Energie und Klimaschutz

Info-Ticker Energie und Klimaschutz

12. April – Finanzierungsrahmen für „Kernnetz” steht: Schaffung eines Wasserstoff-Netzes in Deutschland kann starten

Der Deutsche Bundestag hat den rechtlichen Rahmen für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes sowie für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs beschlossen.
Durch den Beschluss erhalten die zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber rechtliche Klarheit darüber, wie der Bau des Wasserstoff-Kernnetzes finanziert werden soll. Das schafft Planungssicherheit für Investitionen in die Infrastruktur, aber auch für Abnehmer und Erzeuger von Wasserstoff und legt so die Grundlage für einen erfolgreichen Wasserstoff-Hochlauf in Deutschland. Das Kernnetz hat zum Ziel, als ersten Schritt in den kommenden Jahren bis 2032 die wesentlichen Wasserstoffstandorte (Industriestandorte, Speicher, Importkorridore etc.) zu verbinden. Fernleitungsnetzbetreiber können nun den formellen Antrag zur Genehmigung des Kernnetzes bis 21. Mai 2024 stellen. Die Bundesnetzagentur muss den Antrag genehmigen. Ziel ist der Beginn der operativen Umsetzung erster Kernnetz-Projekte ab Sommer. Laut aktuellem Entwurf der Fernleitungsnetzbetreiber vom November 2023 soll das Kernnetz eine Länge von rund 9.700 km aufweisen. Änderungen sind jedoch noch möglich.
Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt. Ab dem Jahr 2026 wird die Bundesnetzagentur zum ersten Mal einen Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff genehmigen. Dieser soll alle 2 Jahre aktualisiert werden. Das Gesetz legt die Rahmenbedingungen für das Verfahren fest, einschließlich öffentlicher Konsultationsprozesse, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle zwischen Netzbetreibern und die Schaffung einer Datenbank.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

10. April – Förderprogramm für klimaneutralen industriellen Mittelstand soll bald starten

Unternehmen des industriellen Mittelstands erhalten demnächst Zugang zu einem neuen Förderprogramm der Bundesregierung („Bundesförderung Industrie und Klimaschutz”), das Investitionen in klimafreundlichere Produktionsmethoden unterstützt. Die Europäische Kommission hat hierfür nun die beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Die neue Bundesförderung gezielt auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, beispielsweise bei Investitionen in eine stärkere Elektrifizierung ihrer Produktion oder die Umstellung der Produktionsprozesse auf erneuerbaren Wasserstoff. Eckpunkte der neuen Förderung sind die Folgenden:
  • Voraussetzung ist, dass die Investitionen die CO2-Emissionen um mindestens 40 Prozent im Vergleich zu den bisherigen Produktionsprozessen reduzieren werden.
  • Förderfähig sind Projekte ab 1 Million Euro Investitionsgröße, bei kleinen und mittleren Unternehmen ab 500.000 Euro. Bei Fördersummen über 15 Millionen Euro müssen die Bundesländer eine Kofinanzierung im Umfang von 30 Prozent  bereitstellen.
  • Die maximale Fördersumme beträgt 200 Millionen Euro.
  • Insgesamt werden voraussichtlich rund 2,2 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
Das Förderprogramm soll zeitnah nach Abschluss des weiteren Verfahrens auf nationaler Ebene zur Verabschiedung der Förderrichtlinie starten. Weitere Informationen dazu folgen.

28. März – Strompreiskompensation: Bundesregierung setzt zweiten Teil des Entlastungspakets bei den Strompreisen um

Die Bundesregierung setzt den zweiten Teil des Strompreispakets zur Entlastung produzierender Unternehmen um (siehe Tickermeldung vom 9. November). Konkret wird die Strompreiskompensation für die energieintensive Industrie fortgeführt und ausgeweitet. Von den neuen Regeln profitieren auch kleinere Unternehmen.
Die Strompreiskompensation entlastet das Produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie. Davon profitieren aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Diese werden durch die Strompreiskompensation indirekt von den Kosten des CO2-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen. Mit den Neuerungen werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert:
  • Der sog. Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation wird abgeschafft. Das vergrößert die Entlastungswirkung und privilegiert insbesondere kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben.
  • Die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags wird um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.
Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Anträge nimmt die Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ab Anfang April entgegen. Eine abschließende Bescheidung der Anträge erfolgt erst, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat (Verfahren läuft aktuell).
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).

21. März – Vermeidung und Nutzung von Abwärme wird gesetzliche Pflicht: Webinarreihe klärt über Potenziale, Analyse und rechtliche Anforderungen auf

Für viele Unternehmen, insbesondere in der prozesswärme-intensiven Industrie, ist die effiziente Erzeugung und Nutzung von Wärme heute schon ein wesentliches Element der betrieblichen Energieeffizienz- und Klimaschutzbemühungen. Neben der Vermeidung von Abwärme spielt die sinnvolle Nutzung unvermeidbarer Abwärme dabei eine zentrale Rolle. Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz werden diese Maßnahmen nun für alle Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 2,5 Gigawattstunden gesetzliche Pflicht. Zudem erfordert das Gesetz von den Betrieben eine umfassende Analyse und Übermittlung ihrer Abwärmepotenziale an die Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA bzw. die dafür eingerichtete Plattform für Abwärme. In einer neuen Webinarreihe werden die Möglichkeiten zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme, Methoden zur Analyse von Abwärme sowie die neuen rechtlichen Abwärmeanforderungen nach dem Energieeffizienzgesetz beleuchtet.
Gemeinsam mit dem Unternehmensnetzwerk Klimaschutz organisiert die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) im Rahmen ihrer Kampagne #machen.sparen.profitieren die Webinarreihe „Abwärme – Potenziale, Analyse und rechtliche Anforderungen“. Neben einem Einblick in die Möglichkeiten zur Abwärmevermeidung und -nutzung, werden die sog. Pinch-Analyse und die neuen rechtlichen Abwärmeanforderungen des Energieeffizienzgesetzes vorgestellt.
Die Webinarreihe startet am 9. April und findet immer dienstags früh von 9.00 bis 9.45 zu den folgenden Themen statt. Die Teilnahme ist kostenfrei.
Thema: Potenziale und Möglichkeiten der Abwärmevermeidung und -nutzung
Termin: Dienstag, 9. April, 9.00 Uhr bis 9.45 Uhr
Referent: Tim Fischer, Limón GmbH
Anmeldung: hier
Thema: Abwärmeoptimierung mit der Pinch-Analyse
Termin: Dienstag, 16.04.2024, 9.00 Uhr bis 9.45 Uhr
Referent: Tim Fischer, Limón GmbH
Anmeldung: hier
Thema: Rechtliche Abwärmeanforderungen nach dem EnEfG
Termin: Dienstag, 23. April, 9.00 Uhr bis 9.45 Uhr
Referent: N.N., Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA
Anmeldung: hier

