Recht
Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat es 2023/2024 viele Änderungen im Ausländerrecht gegeben. Wir informieren über die Möglichkeiten, ausländische Staatsangehörige als Mitarbeitende einzustellen.
Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit der persönlichen Beratung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/innen.
Überblick über die Regeln für Nicht-EU-Staatsangehörige
1. Allgemeines
Nicht-EU-Staatsangehörige (im Folgenden: Ausländerinnen und Ausländer) dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Unternehmen dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschäftigungserlaubnis wird ebenso wie eventuelle Einschränkungen in den Aufenthaltstitel aufgenommen.
Unter welchen Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländern eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach §§ 18 ff. AufenthG sowie der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Über die Möglichkeit, ausländische Staatsangehörige auszubilden, informieren wir in unserem Artikel Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.
2. Wechsel des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin
Vor einem Wechsel des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ist die bestehende Arbeitserlaubnis zu prüfen: Ist sie allgemein ausgestellt, oder beschränkt auf ein bestimmtes Unternehmen? Je nachdem muss ein neuer Antrag für den neuen Arbeitsplatz gestellt werden.
Die Voraussetzungen für einen Arbeitgeberwechsel hängen vom jeweiligen Aufenthaltstitel und teilweise auch vom Zeitablauf ab.
3. Aufenthaltstitel eines anderen Staats
Eine Arbeitserlaubnis eines anderen Staates, auch eines EU-Staates, berechtigt nicht zum Arbeiten in Deutschland. Ausnahmen sind ICT mit Registrierung und kurzfristige Mobilität von Personen mit blauer Karte (dazu siehe jeweils unten).
4. Erleichterter Zugang für Staatsangehörige bestimmter Länder: Best-Friends-Regel und Westbalkanregelung
Eine Arbeitserlaubnis unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers können Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA und dem Vereinigten Königreich und Nordirland erhalten: Es gibt keine Anforderungen an die Qualifikation. Nach § 26 Abs. 1 BeschV führt die Arbeitsagentur eine Vorrangprüfung durch, das heißt, sie prüft, ob es für den konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte Personen gibt. Die Vorrangprüfung ist jedoch ausgesetzt.
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien kann unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden – die sogenannte Westbalkan-Regelung. Unter anderem muss ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers aus Deutschland vorliegen (§ 26 Abs. 2 BeschV). Auch hier hat die Arbeitsagentur die Vorrangprüfung ausgesetzt.
Wir haben eine Übersicht über verschiedene Sonderregelungen für bestimmte Staatsangehörigkeiten erstellt.
5. Leiharbeit / Arbeitnehmerüberlassung
Ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung in der Zeitarbeitsbranche (Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung) ist grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahme: Für eine Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen, für die keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das ist bei bestimmten Varianten der Blue Card sowie Geflüchteten aus der Ukraine (dazu siehe unten) der Fall.
Zuständigkeit und Verfahren
1. Aufenthalt im Ausland
- Standardverfahren
Der Ausländer / die Ausländerin stellt den Antrag vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung: Im Heimatstaat oder in einem anderen Staat, in dem sie sich berechtigt aufhalten.Für einige Aufenthaltstitel ist bei einigen Auslandsvertretungen bereits ein elektronisches Verfahren eingeführt worden. Eine Übersicht zum Stand der Digitalisierung finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes. Die jeweilige Auslandsvertretung informiert auf ihrer eigenen Internetseite über das Verfahren, einzureichende Unterlagen, Wartezeiten usw.Die Auslandsvertretung leitet den Antrag – soweit erforderlich (§ 31 AufenthV) – der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde und – soweit erforderlich – der Bundesagentur für Arbeit zur internen Zustimmung zu.Die Auslandsvertretung trifft die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums, ungeachtet des Prüfungsergebnisses der jeweiligen Ausländerbehörde.Bei Make it in Germany finden Sie Erklärgrafiken zum Visa-Prozess für verschiedene Aufenthaltstitel.Die interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit lässt sich durch das gebührenfreie Vorabzustimmungsverfahren (§ 36 Abs. 3 BeschV) vermeiden. Die Bundesagentur gibt in diesem Verfahren vorab ihre Zustimmung zum Beschäftigungsverhältnis, so dass diese bei Einleitung des Visumverfahrens bereits vorliegt. Das Vorabzustimmungsverfahren bietet sich insbesondere an, wenn die Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fraglich sind.
