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Weitere Informationen.

Nr. 5942482

Öffentlich bestellter Sachverständiger - Wie werden Sie das?

1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Die öffentliche Bestellung ist eines der höchsten Qualitätsmerkmale eines Sachverständigen. Sie ist ein gesetzliches Qualitätskennzeichen für geprüften Sachverstand und persönliche Zuverlässigkeit. Sie belegt die überdurchschnittliche Sachkunde erfahrener Personen.
Alle deutschen Zivilgerichte sind grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, bei Fragestellungen, die das Gericht mangels eigenen Sachverstandes nicht selbst beantworten kann, auf öffentlich bestellte Sachverständige zurückzugreifen. Das liegt daran, dass die öffentliche Bestellung nicht nur als besonders hochwertiges Qualitätsmerkmal für Sachverstand gilt. Die öffentliche Bestellung bedeutet auch, dass der Sachverständige keine anderen Interessen vertritt und dem Allgemeinwesen verpflichtet ist. Deswegen wenden sich auch Behörden, Unternehmen und Privatpersonen regelmäßig an öffentlich bestellte Sachverständige. Mit der Beauftragung können sie sicher sein, dass die Fragestellungen seriös, neutral und umfassend beantwortet werden und als Grundlage von juristischen, wirtschaftlichen und technischen Entscheidungen dienen.
Allgemeine Informationen zum Bestellungsverfahren enthält der folgende Flyer (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 980 KB).

2. Bestellungsvoraussetzungen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist i.d.R. erfolgreich, wenn
  • für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, ein abstrakter Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht,
  • die Niederlassung als Sachverständiger im IHK-Bezirk Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim liegt,
  • die persönliche Eignung besteht,
  • überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachgewiesen werden,
  • die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen,
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind (das bedeutet, dass z. B. keine Vermögensauskunft – früher eidesstattliche Versicherung - abgegeben oder ein Insolvenzverfahren beantragt wurde) und
  • die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen besteht.

3. Persönliche Eignung

Öffentlich bestellte Sachverständige müssen persönlich geeignet sein. Dazu gehören Eigenschaften wie
  • Zuverlässigkeit,
  • Charakterstärke,
  • Unparteilichkeit,
  • Sachlichkeit und
  • Unabhängigkeit.
Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung.
Verbandszugehörigkeiten und bestimmte berufliche Tätigkeiten können der persönlichen Eignung entgegenstehen.

4. Besondere Sachkunde

Wer zuverlässiger Ansprechpartner für Gerichte, Behörden, Unternehmen und Privatpersonen ist, muss natürlich eine besondere Sachkunde nachweisen. Es sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde.
Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir besonders hinweisen. Sie sind nicht abschließend.
Zur besonderen Sachkunde gehört besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform darstellen zu können. Die Gutachten müssen für Laien (z. B. Richter), die den Sachverstand für eigene Entscheidungen in Anspruch nehmen, plausibel, verständlich und nachvollziehbar und für Fachleute in allen Einzelheiten nachprüfbar sein.
Wenn Sie sich für eine öffentliche Bestellung als Sachverständige/r interessieren, können Sie sich in unterschiedliche Weise auf diese Tätigkeit vorbereiten. Neben dem Selbststudium, dem Besuch von Seminaren oder Fachtagungen besteht auch die Möglichkeit, bei bereits öffentlich bestellten Sachverständigen mitzuarbeiten und so einen hautnahen Einblick in die Arbeit zu erhalten. Die DIHK-Broschüren ”Sachverständige – Inhalt und Pflichten ihrer öffentlichen Bestellung” und Vergütung für Sachverständige geben einen guten Überblick über Inhalt und Pflichten öffentlich bestellter Sachverständiger und deren Vergütung.

5. Antrag auf öffentliche Bestellung

Für die Vorbereitung eines Antrags nutzen Sie gern die Möglichkeit eines persönlichen und individuellen Beratungsgesprächs mit uns.
Der Antrag selbst ist schriftlich bei uns einzureichen. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  1. Formloser Antrag mit genauer Bezeichnung des Sachgebiets,
  2. Aktueller ausführlicher Lebenslauf mit Lichtbild, Datum und Unterschrift (genaue Darstellung der Schul- und Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit),
  3. Nachweise aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome und sonstigen Urkunden sowie Dienst- und/oder Arbeitszeugnisse (Nachweis durch Vorlage einer beglaubigten Kopie oder der Originale),
  4. Referenzliste mit mindestens 7 Personen (Name, Anschrift, Funktion), die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende “besondere Sachkunde” geben können,
  5. grundsätzlich fünf aktuellere, etwa mittelschwere, selbstständig erstellte Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet; Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge usw. aus dem Feld der besonderen Sachkunde können ebenfalls nützlich sein,
  6. Übersicht der erstellten Gutachten zum beantragten Sachgebiet in den letzten zwei bis drei Jahren,
  7. Nachweise über Schulungen/Seminare, siehe dazu unser Merkblatt zur Fortbildung Sachverständige,
  8. Aktuelles Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG, Belegart OB – zur Vorlage bei einer Behörde, Behördenkennzeichen: P7802)
    Der Antrag kann persönlich über die örtliche zuständige Meldebehörde unter Vorlage des Personal- oder Reisepasses oder mit elektronischem Personalausweis auch über das Online-Portal unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragt werden. Als Verwendungszweck ist zwingend anzugeben: “§ 36 GewO Öffentliche Bestellung von Sachverständigen”.
    Das Zeugnis wird uns direkt übermittelt.
  9. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zu Ihrer Person (§ 150 Abs. 5 GewO, Belegart 9 – zur Vorlage bei einer Behörde, Behördenkennzeichen: P7802)
    Zur Antragstellung s. Pkt. 8
    Auch diese Auskunft wird uns direkt übermittelt.
  10. Außerdem sind folgende Erklärungen notwendig (bitte separat):
    • ob und bei welchen Kammern oder sonstigen Körperschaften bereits ein ähnlicher Antrag gestellt und wie darüber entschieden wurde,
    • ob Sie in den letzten fünf Jahren als Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer in ein Insolvenzverfahren verstrickt waren,
    • ob Sie im Schuldnerverzeichnis sind/waren (Vermögensauskunft/Erzwingungshaft wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft).
  11. Um die Unabhängigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen zu wahren, muss der Dienst- oder Arbeitgeber erklären, dass er eine Freistellung für die Tätigkeit als Sachverständiger erteilt. Bei Bedarf übersenden wir ein Musterformblatt.