18. März – Neue EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie auf der Zielgeraden: Mindesteffizienzstandards für Nicht-Wohngebäude

Die überarbeitete Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie legt ehrgeizige Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen und renovierten Gebäuden in der EU fest. Ziel ist es, dass bis 2030 alle neuen Gebäude emissionsfrei sind und der Gebäudesektor bis 2050 komplett dekarbonisiert ist. Die Einigung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament sieht folgende konkrete Ziele und Vorgaben vor:
  • Bis 2030 muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch im gesamten Wohngebäudebestand um 16 Prozent sinken, bis 2035 um 20 bis 22 Prozent.
  • Mindesteffizienzstandards (MEPS) für einzelne Wohngebäude soll es nicht geben, allerdings können diese von den Mitgliedstaaten freiwillig festgelegt werden. Für Nicht-Wohngebäude gelten die MEPS direkt verpflichtend: Bis 2030 müssen alle Nicht-Wohngebäude effizienter sein als die derzeit am wenigsten effizienten Gebäude und bis 2033 sollen sie besser abschneiden als die am wenigsten effizienten 26 Prozent.
  • Neue öffentliche Gebäude müssen ab 2028 Null-Emissionsgebäude sein. Für alle sonstigen neuen Gebäude greift der Standard ab 2030. Die Mitgliedstaaten können festlegen, was genau unter dem "Null-Emissionsstandard" zu verstehen ist. Voraussichtlich wird darunter eine flächendeckende klimaneutrale Versorgung mit leitungsgebundener Energie (Fernwärme und -kälte) und die Nutzung erneuerbarer Energien fallen.
  • Für fossile Heizungen wurde ein Enddatum bis 2040 festgelegt, fünf Jahre früher als in Deutschland. Zudem darf es ab 2025 keine staatliche Förderung mehr für reine Öl- oder Gasheizungen geben (in Deutschland bereits jetzt der Fall). Ob das Heizen mit grünem Wasserstoff und Biomethan förderfähig bleibt, ist noch unklar.
  • Außerdem soll es eine Solardachpflicht geben: für neue öffentliche Nicht-Wohngebäude bereits schrittweise ab 2026, für Wohngebäude ab spätestens 2030. Ähnliche Vorgaben gibt es bereits in Nordrhein-Westfalen.
Die Vereinbarung wurde nun durch das Europäische Parlament bestätigt und muss nun noch vom Rat gebilligt werden, um Gesetz zu werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer.

15. März – DIHK gibt Überblick über die aktuell noch geplanten EU-Umwelt- und Klimagesetze

Vor dem Hintergrund der Europawahlen im Juni 2024 rücken die Gesetzesvorhaben des "Green Deal" in den Fokus: Nach dem Willen der EU-Kommission sollen möglichst viele der Regelungen noch in dieser Legislaturperiode noch final abgeschlossen werden. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) gibt eine Einschätzung, wann mit einer Umsetzung zu rechnen ist. Einen Überblick finden Sie auf den Seiten der DIHK.

6. März – EU einigt sich auf neue Grenzwerte für die Luftreinhaltung – Auswirkungen auf Verkehr befürchtet

EU-Kommission, Europäisches Parlament und der Rat der Mitgliedstaaten haben eine politische Einigung bei den neuen Grenzwerten für die Luftqualität erzielt (Richtlinie über Luftqualität). Demnach werden die aktuell geltenden Grenzwerte mit Wirkung ab dem Jahr 2030 deutlich verschärft. Die Grenzwerte betreffen vor allem die Bereiche Feinstaub und Stickstoffoxid.
Für Deutschland hatte das Umweltbundesamt Prognosen für die Entwicklung der Luftqualität berechnen lassen. Nach unveröffentlichten Prognosen des Umweltbundesamtes können die Grenzwerte im Jahr 2030 für Stickstoffoxid an 12 Prozent und für Feinstaub an 18 Prozent der Messstationen in Deutschland nicht eingehalten werden. Da Fahrverbote nach der Rechtsprechung eine (oder teilweise die einzige) effektive Maßnahme darstellen, um die Grenzwerte für Stickstoffdioxid einzuhalten, sind intensive Diskussionen und erneute Verbandsklagen zu erwarten. Die Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Verschiebung der Frist für die Geltung der neuen Grenzwerte auf die Jahre 2035 bzw. 2040 begründen. Ob und inwiefern Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, hängt von der nationalen Umsetzung der Richtlinie ab.

26. Februar – Bundesregierung stellt Pläne für CO2-Abscheidung und -Speicherung vor

Die Bundesregierung hat ihre Pläne für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (Carbon Capture and Storage, CCS) im Rahmen der Eckpunkte für eine Carbon Management-Strategie vorgestellt: 
  • Die Anwendung von CCS/CCU, der Transport und die Offshore-Speicherung in Deutschland (in Nord- und/oder Ostsee) sollen ermöglicht werden. Meeresschutzgebiete werden ausgeschlossen. Eine CO2-Speicherung an Land wird weiterhin nicht erlaubt sein.
  • Bei nachgewiesener Standorteignung, „unter Berücksichtigung von Sicherheitsstandards und ökologischen Kriterien sowie bei Ausschluss einer Übernutzung des Meeres“ können entsprechende Offshore-Speicher für die industrielle Nutzung erschlossen werden.
  • Der strategische Fokus für den Einsatz von CCS liegt dabei auf „schwer oder nicht vermeidbaren“ Emissionen. Namentlich genannt werden die Herstellung von Zement und Kalk sowie die thermische Abfallbehandlung. Die staatliche Förderung wird sich in jedem Fall nur auf schwer oder nicht vermeidbare Emissionen fokussieren.
  • CCU/CCS kann auch in Gas- oder Biomassekraftwerken eingesetzt werden; abgeschiedene CO2-Emissionen aus der Kohle-Verstromung erhalten keinen Zugang zu CO2-Pipelines. Damit soll eine längere Laufzeit von Kohlekraftwerken (nach 2038) ausgeschlossen werden.
Weitere Informationen sowie eine detailliertere Einschätzung zu den vorgestellten Eckpunkten finden Sie auf den Seiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).