- Ausnahmen
Für bestimmte Staatsangehörige wie zum Beispiel aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den USA ist eine visumsfreie Einreise erlaubt und es ist ihnen zugleich erlaubt, eine Arbeitserlaubnis (erst) nach der Einreise beim zuständigen Ausländeramt zu beantragen. Informationen dazu finden Sie - sofern das Land dazu zählt – auf den Seiten der jeweiligen Deutschen Auslandsvertretung. Sie können auch den Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes nutzen.In bestimmten Situationen kann es auch zulässig sein, zunächst mit einem anderen Aufenthaltstitel einzureisen und erst in Deutschland eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Das ist jedoch nicht der Regelfall!
- Beschleunigtes Verfahren
Neben dem Standardverfahren gibt es das sogenannte beschleunigte Verfahren. Es ist anwendbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin ein Visum beantragt, das zur Berufsausbildung (§ 16a), für Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung (§ 16d) oder als Fachkraft bzw. besonders hoch qualifizierte Fachkraft (§§ 18a, b, c Abs. III, g) zu erteilen ist.Das Verfahren kann auch für qualifizierte Beschäftigte (vgl. § 2 Abs. 12b AufenthG) und bei Berufskraftfahrern oder Berufskraftfahrerinnen nach § 24a BeschV, und bei der Beantragung einer Chancenkarte angewendet werden.Das Unternehmen, das eine Ausländerin oder einen Ausländer einstellen möchte beantragt die Aufenthaltserlaubnis nach Bevollmächtigung durch die Ausländerin bzw. den Ausländer für diese bzw. diesen. Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird dabei eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem Mitwirkungspflichten und verbindliche Erledigungsfristen für die einzelnen Verfahrensschritte festgehalten werden.Die Ausländerbehörde ist im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens verpflichtet, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu beraten und die Zusammenarbeit mit der Auslandsvertretung, der Bundesagentur für Arbeit und der für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen zuständigen Stelle zu koordinieren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Visumserteilung erteilt die Ausländerbehörde ihre Vorabzustimmung unverzüglich.Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll (§ 31 IV AufenthVO). Für ganz NRW ist dies die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung in Bonn.Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Frist von einer Woche für die Zustimmung. Wenn sie die Frist nicht einhält, gilt die Zustimmung als erteilt.Nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ist die Auslandsvertretung verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Termin für die Visumantragsstellung zu vergeben und innerhalb von weiteren drei Wochen nach Antragstellung über diesen zu entscheiden.Da die Wartezeit bei den Auslandsvertretungen ansonsten bis zu anderthalb Jahre betragen kann, könnten sich hieraus erhebliche Vorteile gegenüber dem regulären Verfahren ergeben. Prüfen Sie jedoch, wie lang die Wartezeit bei der zuständigen Ausländerbehörde ist!Das Verfahren kostet 411 Euro, die vom Unternehmen zu tragen sind.Auch bei Nutzung des beschleunigten Verfahrens kann das Vorabzustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit sinnvoll sein. Siehe dazu bereits oben bei den Erläuterungen zum Standardverfahren.
Ablauf des Verfahrens
- Ausländer / Ausländerin erteilt dem Unternehmen Vollmacht (Vorlagen hält die Zentralstelle NRW bereit)
- Unternehmen schließt Vereinbarung mit zuständiger Ausländerbehörde für den Ort seiner Betriebsstätte (NRW: Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung) und zahlt die 411 Euro.
- Ausländerbehörde prüft und leitet ggf. Anerkennungsverfahren ein, holt ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
- Unverzügliche Vorabzustimmung für Visumserteilung
- Ausländer / Ausländerin legt die Vorabzustimmung bei Auslandsvertretung vor → Termin binnen drei Wochen
- Auslandsvertretung entscheidet binnen drei Wochen nach Termin
- Welches Verfahren ist schneller?
Von der Idee her ebenso wie vom Namen müsste das beschleunigte Verfahren deutlich schneller gehen als das Standardverfahren.Dort, wo die zentrale Ausländerbehörde jedoch überlastet ist, kann das Standardverfahren schneller zum Erfolg führen als das beschleunigte Verfahren – vorausgesetzt, die zuständige deutsche Auslandsvertretung vergibt ihre Termine zeitnah.In Fällen, in denen ein digitaler Antrag bei der Auslandsvertretung möglich ist, dürfte ebenfalls mit einer zügigen Bearbeitung zu rechnen sein. Teils werden an den Auslandsvertretungen jedoch überwiegend nur Termine für das beschleunigte Verfahren vergeben. Insofern kann keine allgemeingültige Aussage getroffen werden.Tipp: Informieren Sie sich dringend auf den Internetseiten der zuständigen deutschen Auslandsvertretung über das Verfahren und die Terminvergabe. Schauen Sie auch nach den Angaben zur Bearbeitungsdauer bei der jeweiligen zentralen Ausländerbehörde.
