Recht und Steuern
Gewerbeerlaubnis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Gewerblich tätige Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen gemäß § 34d GewO eine gewerberechtliche Erlaubnis, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilt wird. Alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind zusätzlich gemäß § 11a GewO verpflichtet, sich in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen zu lassen.
- Online-Antragstellung
- 1. Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsvermittler
- 2. Erlaubnisbefreiungs- und Registrierungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittlung
- 3. Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsberater
- 4. Antragsformulare zur Mitteilung von Änderungen der Firma, Wechsel in der Geschäftsführung oder Sitzverlegung
- 5. Aktuelle Meldungen
Online-Antragstellung
Die Anträge gemäß § 34d GewO können Sie auch online über das Wirtschafts-Service-Portal-NRW stellen und die erforderlichen Nachweise einreichen.
Informationen
- Alle gewerblich tätigen Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.
- Vor Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit müssen alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater eine Erlaubnis und Registrierung beantragen und ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Die gewerbliche Vermittlung oder Beratung ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hinweise zur erlaubnispflichtigen Person
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
- Natürliche Personen sind nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute. Auch die Gesellschafter von Personengesellschaften müssen die Anträge als natürliche Personen stellen. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (oHG). Bei ihnen hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen, denn die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein. Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
- Juristische Personen sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und eingetragene Genossenschaften.
1. Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsvermittler
Versicherungsmakler und Mehrfachagenten, die für mehrere Versicherungsunternehmen Versicherungen vermitteln, benötigen eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Auch so genannten gebundenen Vertretern/Ausschließlichkeitsvertretern, die die Voraussetzungen des § 34d Abs. 7 GewO erfüllen und damit keiner Erlaubnis bedürfen, steht es frei, eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zu beantragen.
Etwas anderes gilt, wenn Sie als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO über ein Versicherungsunternehmen für die Eintragung in das Register gemeldet werden möchten. Dann werden Ihre Daten von dem oder den haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen elektronisch übermittelt.
- Formular 1.1 - Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister (natürliche Person) (PDF-Datei · 306 KB)
- Formular 1.2 - Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister (juristische Person) (PDF-Datei · 1359 KB)
- Formular 1.3 - Antragsformular bei Wechsel der Tätigkeitsart (natürliche Person) (PDF-Datei · 168 KB)
- Formular 1.4 - Antragsformular bei Wechsel der Tätigkeitsart (juristische Person) (PDF-Datei · 860 KB)
- Formular 5.1 - Muster Versicherungsbestätigung (PDF-Datei · 53 KB)
- Formular 5.2 - Muster Versicherungsbestätigung im Fall eines Gruppenversicherungsvertrages (PDF-Datei · 54 KB)
- Formular 5.3 - Muster Versicherungsbestätigung für den Fall einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft (PDF-Datei · 55 KB)
Delegation der Sachkunde für Versicherungsvermittler
Sofern der Sachkundenachweis vom Antragsteller nicht in eigener Person oder bei juristischen Personen nicht von den gesetzlichen Vertretern erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, den Sachkundenachweis auf im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen bzw. auf sachkundige gesetzliche Vertreter innerhalb der Geschäftsführung zu delegieren. In diesem Fall darf der Antragsteller nicht selbst Versicherungen vermitteln. Die Delegation der Sachkunde ist nicht zulässig, wenn es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sofern er selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
Bitte verwenden Sie dazu:
- Formular 1.6 - Delegation der Sachkunde gemäß § 34d Abs. 5 Nr. 4 S. 4 GewO (natürliche Person) (PDF-Datei · 116 KB)
- Formular 1.7 - Delegation der Sachkunde gemäß § 34d Abs. 5 Nr. 4 S. 4 GewO (juristische Person) (PDF-Datei · 97 KB)
2. Erlaubnisbefreiungs- und Registrierungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittlung
Gewerbetreibende, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln (produktakzessorische Versicherungsvermittler), haben unter den Voraussetzungen des § 34d Abs. 6 GewO die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag befreien zu lassen.
Dazu gehören beispielsweise Kfz-Händler, die Versicherungen mit unmittelbarem Bezug zum Kfz-, wie z. B. Haftpflicht-, Teil-/Vollkasko-, Garantie-/Reparatur-, Verkehrsservice-, Mobilitäts-, Insassenunfallversicherungen und GAP-Deckungen vermitteln.
- Formular 2.1 - Erlaubnisbefreiung und Eintragung in das Vermittlerregister (natürliche Person) (PDF-Datei · 148 KB)
- Formular 2.2 - Erlaubnisbefreiung und Eintragung in das Vermittlerregister (juristische Person) (PDF-Datei · 145 KB)
- Formular 5.1 - Muster Versicherungsbestätigung (PDF-Datei · 53 KB)
- Formular 5.2 - Muster Versicherungsbestätigung im Fall eines Gruppenversicherungsvertrages (PDF-Datei · 54 KB)
- Formular 5.3 - Muster Versicherungsbestätigung für den Fall einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft (PDF-Datei · 55 KB)
3. Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsberater
Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO.
- Formular 3.1 - Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister (natürliche Person) (PDF-Datei · 186 KB)
- Formular 3.2 - Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister (juristische Person) (PDF-Datei · 228 KB)
Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung sind, können unter erleichterten Voraussetzungen die Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO erhalten.
Bitte beachten Sie, dass die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO in der bis zum Ablauf des 22.02.2018 geltenden Fassung mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 Satz 1 GewO erlischt.
