Recht

Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger

Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten benötigen eine Arbeitserlaubnis. Wir informieren in diesem Artikel über die geltende Rechtslage. Informationen zum kommenden Recht finden Sie in unserem Artikel Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

Kostenfreie Veranstaltung: Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 – Wie können Einreise und Beschäftigung gelingen?!

Dienstag, 30. Januar 2024, 15:00 - 17:00 Uhr
Wie Einreise und Beschäftigung von Fach- und Arbeitskräften aus dem Ausland gelingen können, darüber diskutieren wir mit zuständigen Akteuren des Verfahrens. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.

Beschäftigung von Unionsbürgern

Arbeitnehmer aus allen EU-Mitgliedstaaten sind grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und benötigen daher keine spezielle Arbeitserlaubnis. Für sie gilt „Arbeitnehmerfreizügigkeit“.
Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sind EU-Staatsbürgern gleichgestellt.
Informationen zur Beschäftigung von britischen Staatsangehörigen nach dem Brexit entnehmen Sie bitte unserem Internetartikel Brexit und britische Arbeitnehmer.

Beschäftigung von Nicht-Unionsbürgern (im Folgenden: Ausländern)

1. Allgemeines

Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Arbeitgeber dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschäftigungserlaubnis wird ebenso wie eventuelle Einschränkungen in den Aufenthaltstitel aufgenommen.
Unter welchen Voraussetzungen Ausländern eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach §§ 18 ff. AufenthG sowie der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Der Gesetzgeber hat ein „neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ beschlossen, das gestaffelt in Kraft tritt. Die ersten Regelungen sind am 18. November 2023 in Kraft getreten  und betreffen Fachkräfte und Berufskraftfahrer (siehe dazu unten). Über die Neuregelungen insgesamt formieren wir in unserem Artikel Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Der vorliegende Artikel stellt die derzeit geltende Rechtslage dar.
Fachkräfte, also Personen mit Studienabschluss oder qualifizierter Ausbildung, haben erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Demgegenüber werden gering qualifizierte Ausländer grundsätzlich weiterhin nicht zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen.
Ausnahmen gelten für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, USA und dem Vereinigten Königreich und Nordirland für eine Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers. Allerdings führt hier die Arbeitsagentur eine Vorrangprüfung durch (§ 26 Abs. 1 BeschV).
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien kann unter bestimmten Bedingungen die Zustimmung für eine Beschäftigung jeder Art erteilt werden, wenn ein verbindliches Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers aus Deutschland vorliegt (§ 26 Abs. 2 BeschV).
Ein Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist grundsätzlich nicht möglich. Nur für eine Beschäftigung in einem Zeitarbeitsunternehmen, für die keine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das ist bei bestimmten Varianten der Blue Card sowie Geflüchteten aus der Ukraine (dazu siehe unten) der Fall.
Eine Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU-Staates berechtigt nicht zur Beschäftigung in Deutschland (Ausnahme: ICT mit Registrierung, s.u.).

2. Arbeitserlaubnis für Fachkräfte

Um ihnen eine langfristige und sichere Perspektive in Deutschland zu geben und gleichzeitig eine Sicherung der Fachkräftebasis entsprechend den Erfordernissen der Wirtschaft in Deutschland zu erreichen, erlaubt das Ausländerbeschäftigungsrecht grundsätzlich die Zuwanderung von Fachkräften.
Die Voraussetzungen sind zum 18. November 2023 geändert worden. Bitte informieren Sie sich über die neue Rechtslage in unserem Artikel „Arbeitserlaubnis für Fachkräfte“.

