Brennstoffemissionshandelsgesetz

Welche Zusatzkosten kommen durch die CO2-Abgabe auf mein Unternehmen zu?

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer Kohlenstoffdioxyd (CO2)-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen.
Die CO2-Bepreisung begann 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2. Danach soll nach aktuellem Stand ein freier Handel mit nicht abzuschätzenden Kosten und ohne Korridor eröffnet werden.

Preissteigerungen der Energieträger

Die folgende Tabelle enthält die ungefähren Preissteigerungen der einzelnen Energieträger:
Energie-
träger
Einheit 2021 2022 2023 2024 2025 2026
CO2 t 25 € 30 € 35 € 45 € 55 € 55-65 €
Erdgas kWh 0,5 Cent 0,5 Cent 0,6 Cent 0,8 Cent 1,0 Cent 1,22 Cent
Benzin l 6 Cent 7 Cent 8 Cent 11 Cent 13 Cent 16 Cent
Diesel l 7 Cent 8 Cent 10 Cent 12 Cent 15 Cent 18 Cent
Heizöl l 7 Cent 8 Cent 10 Cent 12 Cent 15 Cent 18 Cent

Der CO2-Preisrechner

Wie sich das BEHG auf das eigene Unternehmen auswirkt, können Unternehmen einfach und schnell mit dem CO2-Preisrechner berechnen.

Merkblatt der DIHK zum Zertifikatehandel

Über die Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt des DIHK. Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist.
Durch die Einführung des CO2-Preises im Rahmen des nationalen Emissionshandels, gemäß BEHG, kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonders hohen Verbräuchen fossiler Brenn- und Kraftstoffe beeinträchtigt werden.

Beihilfen für Unternehmen

Um eine Verlagerung der Produktion ins Ausland (Carbon Leakage) zu vermeiden, hat die Bundesregierung eine Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen. Die BECV sieht Beihilfen für Unternehmen vor, die im Grunde den Carbon-Leakage-Regelungen des EU-Emissionshandel (EU-ETS) folgen.
Sektoren und Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV aufgelistet wurden, sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 BECV beihilfeberechtigt. Basis dieser Sektorenlisten ist die aktuelle Carbon-Leakage-Liste des EU-Emissionshandels.

Prüfverfahren

In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können Unternehmen
  • gemäß §§ 18 ff. BECV weitere Sektoren oder Teilsektoren mit einem relevanten Carbon-Leakage-Risiko identifizieren und als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren anerkennen lassen bzw.
  • gemäß § 23 BECV für bereits beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren auf Basis ihrer tatsächlichen Emissionsintensität die Zuordnung eines anderen Kompensationsgrades zu beantragen.

Antragstellung

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist als zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel für die Umsetzung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig. Auf ihrer Seite finden Sie alle Informationen rund um die Antragstellung.
Der Leitfaden enthält konkrete Anforderungen an Datenquellen und die Datenqualität sowie Hinweise zur Berechnung des Carbon Leakage-Risikos. Er unterstützt die Antragsteller zudem durch eine Reihe von Erläuterungen und Indikatoren zu den drei eher weichen Kriterien: Reduktionspotential, Marktbedingungen und Gewinnmargen.