- Formular 3.3 - Erlaubnis (im vereinfachten Verfahren) und Eintragung in das Vermittlerregister (natürliche Person) (PDF-Datei · 153 KB)
- Formular 3.4 - Erlaubnis (im vereinfachten Verfahren) und Eintragung in das Vermittlerregister (juristische Person) (PDF-Datei · 161 KB)
- Formular 5.1 - Muster Versicherungsbestätigung
- Formular 5.2 - Muster Versicherungsbestätigung im Fall eines Gruppenversicherungsvertrages
- Formular 5.3 - Muster Versicherungsbestätigung für den Fall einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft
Delegation der Sachkunde für Versicherungsberater
Auch beim Versicherungsberater gilt: Sofern der Sachkundenachweis vom Antragsteller nicht in eigener Person oder bei juristischen Personen nicht von den gesetzlichen Vertretern erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit den Sachkundenachweis auf im Unternehmen angestellte vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen bzw. auf sachkundige gesetzliche Vertreter innerhalb der Geschäftsführung zu delegieren. In diesem Fall darf der Antragsteller nicht selbst zu Versicherungen beraten. Die Delegation der Sachkunde ist nicht zulässig, wenn es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt, sofern er selbst zu Versicherungen berät oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebes verantwortlich ist.
4. Antragsformulare zur Mitteilung von Änderungen der Firma, Wechsel in der Geschäftsführung oder Sitzverlegung
Versicherungsvermittler mit Erlaubnis sowie Versicherungsberater mit Erlaubnis müssen Änderungen in der Firmierung sowie bei den Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder vertretungsberechtigten sachkundigen Aufsichtspersonen der registerführenden Stelle (IHK) mitteilen.
Gebundene Versicherungsvermittler müssen die Änderungen über ihr meldendes Versicherungsunternehmen vornehmen lassen.
5. Aktuelle Meldungen
Brexit – Handlungsbedarf für Versicherungsvermittler mit Tätigkeit in Großbritannien:
Mit dem Temporary Permission Regime (TPR) können betroffene Unternehmen, die von Deutschland aus Versicherungsgeschäfte in UK betreiben, ab dem Ende der Übergangszeit in Großbritannien weiterarbeiten. UK wird diesen Unternehmen Zeit einräumen, bei Bedarf eine Genehmigung in UK zu erhalten. Dafür muss die FCA davon benachrichtigt werden, von dem TPR Gebrauch machen zu wollen. Diejenigen, die bereits die Fortführung ihrer Tätigkeit der FCA gemeldet haben, erhalten Mitteilungen darüber, wie sie sich vorbereiten sollen.
- Die FCA macht darauf aufmerksam, dass das TPR Verfahren seit dem 30. September 2020 wieder möglich ist. Die vorherige Notifizierung ist dafür erforderlich (d.h. dass der Vermittler der IHK mitgeteilt haben muss, in GB tätig sein zu wollen).
- Diejenigen, die zwar für GB notifiziert sind, aber ihr Geschäft dort aufgeben wollen, mögen dies der FCA (oder auch ihrer IHK) mitteilen. Auch diejenigen, die bereits ein TPR Verfahren angestoßen haben, nun dieses Vorhaben aber nicht weiter verfolgen, mögen dies der FCA (oder IHK) mitteilen.
- Diejenigen, die jetzt noch Geschäfte in UK abwickeln wollen zukünftig aber nicht mehr, treten automatisch in das britische „Financial Services Contracts Regime (FSCR)“ ein, damit sie ihr Geschäft in Großbritannien abwickeln können. Diese Unternehmen können in Großbritannien keine neuen Geschäfte tätigen.
Weitere Informationen sind auf der Website der FCA zu finden. Bei weiteren Fragen kann auch das Contact Center der FCA behilflich sein.
Die FCA macht zudem aufmerksam auf eine kürzlich erschienene Veröffentlichung. Am 23. September hat die FCA ein Konsultationspapier zu ihren allgemeinen Erwartungen/Pflichten an internationale Unternehmen veröffentlicht, für die eine FCA-Genehmigung erforderlich ist. Diese sind zu erfüllen, wenn das Unternehmen dauerhaft in GB weiterhin tätig sein möchte. Von allen Firmen, die eine britische Genehmigung beantragen, wird erwartet, dass sie einen aktiven Geschäftssitz in Großbritannien haben. Die Frist endet am 31. Dezember 2020.
Die FCA nimmt derzeit einen umfangreichen Datenabgleich vor.
Im Falle von Rückfragen benennt die FCA Frau Joanna Legg (Joanna.Legg2@fca.org.uk) und Herrn Azhar Rizvi (Azhar.Rizvi@fca.org.uk).
Leitende Angestellte:
An dieser Stelle weisen wir auf die neue Pflicht zur Eintragung von leitenden Angestellten ins Vermittlerregister hin. Ab dem 23.02.2018 müssen auch Personen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind, ins Vermittlerregister gemäß §§ 34d Absatz 10 Satz 1, 11a Absatz 1 GewO eingetragen werden. Die Pflicht, dies zu veranlassen, gilt für alle Erlaubnisinhaber und Erlaubnisbefreiungsinhaber. Bitte verwenden Sie hierzu das folgende Formular:
Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten:
Ebenso möchten wir insbesondere auf § 147c GewO hinweisen. Wer bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten gewisse Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden kann.
Aufmerksam machen möchten wir Sie auch auf die Möglichkeit, mögliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 ergangenen Vorschriften anonym bei uns zu melden.