IT-Kräfte

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Erforderlichkeit einer Berufs- oder akademischen Ausbildung gilt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie bei Vorliegen einer vergleichbaren Qualifikation in Form von ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 6 BeschV).
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auf diesem Gebiet ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
  • das Vorliegen einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens dreijährigen Berufserfahrung,
  • das Vorliegen von ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen (Ausnahme möglich),
  • ein Arbeitsvertrag mit einem Gehalt in Höhe von mindestens 60 Prozent der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und
  • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Arbeitsplatzsuche und Qualifizierungsmaßnahmen

Um dem Fachkräftemangel effizient entgegenzuwirken, sind die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ausgeweitet worden. Fachkräften mit einer Berufs- oder akademischen Ausbildung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 AufenthG für bis zu sechs Monate der Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche genehmigt werden.
Erforderlich sind insbesondere ausreichende Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, und eine Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt in diesen Fällen zur Ausübung von „Probearbeit“ in einem Umfang von bis zu 10 Wochenstunden.
Soweit ausländische Berufsqualifikationen eine Anerkennung benötigen und für diese Qualifizierungsmaßnahmen nötig sind, bestehen nach § 16d AufenthG verschiedene Möglichkeiten, eine Aufenthaltserlaubnis zur Erlangung der benötigten Qualifizierung zu erteilen.

3. Kurzfristige Aufenthalte – Nichtbeschäftigungsfiktion

Das Gesetz sieht eine Reihe von kurzfristigen Tätigkeiten nicht als „Beschäftigung“ im ausländerrechtlichen Sinne an, so dass für sie keine Arbeitserlaubnis/kein Aufenthaltstitel notwendig ist (§ 30 BeschV - Nichtbeschäftigungsfiktion):
  1. Tätigkeiten eines
    • Leitenden Angestellten,
      • Mitglieds eines Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung befugt ist,
      • Geschäftsreisenden (Definition siehe § 16 BeschV) für jeweils maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen
  2. Tätigkeiten bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
    • in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (siehe genauer § 5 BeschV),
    • als Teilnehmer des Freiwilligendienstes in der Europäischen Union,
    • von Ausländern, die aus karitativen Gründen in der Bundesrepublik beschäftigt sind,
    • von ausländischen Studierenden und Schülern von Hoch- und Fachschulen, wenn die
            Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vermittelt hat,
    • von bestimmten Weiterbildungs-Praktikanten (siehe § 15 BeschV)
    • in bestimmten Fällen betrieblicher Weiterbildung (siehe § 17 BeschV)
    • unter bestimmten Voraussetzungen von Journalisten (siehe § 18 BeschV)
    • unter bestimmten Voraussetzungen bei Werklieferungsverträgen (siehe § 19 Abs. 1
            BeschV bzw. unten)
    • im internationalen Straßen- und Schienenverkehr (siehe § 20 BeschV
    • für besondere Berufsgruppen wie Künstler oder Berufssportler (siehe §§ 22, 23 BeschV)
  3. Für Dienstleistungserbringungen nach § 21 BeschV (siehe dazu unten), wenn der Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten

4. Vorübergehende Beschäftigungserlaubnis

Ausländern kann zur Ausübung einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland eine vorüber-gehende Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Dies ist ohne Zustimmung der Bundesagentur zum Beispiel möglich bei:
  • Teilnehmern des Freiwilligendienstes in der Europäischen Union,
  • Ausländern, die aus karitativen Gründen in der Bundesrepublik beschäftigt sind, sowie
  • ausländischen Studierenden und Schülern von Hoch- und Fachschulen für einen Zeitraum bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigung vermittelt hat.
Im Übrigen ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und kann insbesondere erteilt werden:
  • Bei einer Beschäftigung vorwiegend aus religiösen Gründen, wenn einfache deutsche Sprachkenntnisse vorliegen (mit Ausnahmeregelungen), § 14 Ia BeschV
  • Bis zu drei Jahren an qualifizierte Ausländer, die im Rahmen eines internationalen Personalaustauschs oder zur Verwirklichung eines Auslandsprojekts, für welches sie über Spezialkenntnisse verfügen, eine Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen
  • Bis zu fünf Jahre an Sprachlehrer zum Zwecke des muttersprachlichen Unterrichts
  • Bis zu vier Jahre an Spezialitätenköche
  • An Ausländer unter 27 Jahren mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache zum Zwecke einer Au-pair-Beschäftigung bis zu einem Jahr
  • An Hausangestellte von Entsandten längstens für 5 Jahre
  • Bis zu 18 Monaten für Gastarbeitnehmer aus Albanien und der Russischen Föderation(§ 29 Abs. 2 BeschV). Gastarbeitnehmer sind Personen, die bereits im Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und zur Vervollkommnung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen.