16. Februar – Landesförderprogramm progres.nrw wird fortgesetzt – Fokus auf klimaschonende Wärmequellen

Das Landesförderprogramm progres.nrw – Klimaschutztechnik wird fortgesetzt. Es war im Dezember 2023 zwischenzeitlich ausgesetzt worden, um die Förderrichtlinie an das geänderte EU-Beihilferecht anzupassen. Das aktualisierte Förderprogramm wird einen starken Fokus auf klimaschonende Wärmequellen wie Erdwärme, Abwasserwärme und Sonnenergie haben.
Gefördert werden beispielsweise thermische Solaranlagen für die Gebäudeversorgung, oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sowie Anlagen zur Nutzung von Abwärme zur leitungsgebundenen Wärmeversorgung. Für Handwerksbetriebe aus den Bereichen Sanitär-Heizung-Klima (SHK) sowie Kälte und Klimaanlagen gibt es eine Bildungsprämie für Fortbildungen zur Planung und Auslegung von klimafreundliche Wärmetechnologien.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg.

15. Februar – Aktualisiertes Förderprogramm verbessert den Zugang zu Fördermitteln für die Dekarbonisierung in Industrie und Gewerbe

Die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft ist das Breiten-Förderprogramm zur Dekarbonisierung von Industrie und Gewerbe – sowohl für große Unternehmen als auch für KMU. Neben Investitionen in Energie- und Ressourceneffizienz werden auch Projekte zur Elektrifizierung sowie Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff gefördert.
Am 15. Februar sind aktualisierte Förderrichtlinien in Kraft getreten. Die neuen Vorgaben haben vor allem zum Ziel, den Bürokratie-Aufwand für Unternehmen bei der Antragstellung zu senken. Dadurch soll der Zugang zu Fördermitteln beschleunigt und die Planungssicherheit für Unternehmen erhöht werden. Außerdem werden in einigen Fällen Förder-Boni und Zinsverbilligungen eingeführt. Die wesentlichsten Neuerungen können Sie den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums entnehmen. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Kampagne “Energiewechsel.de” der Bundesregierung.

8. Februar – Mustervertrag für den Direktbezug von grünem Strom (PPAs)

Mit "Power Purchase Agreements" (PPA) zwischen Erzeugern erneuerbarer Energien und Betrieben kann der Direktbezug "grünen" Stroms langfristig und zu kalkulierbaren Preisen abgesichert werden. Dafür stellt die Marktoffensive Erneuerbare Energien jetzt einen Mustervertrag kostenfrei zur Verfügung. Der Mustervertrag dient insbesondere dazu, kleinere Unternehmen und Stadtwerke zu unterstützen, für die der Abschluss direkter Stromlieferverträge aufgrund fehlender Standardisierung oft besonders herausfordernd ist. Das Vertragsmuster bietet die Möglichkeit, auch ohne vertiefte Kenntnisse über PPA-Vertragsarten und Strommarkteffekte einen Liefervertrag abzuschließen. Die dazugehörigen deutschsprachigen "Guidance Notes" geben Hinweise zu wesentlichen Aspekten und Ausgestaltungsoptionen.
Sie finden den anpassbaren "Standardvertrag für den deutschen Markt" auf der Website der Marktoffensive Erneuerbare Energien.

1. Februar – Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes: Informationen zur Meldung von Abwärmeinformationen

Zum 18. November 2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten, welches auch die Schaffung einer Plattform für Abwärme vorsieht (siehe Tickermeldung vom 23. November). Zu den spezifischen Auskunfts- und Informationspflichten auf der Plattform für Abwärme nach § 17 EnEfG hat die Bundesstelle für Energieeffizienz nun ein Merkblatt veröffentlicht, in welchem die konkreten Meldepflichten für Unternehmen genauer erläutert werden. Hieraus gehen unter anderem nähere Informationen zu
  • dem Kreis der Meldepflichtigen,
  • Fristen und
  • auskunftspflichtigen Daten
hervor. Die Plattform für Abwärme soll erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland schaffen. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht.
Weitere Informationen zur Plattform für Abwärme sowie das Merkblatt finden Sie auf den Seiten der Bundesstelle für Energieeffizienz.

1. Februar – Förderaufrufe für Ladeinfrastruktur für emissionsarme Mobilität, Forschungsprojekte im Bereich klimaneutrale Industrie und Innovationen in der Kreislaufwirtschaft

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat zum 1. Februar 2024 diverse Förderaufrufe gestartet.
Förderung für Ladeinfrastruktur für emissionsarme Mobilität
Das Land NRW stellt für den Aufbau von Ladeinfrastruktur über das Landesprogramm “progres.nrw – Emissionsarme Mobilität” insgesamt 23 Millionen Euro zur Verfügung. Schwerpunkt dieses Programms soll diesmal der Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mehrfamilienhäusern sein. Ausgeweitet wird die Förderung für Lademöglichkeiten aber auch bei Arbeitgebern: Sie müssen die Ladesäulen nicht selbst installieren, sondern können nun auch externe Dienstleister damit beauftragen. Die Förderung beträgt 40 Prozent bzw. bei großen Unternehmen 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bis maximal 1.000 Euro je Ladepunkt. Ebenfalls fortgesetzt wird die Förderung für öffentlich zugängliche Normalladepunkte sowie die Anschaffung von Nutzfahrzeugen mit Batterieelektro- und Brennstoffzellenantrieb in Kommunen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten von ElektroMobilität NRW.
Förderwettbewerb “Forschungsinfrasturkturen.NRW”
Die Landesregierung will mit dem Wettbewerb „Forschungsinfrastrukturen NRW“ die Innovationskraft der Wirtschaft stärken und den Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastrukturen und Kompetenzzentren unterstützen. Ab sofort und bis zum 30. Juni 2024 können sich in der zweiten Runde des Wettbewerbs kleine und mittlere Unternehmen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, kommunale Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, Vereine und Kammern bewerben. Gefördert werden:
  • Umsetzungsorientierte Forschungsinfrastrukturen und Forschungskapazitäten an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen,
  • Kompetenz- und Anwendungszentren im Rahmen von Kooperationsmodellen mit Unternehmen,
  • der Auf- und Ausbau von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen der Wirtschaft, kommunalen Einrichtungen, Kammern, Vereinen und Stiftungen sowie
  • Kooperationen im Sinne „virtueller Einrichtungen“, sofern zusätzliche Kompetenzen aufgebaut werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Innovationsförderagentur NRW.
Förderaufruf für Innovationen in der Kreislaufwirtschaft
Kleine und mittlere Unternehmen werden bei der Entwicklung und Anwendung von Innovationen in der Kreislaufwirtschaft gefördert. Konkret geht es darum, neuartige ressourceneffiziente Technologien wie Sammel-, Sortier- und Recyclingtechnologien im Sinne der Circular Economy erstmalig in die Anwendung zu bringen. Land und EU stellen mit dem Förderaufruf “Ressource.NRW” über 31,4 Millionen Euro zur Verfügung.
Gefördert werden Investitionen in innovative Anlagen mit Demonstrationscharakter, die einen wesentlichen Beitrag zur Ressourceneffizienz beziehungsweise zum Übergang in eine Circular Economy leisten und die in Deutschland noch nicht angewendet werden. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Niederlassung in NRW. Die Förderquote beträgt maximal 60 Prozent, die maximale Fördersumme vier Millionen Euro. Die Auswahl der Vorhaben erfolgt durch ein unabhängiges Gremium. Die Einreichungsfrist für die erste Runde endet am 1. April 2024. Den Antragsteller wird empfohlen, vor Projekteinreichung Beratung in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen (auch zu Beratungsmöglichkeiten) finden Sie auf den Seiten der Landesregierung.

