REACH-Verordnung
SVHC-Kandidatenliste um fünf Stoffe erweitert
Die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) wurde um fünf Stoffe auf nun 247 chemische Substanzen erweitert. Die Aufnahme dieser Stoffe kann zu Informationspflichten für Unternehmen gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) und innerhalb der Lieferkette führen.
Folgende Stoffe wurden neu aufgenommen:
- reaction mass of: triphenylthiophosphate and tertiary butylated phenyl derivatives
- Perfluamine
- Octamethyltrisiloxane
- O,O,O-triphenyl phosphorothioate
- 6-[(C10-C13)-alkyl-(branched, unsaturated)-2,5-dioxopyrrolidin-1-yl]hexanoic acid
Durch die Aufnahme von Stoffen in die Listen kann für Unternehmen eine Reihe von Informationspflichten entstehen. So sind Lieferanten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung verpflichtet, Abnehmern Informationen zur sicheren Verwendung bereitzustellen, wenn SVHC-Stoffe mit einem Massenanteil größer als 0,1 Prozent in ihren Erzeugnissen enthalten sind. Auf Ersuchen sind auch Verbraucher zu informieren. Zudem besteht nach Artikel 7 für Hersteller oder Importeure eine Pflicht zur Notifizierung bei der ECHA und zur Eintragung in die SCIP-Datenbank nach der Abfallrahmenrichtlinie.