5. „Entsandte“ Arbeitnehmer/Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitsvertrag

a) Allgemeines; Nichtbeschäftigungsfiktion

Für die Situation, dass kein inländisches Arbeitsverhältnis begründet werden soll, sondern ein Ausländer mit einem ausländischen Arbeitsvertrag hier eingesetzt werden soll, gibt es ebenfalls verschiedene Möglichkeiten.
Je nach Einzelfall kann für kurzfristige Einsätze die Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 BeschV greifen (siehe oben unter 3. Ziffern 1 und 2).

b) Dienstleistungserbringung, § 21 BeschV

Ausländer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung als Arbeitnehmer des ausländischen Unternehmens vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, benötigen keine Zustimmung der Arbeitsagentur. Es muss ein sog. Vander-Elst-Visum beantragt werden. Kurzfristige Einsätze können über die Nichtbeschäftigungsfiktion ohne Aufenthaltstitel erlaubt sein (siehe oben 3. Ziffer 3).
Weitere Informationen zum Einsatz ausländischer Subunternehmer finden Sie in unserem Internetartikel “Einsatz von ausländischen Subunternehmen”.

c) Werkverträge

Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einer Reihe von Staaten (Türkei, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien) können Arbeitnehmer aus diesen Staaten im Rahmen fest vereinbarter Kontingente zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine Dauer bis zu vier Jahren in Deutschland beschäftigt werden. Arbeitgeber bleibt also das ausländische Unternehmen.
Zuständig für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit mit Hauptsitz in Bonn (Kontakt: ZAV Info-Center, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Tel: 0228/713-1313). Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre der Arbeitsagentur und in unserem Internetartikel “Einsatz von ausländischen Subunternehmen”.

d) Monteure | Werklieferverträge

Nach § 19 BeschV können Arbeitnehmer für Tätigkeiten im Rahmen von Werklieferungsverträgen, wie z.B. Montagearbeiten, eine Arbeitserlaubnis erhalten. Nähere Informationen zum Thema Montage und Demontage finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur. In diesen Fällen ist eine Anzeige der geplanten Tätigkeit bei der Arbeitsagentur erforderlich. Für längere Aufenthalte wird ein Aufenthaltstitel benötigt.

e) Entsendung / Unternehmensinterner Transfer / ICT

Die Entsendungsfälle im Sinne des unternehmensinternen Transfers sind in §§ 19-19b AufenthG geregelt und setzen voraus, dass der Ausländer vor und während seines Transfers arbeitsvertraglich an seinen Arbeitgeber mit Sitz im Nicht-EU-Ausland gebunden ist. Es darf also kein inländisches Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
Ausländer, die
  • bei einem Unternehmen mit Sitz im Nicht-EU-Ausland angestellt sind
  • als Führungskraft, Spezialist oder Trainee und
  • einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der EU als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Kürzel „ICT“ im Aufenthaltstitel) besitzen und
  • von ihrem Arbeitgeber für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden,
bedürfen zur Ausübung derartiger vorübergehender Tätigkeiten keines Aufenthaltstitels, wenn dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitgeteilt wurde, dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt und bestimmte Dokumente vorgelegt wurden (§ 19a AufenthaltG- Kurzfristige Mobilität).
Das BAMF stellt eine Bescheinigung aus oder lehnt die Einreise und den Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen ab.
Soll der Teil des zuvor geschilderten unternehmensinternen Transfers in Deutschland länger als 90 Tage dauern, kann ein Aufenthaltstitel (Mobiler-ICT-Karte, § 19b AufenthG) erteilt werden. Dafür ist die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig.
Ausländer, die bei einem Unternehmen im Nicht-EU-Ausland als Führungskraft, Spezialist oder Trainee angestellt sind und nach Deutschland entsendet werden sollen, ohne bereits einen ICT-Titel eines anderen EU-Mitgliedstaats zu besitzen, können einen Aufenthaltstitel nach § 19 AufenthG erhalten, mit Zustimmung der Arbeitsagentur. Das Arbeitsverhältnis im Ausland muss dabei vor Beginn des Transfers bereits mehr als sechs Monate bestehen und der geplante Transfer muss mehr als 90 Tage andauern (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, § 19 AufenthG).

f) Gastarbeitnehmer

Auch Gastarbeitnehmern aus Albanien und der Russischen Föderation kann eine Beschäftigungserlaubnis für die Dauer bis zu 18 Monaten erteilt werden.

Sonderfall: Geflüchtete Menschen

1. Beschäftigung von geflüchteten Menschen

Anerkannte Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erhalten haben, dürfen jede Beschäftigung annehmen. Eine gesonderte Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung (geflüchtete Menschen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist) und Personen mit Duldung (geflüchtete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können), gilt:
  • Eine Beschäftigung ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig. Die Erlaubnis kann frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland und in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Dabei findet grundsätzlich die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und eine Vorrangprüfung statt. Die Vorrangprüfung entfällt bei Fachkräften mit akademischer oder beruflicher Ausbildung.
  • Erleichterte Voraussetzungen gelten für Personen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.
  • Eine betriebliche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Praktikum ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Weitere Einzelheiten für Arbeitgeber zur Beschäftigung geflüchteter Menschen hält die Bundesagentur für Arbeit in den Broschüren „Potentiale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“ und „Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen“ bereit.

2. Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus der Ukraine

Bis zum 2. Juni 2024 gelten Sonderregeln für Flüchtlinge aus der Ukraine: Sie dürfen sich, wenn sie bis zum 4. März 2024 erstmalig nach Deutschland eingereist sind, für bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und können Aufenthaltstitel (für die Zukunft) hier beantragen. Das gilt für ukrainische Staatsangehörige, aber auch weitere Personengruppen (Drittstaatangehörige, die aus der Ukraine einreisen).
Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch nicht automatisch erlaubt, sondern muss von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt und im Aufenthaltstitel vermerkt werden (§ 24 Abs. 6 AufenthG). Eine Zustimmung der Arbeitsagentur ist nicht erforderlich (§ 31 BeschV).
Daher ist auch eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer zulässig.  
Da Drittstaatenangehörige, die aus der Ukraine einreisen, i.d.R. nicht die Möglichkeit haben, vorübergehenden Schutz zu beantragen, wird die Zeit, einen alternativen Aufenthaltstitel zu erhalten (z.B. zum Weiterführen eines Studiums), somit auf 90 Tage beschränkt. Dieser Zeitraum kann sich auch weiter verkürzen: Für jemanden, der einen Aufenthaltstitel beantragt und eine Ablehnung erhält, endet damit der visumfreie Aufenthalt. 
Bei Asylbewerbern gelten andere Regeln (siehe oben).

Zuständigkeit und Verfahren

1. Aufenthalt im Ausland

a) Standardverfahren

Der Antrag ist vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen. Er wird – soweit erforderlich (§ 31 AufenthV) - der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde und – soweit erforderlich – der Bundesagentur für Arbeit zur internen Zustimmung zugeleitet.
Die interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit kann durch das Vorabzustimmungsverfahren (§ 36 Abs. 3 BeschV) vermieden werden.
Ungeachtet des Prüfungsergebnisses durch die jeweilige Ausländerbehörde trifft die Auslandsvertretung die alleinige Entscheidung über die Erteilung des Einreisevisums.