19. Januar – Förderangebot Ressourceneffizienz-Beratung für Unternehmen neu aufgelegt

Die NRW-Landesregierung hat das Förderangebot “Ressourceneffizienz-Beratung” neu aufgelegt. Ziel ist es, die Wirtschafts- und Handwerksunternehmen bei der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Transformation hin zu einer Kreislaufwirtschaft zu unterstützen. Dafür stellen das Land NRW und die EU insgesamt 4,1 Millionen Euro zur Verfügung.
Was wird gefördert? Gefördert wird die unabhängige Beratung von Unternehmen aller Branchen mit dem Fokus auf Innovationen für eine kreislauforientiertere sowie ressourcenschonendere und -effizientere Gestaltung der Geschäftsabläufe und -modelle, der Produktionsprozesse sowie der Produkte. Die Beratungen sollen den Unternehmen dabei helfen, den Blick auf eine ressourcenschonende und -effiziente Wirtschaftsweise zu richten.
Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ab sofort und bis zum 31. Dezember 2026 kleine und mittlere Unternehmen aus NRW sowie Unternehmen, deren Vorhaben vorwiegend in NRW durchgeführt wird.
In welcher Form und Höhe wird gefördert? Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen externer Beraterinnen und Berater. Der Zuschuss beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die maximale Fördersumme beträgt 100.000 Euro; die Bagatellgrenze für die Gewährung einer Zuwendung liegt bei 2.500 Euro Zuschuss.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten von EFRE NRW.

18. Januar – Berichtspflichten zum “CO2-Zoll”: nachsichtiger Umgang mit verspäteten Berichten 

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt), die für die Kontrolle der Umsetzung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (“CO2-Zoll”, CBAM) zuständig ist (siehe Tickermeldung vom 5. Januar), wird umsichtig mit verspätet eingereichten CBAM-Berichten umgehen und vorübergehend keine Sanktionen verhängen. Dazu erklärt die DEHSt:
“Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen. Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.”
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der DEHSt. Allgemeine Informationen zu CBAM und der Betroffenheit von Unternehmen finden Sie in einem Artikel der Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Internationales der IHK Düsseldorf.

16. Januar – Landesregierung richtet zentrale Ansprechstelle für Wasserstoff ein

Die NRW-Landesregierung richtet eine Leitstelle H2.NRW für die Wasserstoffwirtschaft ein, die bei der Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate angesiedelt wird. Die Leitstelle soll
  • Unternehmen, Kommunen, Infrastrukturbetreiber, Mobilitätsanbieter, Wasserstoffproduzenten und weitere Akteure der Wasserstoffwirtschaft unterstützen,
  • Interessierte vernetzen (Matchmaking),
  • beim Aufbau internationaler Wasserstoffkooperationen und bei der Initiierung von Projekten unterstützen,
  • zu neuen Entwicklungen, Projekten und Veranstaltungen informieren sowie
  • Praxisbeispiele, Publikationen und Hintergrundinformationen zur Verfügung stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten von NRW.Energy4Climate.

5. Januar – Bundesregierung benennt zuständige Behörde für den neuen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die Bundesregierung hat die national zuständige Stelle für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ernannt. Wie erwartet handelt es sich dabei um die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt, die bereits über sehr viel Know-how im Emissionshandel verfügt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der DEHSt.
Außerdem wurden von der Europäischen Kommission die lange erwarteten Standardwerte veröffentlicht, die die Berechnung des CO2-Anteils in Produkten erleichtern. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission.
Allgemeine Informationen zu CBAM und der Betroffenheit von Unternehmen finden Sie in einem Artikel der Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Internationales der IHK Düsseldorf.

29. Dezember – Neues Förderprogramm für Heizungstausch und Gebäude-Effizienzmaßnahmen startet

Die Förderung des Heizungstausches hin zu klimafreundlichen Heizungen wird zum 1. Januar 2024 – und damit zeitgleich zum Start des neuen Gebäudeenergiegesetz (sog. “Heizungsgesetz”, siehe Tickermeldung vom 8. September) – neu aufgestellt. Es gelten neue Fördersätze. Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Die konkrete Ausgestaltung der Förderung stand in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) auf der Kippe. Konkret sieht das neue BEG folgende Förderung vor:
  • Eine Grundförderung von 30 Prozent für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von zusätzlich 5 Prozent erhältlich. Für emissionsarme Biomasseheizungen wird ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro gewährt.
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent wird selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern gewährt für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen. Bis 31. Dezember 2028 beträgt dieser Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 Prozent. Der Klimageschwindigkeitsbonus wird für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen gewährt.
  • Hinzu kommt erstmals ein Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Die Boni können ergänzt werden; sie sind also kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch für private Selbstnutzer bis zu 70 Prozent betragen). Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Wichtig zu wissen: Die technische Antragstellung für die neue Heizungsförderung erfolgt neu bei der KfW und wird voraussichtlich zum 27. Februar 2024 starten. Aber der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitiert man bereits jetzt von den neuen Fördersätzen.
Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen: Darüber hinaus können weiterhin Zuschüsse für einzelne Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, für Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 Prozent: Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 Prozent, plus ggf. 5 Prozent bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan. Die technische Antragstellung ist ab dem 1. Januar 2024 beim BAFA möglich.
Neuer Ergänzungskredit: Pro Wohneinheit besteht die Möglichkeit, ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme in Anspruch zu nehmen – zinsverbilligt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro für die selbstgenutzte Wohneinheit – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.
Alle Informationen zur neuen Richtlinie sind veröffentlicht auf den Seiten der Bundesregierung.