2. Aufenthalt bereits in Deutschland
Hält sich der Ausländer | die Ausländerin bereits legal in der Bundesrepublik auf, kann der Antrag je nachdem, welcher Aufenthaltstitel vorliegt und welcher beantragt werden soll, möglicherweise unmittelbar bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden. So können Anträge auf eine Arbeitserlaubnis als Fachkraft oder eine Arbeitserlaubnis bei ausgeprägter Berufserfahrung bei der Ausländerbehörde gestellt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hierbei nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Ausländers.
Alle Verlängerungen sind bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.
3. Antragsdokumente
Welche Dokumente dem Antrag beigefügt werden müssen, hängt von dem beantragten Aufenthaltstitel und dem Personenstand des Antragstellers ab. Informationen dazu finden sich auf den Internetseiten der zuständigen Botschaft oder Ausländerbehörde.
Pflichten des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin und Sanktionen
Ausländer / Ausländerinnen müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit einen Aufenthaltstitel besitzen, der ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet.
Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen dürfen nur solche Ausländer / Ausländerinnen beschäftigen, die im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels sind.
Das Gesetz sieht eine Reihe von Pflichten des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin vor. Bei Verstößen drohen Geldbußen, Freiheitsstrafen und für Ausländer / Ausländerinnen eventuell die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Hilfeleistung beim Erwerb von falschen Aufenthaltstiteln oder bei der Einreise/Beschäftigung ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist strafbar.
Neu ist die Möglichkeit, solche Arbeitgeber stärker zu sanktionieren, die in schwerwiegender Weise gegen ihre beschäftigungsbezogenen Rechtspflichten verstoßen oder verstoßen haben. Die Bundesagentur für Arbeit kann diese Arbeitgeber bis zu fünf Jahre von der Möglichkeit ausschließen, dass ihnen eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers erteilt wird, § 36 Abs. 4 BeschV.
Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitgeber, die in schwerwiegender Weise gegen ihre beschäftigungsbezogenen Pflichten verstoßen, bis zu fünf Jahre von der Möglichkeit ausschließen, dass ihnen eine Zustimmung oder eine Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers erteilt wird, § 36 Abs. 4 BeschV.
Im folgenden haben wir Ihnen die Pflichten nach Zeitpunkt aufgelistet:
Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses
Den Aufenthaltstitel kontrollieren, eine Kopie anfertigen
Den Aufenthaltstitel kontrollieren, eine Kopie anfertigen
Während es gesamten Arbeitsverhältnisses
Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren (§ 4a AufenthG)
Achtung: Fristenkontrolle bei befristeten Aufenthaltstiteln!
Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren (§ 4a AufenthG)
Achtung: Fristenkontrolle bei befristeten Aufenthaltstiteln!
Spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung
Arbeitgeber mit Sitz im Inland, die mit einem ausländischen EU-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag im Inland abschließen, müssen in Textform auf die Möglichkeit hinweisen, Dienste von Beratungsstellen nach § 23a Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Anspruch nehmen zu können und deren aktuelle Kontaktdaten angeben.
Arbeitgeber mit Sitz im Inland, die mit einem ausländischen EU-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag im Inland abschließen, müssen in Textform auf die Möglichkeit hinweisen, Dienste von Beratungsstellen nach § 23a Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Anspruch nehmen zu können und deren aktuelle Kontaktdaten angeben.
Binnen vier Wochen ab Kenntnis
Anzeige der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde
Anzeige der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung bei der Ausländerbehörde
Exkurs: Beschäftigung von EU-Staatsangehörigen
Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen daher keine spezielle Arbeitserlaubnis. Für sie gilt „Arbeitnehmerfreizügigkeit“.
Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sind EU-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Für Fragen zu den einzelnen Arbeitserlaubnissen und zum Verfahren steht Ihnen Frau Inga Buntenbroich zur Verfügung: Tel. +49 221 1640-3200, E-Mail: inga.buntenbroich@koeln.ihk.de.
Für Fragen zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse steht Ihnen Frau Akhila Kunstmann zur Verfügung: Tel.: +49 221 1640-6152, E-Mail: akhila.kunstmann@koeln.ihk.de. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Für Fragen zum Thema Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse steht Ihnen Frau Akhila Kunstmann zur Verfügung: Tel.: +49 221 1640-6152, E-Mail: akhila.kunstmann@koeln.ihk.de. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse