Energieeffizienz

Energieeffizienzgesetz - neue Pflichten für Unternehmen

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) legt Energieverbrauchseinsparziele für Bund, Länder und öffentliche Stellen fest. Darüber hinaus verpflichtet es Unternehmen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur umfassenden Abwärmenutzung. Es enthält zahlreiche neue Berichts- und Offenlegungspflichten. 

Ziele für den Energieverbrauch

Das Gesetz legt Ziele für die Verringerung des Endenergieverbrauchs und des Primärenergieverbrauchs für Deutschland vor, die in der folgenden Tabelle zusammengetragen sind:
Endenergiebedarf
Primärenergiebedarf
2008
2.544 TWh (Ausgangsbasis)
3.714 TWh (Ausgangsbasis)
2023
minus 26,5 Prozent auf 1.867 TWh
minus 39,3 Prozent auf 2.252 TWh
2045
mind. minus 45 Prozent auf 1.400 TWh
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Es handelt sich dabei um Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen.

Einsparpflichten für den öffentlichen Sektor

Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 soll der Bund durch von ihm erlassende Maßnahmen jährlich mindestens 45 TWh Endenergie bewirken (also nicht selbst einsparen, sondern durch Gesetze, etc. „anreizen“). Jeder Sektor soll in angemessener Weise beitragen.
Die Länder sollen im gleichen Zeitraum mittels strategischer Maßnahmen jährlich mindestens 3 TWh einsparen. Der Anteil Bayerns am Gesamtziel soll 15,78 % oder  0,473 TWh betragen
Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 1 GWh sollen bis zum Jahr 2045 jährlich 2 Prozent ihres Endenergieverbrauchs einsparen. Ausnahmen gelten für Forschungseinrichtungen, die an Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen arbeiten. Bei einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 3 GWh müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme eingeführt werden.
Die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der BAFA überwacht die Vorgaben, unterstützt die Länder und Kommunen bei der Erfüllung der Berichtspflichten, sowie das BMWK bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung im Bereich Energieeffizienz und baut eine Abwärmeplattform auf.

Umwelt- und Energiemanagementsysteme in Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre  nach Inkrafttreten des Gesetzes von mehr als 7,5 GWh müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen und das spätestens bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sie müssen darüber hinaus:
  • im Gesetz festgehaltene Kennzahlen dokumentieren
  • technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen
  • eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 durchführen (Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.)
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen für alle Einsparmaßnahmen aus Energie- und Umweltmanagementsystemen nach einschlägigen Gesetzen (EDL-G bzw. EnEfG) innerhalb von drei Jahren Umsetzungsplätze erstellen und veröffentlichen. Das BAFA prüft dies stichprobenartig. Auf Anfrage des BAFA ist die Umsetzung der Maßnahmen elektronisch nachzuweisen. Ausgenommen sind Anlagen nach § 4 BImSchG.
Wegen Unwirtschaftlichkeit nicht aufgenommene Maßnahmen müssen durch einen Zertifizierer/Umweltgutachter/Energieauditor bestätigt werden. Auf Anfrage des BAFA muss dies elektronisch bestätigt werden.

Pflichten für Rechenzentren

Betreiber von Rechenzentren müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme einrichten; bei einer Nennanschlussleistung ab 1 MW (öffentliche Rechenzentren ab 300 kW) müssen sie diese ab 2026 zertifizieren lassen.
Umfassende Daten zur Energieerzeugung, -verwendung und -effizienz sind zu veröffentlichen. Rechenzentren sind ab 2024 zu 50 Prozent und ab 2027 zu 100 Prozent bilanziell mit erneuerbarem Strom zu betreiben.
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz zahlreiche Pflichten für Rechenzentren in Bezug zu Energieverbrauchseffektivität und Abwärme. 

Regelungen zur Nutzung von Abwärme

Unternehmen müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und anfallende Abwärme auf den technisch unvermeidbaren Teil reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Anfallende Abwärme ist wiederzuverwenden, dabei sind auch Abnehmer auf dem Betriebsgelände und Dritte zu berücksichtigen. Ausgenommen von der Pflicht sind Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh.
Auf Anfrage müssen Unternehmen gegenüber Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft über technische Daten geben. Außerdem müssen sie der Bundesstelle für Energieeffizienz Auskunft  diese Angaben jährlich übermitteln. Sie werden dann in einem öffentlich einsehbaren Register bereitgestellt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollen gewahrt werden.