22. Dezember – Bundestag beschließt die Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen

Der Bundestag hat am 15. Dezember die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Die Senkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz war Teil des sogenannten Strompreispaketes (siehe Tickermeldung vom 9. November), das jedoch im Zuge der notwendigen Haushaltsanpassungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu bewertet wurde. Im Wesentlichen wird mit der Änderung des Stromsteuergesetzes die geplante Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe – zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025 – umgesetzt. Außerdem wurde der sogenannte Spitzenausgleich gestrichen, wodurch Unternehmen von bürokratischen Anforderungen bei der Antragstellung entlastet werden
Nahezu jedes produzierende Unternehmen erfährt eine Entlastung, sofern der Stromverbrauch für betriebliche Zwecke 12,5 MWh pro Jahr übersteigt und ein Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) gestellt wird. Da der bisherige Sockelbetrag von 250 Euro beibehalten wird, profitieren zudem mehr Betriebe, vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen, von der steuerlichen Entlastung.

14. Dezember – Einigung zum Bundeshaushalt führt zu steigenden Strom- und Energiepreisen

Die Bundesregierung hat sich auf Kürzungen im Bundeshaushalt in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts geeinigt (siehe Tickermeldung vom 15. November). Die Einigung wird zu steigenden Strom- und Energiepreisen führen:
  • Anstieg des CO2-Preises: Der deutsche CO2-Preis für Brennstoffe im Gebäude- und Verkehrsbereich (z.B. Sprit, Gas, Heizöl) steigt von 30 Euro je Tonne CO2 auf 45 Euro. Ursprünglich geplant war ein Anstieg auf 40 Euro. Damit werden Heizen und Autofahren teurer.
  • Streichung des Zuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 5,5 Milliarden Euro: Dadurch werden sich die Netzentgelte mehr als verdoppeln und zu einer Mehrbelastung von 3,3 ct je Kilowattstunde Strom führen. Je nach Unternehmensgröße und Rahmenbedingungen kann dies nach Berechnungen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) zu 10 bis 20 Prozent höheren Stromkosten für Betriebe führen.
Hinzu kommt, dass die Strom- und Gaspreisbremsen zum 31. Dezember 2023 auslaufen werden. Betriebe mit älteren und teureren Energielieferverträgen profitieren demnach nicht mehr von der Bremswirkung der Energiepreisbremsen und werden gegebenenfalls zusätzlich belastet. Betroffene Betriebe sollten sich entsprechend kurzfristig um einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter bemühen.

23. November – Energieeffizienzgesetz lässt viele Fragen offen – Meldepflichten für sechs Monate ausgesetzt

Nachdem das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) den Bundesrat am 20. Oktober 2023 passiert hatte, ist es am 18. November 2023 in Kraft getreten. Bekanntermaßen bringt das Gesetz eine Reihe neuer, konkreter Verpflichtungen für Unternehmen und sogenannten öffentlichen Stellen mit sich (siehe Tickermeldungen vom 21. September und 18. Oktober). Zu den vielfältigen praktischen Anwendungs- und Auslegungsfragen des Gesetzes hat die IHK-Organisation einen ersten Fragenkatalog beim BMWK eingereicht. Sobald hierzu Antworten vorliegen, informieren wir Sie an dieser Stelle. Zwischenzeitlich hat das BMWK erste Informationen zur Umsetzung der Abwärmeplattform (und der damit verbundenen Informationspflicht bis 1. Januar bzw. 31. März 2024) veröffentlicht. Demnach wird die Übermittlungspflicht (und die entsprechende Bußgeldbewehrung) für sechs Monate ausgesetzt, um betroffene Unternehmen vor unverhältnismäßige Belastungen aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu bewahren. Die Aussetzung betrifft konkret die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 nach §§ 17 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Den Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt auf den Seiten des Bundes. Darüber hinaus finden sich auf den Seiten des BAFA erstmals ein allgemeines Merkblatt zum EnEfG sowie ein Merkblatt zur Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs.

9. November – Bundesregierung einigt sich auf Maßnahmen zur Strompreissenkung für die Industrie

Die Spitzen der Bundesregierung haben sich auf ein Strompreispaket zur Entlastung von produzierenden Unternehmen mit Blick auf die hohen Strompreise verständigt. Das Paket enthält die folgenden Entlastungsmaßnahmen:
  • Die Stromsteuer sinkt für das produzierende Gewerbe von 1,54 Cent/kWh auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh.
  • Der Spitzenausgleich bei der Stromsteuer entfällt, da der europäische Mindestsatz unter den bisher zu zahlenden Werten liegt. Die Unternehmen werden dadurch erheblich von Bürokratie entlastet, die mit der Antragstellung für den Spitzenausgleich sonst verbunden ist. Ob der Spitzenausgleich bei der Energiesteuer fortgeführt wird, ist unklar.
  • Die Regelungen zur Strompreiskompensation für hochenergieintensive Unternehmen, die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen, wird um fünf Jahre verlängert. Der Selbstbehalt wird gestrichen.
  • Darüber hinaus werden die Strompreise über einen Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten in Höhe von 5 Milliarden Euro für 2024 gesenkt.
Damit handelt es sich bei dem Strompreispaket nicht um den ursprünglich von Bundeswirtschaftsminister Habeck geforderten Industriestrompreis. Es handelt sich um ein breiteres Entlastungspaket, von dem auch der Mittelstand profitieren wird. Damit werden auch Forderungen der IHK-Organisation aufgegriffen. Von der Senkung der Stromsteuer profitieren jedoch nur die Unternehmen des produzierenden Gewerbes – nicht Unternehmen aus Handel, Dienstleistungen und Logistik, die ebenfalls unter hohen Strompreisen leiden.
Das Strompreispaket ist damit ein (erster) wichtiger Schritt hin zur Entlastung der Unternehmen von den hohen Strompreisen. Allerdings löst es nicht das strukturelle Problem des zu geringen Energieangebots. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien, insbesondere aber auch der notwendigen Versorgungsnetze, muss weiter vorangetrieben und beschleunigt werden. Die IHK-Organisation hatte in diesem Zusammenhang das Modell der StromPartnerschaften vorgeschlagen. Weitere Informationen zum Inhalt des Entlastungspakets sowie zum Modell der StromPartnerschaften finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung und den Seiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).

