Steuermeldungen

Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 will die Bundesregierung Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten, das Steuerrecht vereinfachen und Mobilität, Ehrenamt und Gastronomie fördern. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz zugestimmt.
Die steuerlichen Verbesserungen sind überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Weitere Einzelheiten sind auf der Seite der Bundesregierung und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht.
Stand: 1. Januar 2026
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick:
Senkung der Umsatzsteuer für Speisen: Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen wird ab dem 1. Januar 2026 die Umsatzsteuer dauerhaft von 19 auf 7 Prozent reduziert. Getränke sind davon nicht umfasst. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie z. B. Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Entlastungen für Pendler: Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht (bisher erst ab dem 21. Kilometer). Die bisher befristete Mobilitätsprämie für Geringverdiener wird dauerhaft gewährt.
Elektronische Bescheidbekanntgabe: Ab dem 1. Januar 2026 soll auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über die Nichtweiterleitung eines Antrags durch das Bundeszentralamt für Steuern die elektronische Bekanntgabe ohne Zustimmung des Unternehmens gelten.
Zentrale Zollabwicklung: Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sollen Rechtsgrundlagen festgelegt werden.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 wird die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro auf 960 Euro angehoben.
Änderungen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit (Auswahl):
  • Die Freigrenze für den steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 EUR angehoben.
  • Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird auf 100.000 EUR angehoben.
  • Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen wird bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 EUR.
Finanzielle Auswirkungen
Die Maßnahmen sollen zu einer jährlichen Entlastung von rund 4,8 Mrd. Euro ab 2026 führen, die bis 2030 auf 6,1 Mrd. Euro anwachsen soll.