führen von Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtige Personal darf sich im Geschäftslokal aufhalten.

9. Sonderfall: Mischbetriebe (zum Beispiel Kioske)

Es ist möglich, dass in derselben Verkaufsstelle mehrere Waren oder Leistungen angeboten werden, deren Verkauf jeweils verschiedenen Ladenöffnungszeiten unterliegt. Man spricht dann von einem Mischbetrieb. Bei Mischbetrieben ist für jede Ware oder Leistung gesondert zu prüfen, zu welchen Zeiten sie an den Kunden abgegeben werden darf.
Ein Beispiel für Mischbetriebe bilden Kioske. Soweit Waren zum Mitnehmen verkauf werden, unterliegen sie den Ladenöffnungszeiten. Soweit ein Ausschank betrieben wird, der dem Gast die Möglichkeit gibt, Getränke an Ort und Stelle einzunehmen, gilt die Polizeistunde für Trinkhallen, also Gaststättenrecht. Ab dem Zeitpunkt des Ladenschlusses dürfen Kioskbetreiber mit einem Teil erlaubnisfreier Gaststätte also nur noch die Waren verkaufen, die zur Gaststätte gehören. Darunter fallen auch die oben genannten „Zubehörleistungen“.
Zu den Einzelheiten sollten Sie sich mit dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde abstimmen.

10. Das Sonn- und Feiertagsgesetz

Zeitliche Beschränkungen für die geschäftliche Tätigkeit ergeben sich nicht nur aus dem Ladenöffnungsgesetz, sondern auch aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage Nordrhein Westfalen (Feiertagsgesetz NRW). Es gilt in Nordrhein-Westfalen für sämtliche Arbeiten, also sowohl für den Verkauf von Waren als auch für Dienstleistungen.
Nähere Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Sonn- und Feiertagsgesetz NRW.

11. Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

An den Sonn- und Feiertagen, an denen Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, gilt § 11 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Das bedeutet, dass
  • mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen,
  • acht Stunden Arbeitszeit grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen aber die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann (Ru­hepausen und Ruhezeiten sind auch an Sonn- und Feiertagen einzuhalten).
  • bei Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren ist; bei Feier­tagsarbeit innerhalb von acht Wochen,
  • Die Sonn- und Feiertagsruhe oder der Ersatzruhetag grundsätzlich unmittelbar in Verbindung mit der 11-stündigen Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren ist, so dass der Arbeitnehmer einmal pro Woche eine 35-stündige Ruhezeit hat.
Darüber hinaus dürfen Arbeitnehmer für weitere 30 Minuten unter Anrechnung auf die Ausgleichszei­ten mit unerlässlich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten nicht beschäftigt werden.

12. Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen das LÖG NRW können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Stellt der Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz gleichzeitig einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar, sind Bußgelder bis zu 15.000 Euro möglich.