3. November – Änderungen in einem zentralen Bundesförderprogramm für Energieeffizienz (EEW-Förderung)

Mit der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Unternehmen, die in hocheffiziente Technologien sowie erneuerbare Energien investieren und damit nachhaltig für sparsame Energieverwendung in ihrem Betrieb sorgen. Zum 1. November 2023 sind nun wichtige Änderungen bei der Bundesförderung und Anpassungen der Merk- und Informationsblätter vorgenommen worden. Es kam dabei zu diversen Änderungen bei den Förderungen, z. B. neue Nachhaltigkeitskriterien bei Biogas, neue Nachweise bei erneuerbarem Wasserstoff und neue Anforderungen bei Wärmepumpen. Die Änderungen gelten für alle Förderungen, die im Jahr 2024 bewilligt werden. Es kann auch zu nachträglichen Änderungen kommen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des BAFA. Allgemeine Informationen zum EEW-Förderprogramm erhalten Sie ebenfalls auf den Seiten des BAFA.

24. Oktober – Kostenfreier KlimaGuide als Nachschlagewerk und Tool zur Planung von Klimaschutzmaßnahmen

Das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz stellt allen Unternehmen einen interaktiven KlimaGuide als kostenfreies Angebot der IHK-Organisation zur Verfügung. Hier finden Unternehmen Vorschläge für bewährte Klimaschutzmaßnahmen, Leitfäden, Informationen zu passenden Fördermitteln, Siegeln und gute Beispiele aus der Praxis. Dank Filter, Tags und Bookmarks sind die für das eigene Unternehmen relevanten Inhalte schnell auffindbar. Damit erhalten Unternehmen einen Zugriff auf ein Tool, das die wesentlichen Informationen für betrieblichen Klimaschutz an einem Ort, strukturiert und übersichtlich zusammenfasst und eine einfache Möglichkeit zur Aufstellung von Klimaschutzplänen bietet.
Unternehmen, die (kostenfrei!) Mitglied im Unternehmensnetzwerk Klimaschutz sind, erhalten außerdem Zugriff auf ein Analysetool, mit dem Maßnahmen angepasst an das eigene Unternehmen geplant, Treibhausgas- und Energieeinsparungen der geplanten Maßnahmen berechnet und mit Blick auf die eigenen Klimaschutzziele ausgewertet werden können.
Alle Informationen zum KlimaGuide finden Sie auf den Seiten des Unternehmensnetzwerks Klimaschutz. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert und ausgeweitet.

Weitere Meldungen

18. Oktober – Aufzeichnung des DIHK-Webinars zum Energieeffizienzgesetz ist online abrufbar

Mitte September 2023 hat der Bundestag das sog. Energieeffizienzgesetz beschlossen. Das Gesetz legt klare Energieeinsparziele fest und beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand und für Unternehmen. Außerdem definiert es erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren. Ziel des Gesetzes ist die Erreichung der Klimaziele und die Senkung des (vor allem fossilen) Energieverbrauchs.
Am 13. Oktober 2023 hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer in einem Webinar über die Inhalte und Folgen des Gesetzes für Unternehmen informiert. Die Aufzeichnung des Webinars können Sie nun auf den Seiten der DIHK abrufen.
Weitere Informationen zu den konkreten Inhalten des Gesetzes entnehmen Sie bitte der Tickermeldung vom 21. September (siehe unten).

22. September – Energiepreisbremsen: Prüfbehörde für Entlastungen für Unternehmen nimmt Arbeit auf

Die Bundesregierung hatte mit PwC und atene die Prüfbehörden für die Überprüfung der im Rahmen der Energiepreisbremsen gemeldeten Angaben benannt. Zwischenzeitlich wurde eine entsprechende Internetpräsenz (https://pruefbehoerde.pwc.de/) freigeschaltet: Die Prüfbehörden sind zuständig für die Prüfung in Bezug auf die Energiepreisbremsen. Diese ist unter anderem dafür erforderlich, um mögliche Rückforderungen von Beihilfen zu vollziehen. Konkret übernehmen die Prüfbehörden die folgenden Aufgaben:
  • Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen
  • Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbots für gewerbliche Energieverbraucher
  • Festsetzung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags, wenn bei Großverbrauchern von Strom, Gas oder Wärme der historische Verbrauch im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig lag
Für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten an die Prüfbehörde stehen vorerst die bekannten Mail-Adressen zur Verfügung:
Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw. de_pruefbehoerde_epb@pwc.com. Weitere Informationen zu den Strom- und Gaspreisbremsen finden Sie auf den Seiten der IHK Düsseldorf und auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

21. September – Bundestag beschließt Energieeffizienzgesetz: teils weitreichende Folgen für Unternehmen

Der Bundestag hat das Energieeffizienzgesetz beschlossen. Das Gesetz legt klare Energieeinsparziele fest und beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand und für Unternehmen. Außerdem definiert es erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren. Ziel des Gesetzes ist die Erreichung der Klimaziele und die Senkung des (vor allem fossilen) Energieverbrauchs. Zu den wichtigsten Inhalten des Energieeffizienzgesetzes zählen:
  • Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen für Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr
  • Unternehmen ab einem Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh sollen wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in Umsetzungsplänen erfassen und veröffentlichen. Über die Umsetzung geeigneter Effizienzmaßnahmen entscheiden die Unternehmen aber selbst.
  • Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren: Für Rechenzentren gelten Energieeffizienzstandards. Sie müssen künftig außerdem konsequent Abwärme nutzen. Alle Betreiber von großen Rechenzentren sollen zudem künftig Strom aus erneuerbaren Energien nutzen, sowie Informationen zu ihrem Energieverbrauch in ein öffentliches Register eintragen.
  • Abwärme aus Produktionsprozessen muss künftig möglichst vermieden werden. Soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, soll diese verwendet werden (Abwärmenutzung). Zudem werden Informationen über Abwärmepotenziale in Unternehmen auf einer neuen Plattform gebündelt und öffentlich zugänglich gemacht.
  • Energieeffizienz- bzw. -einsparziele: Der Endenergieverbrauch soll bis 2030 um 26,5 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008 sinken. Damit dürfen im Jahr 2030 nur noch 1.867 Terrawattstunden (TWh) verbraucht werden. Im Jahr 2021 lag der Endenergieverbrauch bei rund 2.400 TWh.
  • Energieeinsparpflichten von Bund und Ländern sowie Pflicht zu Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
Die IHK-Organisation kritisiert die weitreichenden Verpflichtungen für Unternehmen sowie die zusätzlichen bürokratischen Belastungen. die ihnen mit diesem Gesetz noch mal zusätzlich auferlegt werden soll. Statt um effiziente und zukunftsweisende Produktion müssten sich in Betrieben künftig trotz Fachkräftemangels mehr Menschen um Nachweis- und Offenlegungspflichten für betriebliche Maßnahmenpläne kümmern. Weitere Information zur Position der IHK-Organisation finden Sie auf den Seiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).

