Steuermeldungen

Steuerrecht: Das ändert sich 2023

Zum 1. Januar 2023 sind insbesondere durch das Jahressteuergesetz 2022 zahlreiche neue steuerliche Regelungen in Kraft getreten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über wichtige Steueränderungen. Zudem informiert auch die Finanzverwaltung, u.a. das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über viele Neuregelungen.

Einkommensteuer

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst. Der Grundfreibetrag wird auf 10.908 Euro (2023) beziehungsweise auf 11.604 Euro (2024) angehoben. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben, so dass der Spitzensteuersatz 2023 ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro greift und 2024 dann ab 66.761 Euro.
  • Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind überarbeitet worden: Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können alle Aufwendungen sowie die Kosten der Ausstattung steuerlich abgesetzt werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen kann seit dem 1.1.2023 nun auch ein Pauschbetrag in Höhe von jährlich 1.260 Euro monatsbezogen abgesetzt werden. Hierbei handelt es sich aber um einen Pausch-, nicht um einen Jahresbetrag. Das bedeutet: Liegen die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug des häuslichen Arbeitszimmers nicht das ganze Jahr über vor, ist der Pauschbetrag für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel zu mindern. Der Pauschbetrag wird personenbezogen gewährt.
  • Bei der Homeoffice-Pauschale kommt es ebenfalls zu Anpassungen:  Die Tagespauschale wird ab 2023 auf 6 Euro für jeden Kalendertag erhöht und der Höchstbetrag auf 1.260 Euro angehoben. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Neu ist, dass der Abzug der Tagespauschale möglich ist, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung steht.
  • Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) profitieren von Steuererleichterungen und weniger Bürokratie. Die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer installierten Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) sind einkommensteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen. Für den Betrieb von diesen begünstigten Anlagen muss kein Gewinn ermittelt und keine Anlage EÜR abgegeben werden. Hierüber informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg. Gleichzeitig wurde die bisher im Gewerbesteuergesetz enthaltene Steuerbefreiung für Betreiber von PV-Anlagen bis maximal 10 kW (peak) auf 30 kW (peak) angehoben. Die Ertragsteuerbefreiung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2022.

Umsatzsteuer

  • Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz auf Speisen für die Gastronomie auf 7 Prozent gesenkt. Diese steuerliche Maßnahme wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
  • Für Betreiber von PV-Anlagen gibt es umsatzsteuerliche Erleichterungen: Ab 1. Januar 2023 gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert werden, § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung vorgenannter PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Das BMF hat einen FAQ-Katalog für die umsatzsteuerlichen Änderungen sowie ein Anwendungsschreiben vom 27. Februar 2023 veröffentlicht. 

Verfahrensrecht

Am 31. Dezember 2022 ist die Übergangsregelung bzgl. der Verwendung veralteter elektronischer Registrierkassen ausgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt erlaubte die Finanzverwaltung die Verwendung von elektronischen Registrierkassen, die nicht um eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (tSE) aufrüstbar sind. Wer also noch eine veraltete elektronische Kasse nutzt, muss in eine neue elektronische Registrierkasse mit tSE investieren, ansonsten ist die Kassenführung nicht mehr ordnungsgemäß. Eine gesetzliche Registrierkassenpflicht gibt es nach wie vor nicht.

Landesgrundsteuer Baden-Württemberg

Die Abgabe der Erklärung für das Grundvermögen (Grundsteuer B) wurde einmalig verlängert und endete am 31. Januar 2023. Für die neue Landesgrundsteuer müssen alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Eigentümer müssen dafür eine vollständige Grundsteuererklärung abgeben. Weitere Informationen sind auf der Seite der baden-württembergischen Finanzämter veröffentlicht.