b) Beschleunigtes Verfahren

Mit § 81a AufenthG wurde ein neues Verfahren geschaffen: Das sogenannte beschleunigte Verfahren. Es ist nur anwendbar, wenn der Ausländer ein Visum beantragt, das ihm zur Berufsausbildung (§ 16a), für Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung (§ 16d) oder als Fachkraft bzw. besonders hoch qualifizierte Fachkraft (§§ 18a, b, c Abs. III) zu erteilen ist.
Das Verfahren kann auch angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer ein qualifizierter Beschäftigter ist (vgl. § 2 Abs. 12b AufenthG). Nachträglich wurde es auch auf Berufskraftfahrer nach § 24a BschV ausgeweitet. Die Zentralstelle NRW (siehe unten) sieht sich offenbar auch zuständig bei unternehmensinternen Entsendungen.
Der (zukünftige) Arbeitgeber beantragt die Aufenthaltserlaubnis nach Bevollmächtigung durch den Ausländer für diesen. Zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde wird dabei eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem Mitwirkungspflichten und verbindliche Erledigungsfristen für die einzelnen Verfahrensschritte festgehalten werden sollen.
Die Ausländerbehörde ist im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens verpflichtet, den Arbeitgeber zu beraten und die Zusammenarbeit mit der Auslandsvertretung, der Bundesagentur für Arbeit und der für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen zuständigen Stelle zu koordinieren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Visumserteilung hat die Ausländerbehörde ihre Vorabzustimmung unverzüglich zu erteilen.
Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll. (§ 31 IV AufenthVO). Für ganz NRW ist dies die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung in Bonn.
Der Bundesagentur für Arbeit wird im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens für die Zustimmung eine Frist von einer Woche gesetzt; bei Nichteinhaltung der Frist wird die Zustimmung fingiert.
Nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ist die Auslandsvertretung verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Termin für die Visumantragsstellung zu vergeben und innerhalb von weiteren drei Wochen nach Antragstellung über diesen zu entscheiden. Da die Wartezeit bei den Auslandsvertretungen bisher bis zu anderthalb Jahre betragen kann, könnten sich hieraus erhebliche Vorteile gegenüber dem regulären Verfahren ergeben.
Für das Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von 411,00 Euro fällig, die durch den Arbeitgeber zu tragen ist.

Chronologischer Ablauf des Verfahrens:

  1. Arbeitnehmer erteilt dem Arbeitgeber Vollmacht (Vorlagen hält die Zentralstelle NRW bereit)
  2. Arbeitgeber schließt Vereinbarung mit zuständiger Ausländerbehörde für den Ort seiner Betriebsstätte (NRW: Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung) und zahlt die 411 Euro.
  3. Ausländerbehörde prüft und leitet ggf. Anerkennungsverfahren ein, holt ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein.
  4. Unverzügliche Vorabzustimmung für Visumserteilung
  5. Arbeitnehmer legt die Vorabzustimmung bei Auslandsvertretung vor → Termin binnen 3 Wochen
  6. Auslandsvertretung entscheidet binnen 3 Wochen nach Termin

2. Aufenthalt bereits in Deutschland

Hält sich der Ausländer bereits legal bzw. als Flüchtling in der Bundesrepublik auf, ist der Antrag unmittelbar bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich hier-bei nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt des Ausländers.
Alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltstiteln (z. B. zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung) sind bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.

3. Antragsdokumente

Welche Dokumente dem Antrag beigefügt werden müssen, hängt von dem beantragten Aufenthaltstitel und dem Personenstand des Antragstellers ab. Die Zentralstelle hat eine Checkliste, welche Unterlagen Sie für die Durchführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes benötigen.

Pflichten des Arbeitgebers und Sanktionen

Ausländische Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme einer Tätigkeit einen Aufenthaltstitel besitzen, der ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet. Arbeitgeber dürfen nur solche Ausländer beschäftigen, die im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels sind und müssen den Aufenthaltstitel kontrollieren sowie eine Kopie aufbewahren (§ 4a AufenthG).
Daneben ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers binnen vier Wochen ab Kenntnis anzuzeigen.
Bei Verstößen drohen Geldbußen, Freiheitsstrafen und für Ausländer eventuell die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Hilfeleistung beim Erwerb von falschen Aufenthaltstiteln oder bei der Einreise/Beschäftigung ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ist strafbar.
Arbeitgeber mit Sitz im Inland, die mit einem ausländischen Unionsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag im Inland abschließen, müssen diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinweisen, Dienste von Beratungsstellen nach § 23a Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Anspruch nehmen zu können und deren aktuellen Kontaktdaten angeben.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Köln – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: 18. November 2023
Wenn Sie ein Mitgliedsunternehmen der IHK Köln sind oder in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten Sie gerne weitere Informationen zur Anerkennung bei Frau Akhila Kunstmann Tel.: +49 221 1640-6152, E-Mail: akhila.kunstmann@koeln.ihk.de.