8. September – Bundestag beschließt Gebäudeenergiegesetz (GEG, sog. “Heizungsgesetz”)

Der Deutsche Bundestag hat das sog. “Heizungsgesetz” beschlossen. Das Gesetz enthält umfassende Regelungen zum Umstieg auf das klimaneutrale bzw. klimafreundliche Heizen von Gebäuden. Dazu zählen unter anderem folgende Vorgaben:
  • In Neubaugebieten müssen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Bestandsgebäude gilt diese Pflicht erst, sobald die Stadt oder der Landkreis eine kommunale Wärmeplanung vorgelegt hat. Eine kommunale Wärmeplanung muss in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 vorliegen; in kleineren Städten bis zum 30. Juni 2028.
  • Es besteht keine Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Nur wenn eine Heizung nicht mehr repariert werden kann (“Heizungshavarie”), gilt die Vorgabe, dass die neue Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Der Heizungstausch soll außerdem staatlich gefördert werden. Hierfür wird die Bundesregierung in den kommenden Wochen die Förderrichtlinie entsprechend anpassen.. Für einen Heizungstausch gibt es eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent bis zu Investitionskosten von 30.000 Euro. Einkommensabhängig können weitere 30 Prozent Förderung hinzukommen (bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von maximal 40.000 Euro). Darüber kann ein “Geschwindigkeitsbonus” in Höhe von weiteren 20 Prozent gewährt werden, wenn die Heizung bis Ende 2028 ausgetauscht wird. Die Maximalförderung ist jedoch bei insgesamt 70 Prozent gedeckelt.
Weitere Informationen zum Gesetz sowie zu den Beratungen im Parlament finden Sie auf den Seiten des Deutschen Bundestags.

30. August – Energiewende-Barometer 2023 zeigt: Wirtschaft braucht Planbarkeit bei Kosten, um wettbewerbsfähig zu sein

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat das IHK-Energiewende-Barometer vorgestellt. Es ist auf den schlechtesten Wert seit seiner erstmaligen Erhebung im Jahr 2012 gefallen. Unternehmen sehen derzeit verstärkt die Risiken der Energiewende. Bei der Vorstellung des Barometers 2023 sagte der stellvertretende DIHK-Hauptgeschäftsführer Achim Dercks: „Das Vertrauen der deutschen Wirtschaft in die Energiepolitik ist aktuell auf einen Tiefpunkt gesunken. Nie waren die Sorgen um die eigene Wettbewerbsfähigkeit größer.“ Das Barometer basiert auf den Einschätzungen von Betrieben aus der Breite der deutschen Wirtschaft. Der aktuellen Erhebung liegen die Antworten von insgesamt 3.572 Unternehmen zugrunde, davon mehr als 1.200 Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen. „Während früher die Unternehmen auch Chancen in der Energiewende gesehen haben, überwiegen nun in der Einschätzung der gesamten Wirtschaft die Risiken“, so Dercks. „Weite Teile unserer Wirtschaft treibt die Sorge um eine auch mittel- und langfristig mangelhafte Energieversorgung stark um. Das ist eine insgesamt besorgniserregende Entwicklung, die wir alle sehr ernst nehmen sollten."
Gregor Berghausen, Hauptgeschäftsführer der IHK Düsseldorf kommentiert die Ergebnisse für Düsseldorf und den Kreis Mettmann wie folgt: „Die hohen Preise führen zu einem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit. Wir werben daher gegenüber der Politik für einfache und schnell wirkende Entlastungsmaßnahmen wie die Senkung von Steuern und Abgaben auf den Strompreis.” Außerdem brauche es für eine erfolgreiche Energiewende klare, verlässliche Rahmenbedingungen. Weitere Informationen zu den Düsseldorfer Ergebnissen finden Sie in dieser Pressemitteilung der IHK Düsseldorf.

9. August – FAQ zur Umsetzung wirtschaftlicher Maßnahmen nach der Energieeinsparverordnung (EnSimiMaV) veröffentlicht

Im Wege des Energiesicherungspaketes als Reaktion auf den Ukraine Krieg wurden durch die Bundesregierung verschiedene Regelungen zur Reduktion des Gasverbrauchs und zur Vermeidung einer Gasmangellage initiiert. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) verpflichtet Unternehmen zu Maßnahmen der Einsparung von Gas aber auch Strom, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Die Verordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft und soll am 30. September 2024 auslaufen. Die Verordnung umfasst Energiesparmaßnahmen im Gebäudebereich und Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen. Die Formulierungen haben jedoch viele Fragen vor allem zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen (§ 4) in Unternehmen offengelassen. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium wesentliche Fragen dazu beantwortet. Sie finden die Fragen und Antworten auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

26. Juli – Aktualisierte Nationale Wasserstoffstrategie: Leitplanken für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft

Die Nationale Wasserstoffstrategie aus dem Jahr 2020 wurde aktualisiert. Die in der Fortschreibung verankerten Maßnahmen umfassen die gesamte Wertschöpfungskette für die nächsten Jahre. In einem Übergangszeitraum soll nicht nur grüner Wasserstoff, sondern auch kohlenstoffarmer Wasserstoff gefördert werden, der beispielsweise unter Nutzung von Erdgas gewonnen wird und dessen CO2-Emissionen abgeschieden und gespeichert wird (CCS-Technologie).
Laut der Bundesregierung werden bis 2030 Wasserstoff und seine Derivate insbesondere bei Anwendungen in der Industrie, bei schweren Nutzfahrzeugen sowie zunehmend im Luft- und Schiffsverkehr eingesetzt. Im Stromsektor soll Wasserstoff zur Energieversorgungssicherheit beitragen, unter anderem durch auf klimaneutrale Gase umrüstbare Gaskraftwerke (H2-ready) und durch Elektrolyseure, die erneuerbare Energien in Form von Wasserstoff speichern und bei Bedarf rückverstromen können. Zur perspektivischen Nutzung von Wasserstoff bei der zentralen und dezentralen Wärmeversorgung werden die Rahmenbedingungen aktuell im GEG, in der Wärmeplanung sowie im europäischen Gasmarktpaket weiterentwickelt.
Dafür zielt die Bundesregierung auf den Bau einer leistungsfähigen Infrastruktur ab. Bis 2027/2028 soll ein Wasserstoffstartnetz mit mehr als 1.800 km umgestellten und neu gebauten Wasserstoffleitungen in Deutschland aufgebaut werden; europaweit sollen ca. 4.500 km hinzukommen (European Hydrogen Backbone). “Mittels Erweiterung” werden bis 2030 “alle großen Erzeugungs-, Import- und Speicherzentren mit den relevanten Abnehmern verbunden” werden.
Die vollständige Nationale Wasserstoffstrategie finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

29. Juni – IHK-Organisation stellt Vorschläge für die Senkung der Energiekosten vor

Die energiepolitischen Herausforderungen für den Wirtschaftsstandort Deutschland bleiben enorm. Nachdem die Energieversorgung im Winter sichergestellt werden konnte, richtet sich nun der Blick in die Zukunft. Fest steht: Die deutschen Strompreise liegen weiterhin auf einem extrem hohen Niveau – auch im Vergleich zu europäischen Nachbarn wie Frankreich und Spanien. Dies stellt die Breite der Wirtschaft vor enorme Belastungen, schränkt die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandortes Deutschland ein und droht, den Transformationsprozess auszubremsen. Die IHK-Organisation hat darum konkrete Vorschläge für die Senkung der Energiekosten unterbreitet, für die sie in den kommenden Wochen in der Bundesregierung und den Fraktionen im Bundestag werben wird.

Erneuerbare Energien schneller ausbauen über die Förderung von Direktstromverträgen

Entscheidend ist eine schnellerer Ausbau Erneuerbarer Energien. Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die stärkere Förderung von Direktlieferverträgen zwischen Energieerzeugern und energieverbrauchenden Unternehmen. Über einen staatlichen Investitionszuschuss von 25 Prozent würden einerseits Energieerzeuger Anreize für den schnelleren Zubau von Windkraft und Solarenergie erhalten. Eine Reduzierung der Netzentgelte um 2 Cent je Kilowattstunde würde andererseits die Kosten für die Energieverbraucher senken. So ließen sich Berechnungen von PwC zufolge die Strombezugspreise von PV-Energie von 8,0 auf 4,4 Cent je Kilowattstunde und im Bereich der Onshore-Windenergie von 9,3 auf 5,6 Cent je Kilowattstunde reduzieren.

Senkung und Streichung von Steuern, Umlagen und Entgelte auf Strom

Die Senkung von Steuern auf das europäische Mindestmaß sowie die Übernahme von Umlagen und Entgelten auf Strom in den Bundeshaushalt würden Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger spürbar entlasten. Dabei würde es sich außerdem um eine schnell umsetzbare und unkomplizierte Entlastung ohne bürokratischen Mehraufwand für die Verbraucher handeln.

Weitergehende Entlastung für hochenergieintensive Unternehmen

Bei den Vorschlägen der IHK-Organisation handelt es sich um Entlastungsmaßnahmen, die die gesamte Breite der Wirtschaft entlasten würden. Im Gegensatz zum aktuell diskutierten Industriestrompreis wären hier auch keine beihilferechtlichen Genehmigungen durch die EU-Kommission nötig. Dennoch müssen hochenergieintensive Unternehmen in Deutschland, für die die skizzierten Entlastungsmaßnahmen nicht ausreichend sind, weitergehend entlastet werden, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Hier sollte rasch geprüft werden, wie viele Betriebe in seinem solch außergewöhnlichen Umfang betroffen sind und ob ausgehend davon ergänzende Maßnahmen zielgerichtet, bürokratiearm und beihilferechtskonform helfen könnten.

29. Juni – Bundesnetzagentur informiert über das Vorgehen in einer möglichen Gasmangellage

Die Gasspeicher sind derzeit zu rund 80 Prozent gefüllt und erreichten ihre Speicherfüllstandsziele für den 1. September bereits drei Monate im Voraus. Trotz derzeit positiver Gasversorgungssituation ergeben verschiedene Szenarien-Berechnungen für den kommenden Winter eine mögliche Gasmangellage. In diesem Fall würde die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen und die Bundesnetzagentur würde in die Lage versetzt mit unterschiedlichen Maßnahmen die Gasversorgung aufrechtzuerhalten.
Die Bundesnetzagentur hat nun am 20. Juni im Rahmen von Webinaren vorgestellt, welche Maßnahmen und Kommunikationsprozesse ergriffen werden können. Großverbraucher (> 10 MW Anschlussleistung) können per Individualverfügung zur Reduzierung ihres Gasverbrauchs verpflichtet werden. Aber auch kleinere Verbraucher können über sog. ratierliche Allgemeinverfügungen von der Pflicht zur pauschalen anteiligen Reduzierung ihres Gasverbrauchs betroffen sein, indem beispielsweise verordnet wird, dass sie ihren Verbrauch um 15 Prozent reduzieren sollen.
  • von ratierlichen Kürzungen für Letztverbraucher per Allgemeinverfügung,
  • über Individualverfügungen über große Endverbraucher,
  • Ausnahmemöglichkeiten und Anrechenbarkeit bei bereits erfolgten Energieeinsparungen in den vergangenen Monaten
  • bis hin zu Selbsterklärungen, die verpflichtend sind, um Ausnahmen bei das Gasverbrauchsreduktion geltend zu machen, und
  • Vollstreckungsfragen.
Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur Muster/Entwürfe für die unterschiedlichen Verfügungen sowie entsprechende Fragen und Antworten zur Verfügung gestellt.

14. März – DIHK formuliert 10 Forderungen für eine sichere Energieversorgung 2030

Deutschland will bis 2030 seine Treibhausgasemissionen erheblich reduzieren – und bis 2045 die Klimaneutralität erreicht haben. Aber wie kann das auch vor dem Hintergrund der Energiekrise und ihren Folgen gelingen? Die Energiewende kann nur mit starken Unternehmen erfolgreich sein. Deutschlands Zukunft ist unweigerlich mit einem Gewinn an Wirtschaftskraft verknüpft. Gleichzeitig hat der russische Angriff auf die Ukraine deutlich gemacht: Verlässliche und günstige Gaslieferungen aus Russland wird es nicht mehr geben. Damit hat die deutsche Wirtschaft ihren Preisvorteil gegenüber anderen Staaten und Regionen verloren.
Die Energiewende in Deutschland bis 2030 ist eine Herkulesaufgabe. Erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Deutschland drohen, wenn nicht zügig politische Weichenstellungen vorgenommen werden. Nur so kann im Jahr 2030 eine bezahlbare, sichere und klimafreundliche Energieversorgung für die deutsche Wirtschaft gewährleistet werden.
Die IHK-Organisation hat in einem Positionspapier in zehn Punkten erläutert, was getan werden muss, um dieses Ziel erreichen zu können. Dazu bedarf es unter anderem
  • eines stark beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energien und der Infrastruktur,
  • Entlastungen bei den Energiekosten,
  • einer engeren europäischen Zusammenarbeit und
  • einer Erleichterung von Innovationen.