6. Ablauf des Verfahrens

1. Überprüfung der eingereichten Unterlagen
Unsere IHK überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und bezieht geeignete Fachleute in das Überprüfungsverfahren ein.
2. Überprüfung der besonderen Sachkunde
Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde werden grundsätzlich so genannte Fachgremien eingeschaltet, die in der Regel bei den IHKs in Deutschland oder bei anderen Institutionen wie dem Institut für Sachverständigenwesen (IfS) eingerichtet sind. Sie setzen sich aus ausgewiesenen, unabhängigen Fachleuten des jeweiligen Fachgebietes zusammen. Diese geben ihr Votum zur besonderen Sachkunde in der Regel aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, einer unter Aufsicht zu fertigenden schriftlichen Aufgabenstellung und/oder einem Fachgespräch ab. Auch ein praktischer Überprüfungsteil (am Objekt) kann vorgesehen werden.
Das Ergebnis der fachlichen Überprüfung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

7. Kosten

Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrages beträgt (unabhängig vom Verfahrensausgang)
  • für das Verfahren auf Erstbestellung 990 Euro,
  • für die erneute Bestellung nach i.d.R. fünf Jahren 430 Euro.
Die durch die Überprüfung des Antrages, insbesondere durch Einschaltung der Fachgremien anfallenden besonderen Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr vom Antragsteller zu zahlen. Diese liegen in der Regel zwischen 750 und 3.000 Euro.

8. Hinweis zum Datenschutz

Die IHK und die von ihr eingeschalteten Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Persönliche Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung benutzt. Um die Überprüfbarkeit sicherzustellen, sollen Gutachten in nicht anonymisierter Form eingereicht werden.

9. Weitere Infos

Unter weiteren Informationen finden Sie z. B. einen Film, einen Podcast oder auch einen Beitrag im ihkmagazin über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen.

10. Kontakt

Ist Ihr Interesse geweckt? Dann rufen Sie gerne an, schreiben uns eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular. Wir beraten Sie gern.

Hinweis: Das Merkblatt ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl das Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Februar 2024

Sachverständige gesucht!

Die IHK sucht Experten auf höchstem Niveau, die sich für eine öffentliche Bestellung als Sachverständige interessieren. Rufen Sie uns an!
Wer seine Firma, sein Haus oder sein Auto bewerten oder wer Werkstoffe, Schimmelbefall oder Immissionen untersuchen lassen möchte, braucht Sachverstand. Sachverständige gibt es wie Sand am Meer. Um nachweisbar qualifizierte Gutachter finden zu können, gibt es die öffentliche Bestellung und Vereidigung. Denn der Begriff “Sachverständige” oder “Sachverständiger” ist nicht geschützt, die Bezeichnung “öffentlich bestellte Sachverständige” und “öffentlich bestellter Sachverständiger” schon. Die öffentlich bestellten Sachverständigen erstellen Gutachten für Unternehmen, Gerichte, Behörden und Privatpersonen, sie beraten, bewerten und beurteilen.
Die IHK ist eine von mehreren Bestellungskörperschaften in Deutschland. Sie darf per Gesetz Sachverständige in wirtschaftlichen und technischen Bereichen öffentlich bestellen und vereidigen.
Antragsteller einer öffentlichen Bestellung benötigen eine mehrjährige praktische Erfahrung und müssen ihr Fachwissen verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar in Gutachten darstellen können. Sie müssen zudem persönlich geeignet, zuverlässig und charakterstark sein.
Ist Ihr Interesse geweckt? Dann rufen Sie uns gerne an, schreiben uns eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular. Wir beraten und begleiten Sie!

Fortbildung für Sachverständige

Sachverständige beschäftigen sich mit komplexen Fragestellungen. Digitalisierung und Internationalisierung, neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse, Systemneuerungen, Produktvielfalt und neue Arbeitstechnologien sind Herausforderungen, denen sich unsere öffentlich bestellten Sachverständigen täglich stellen. Für sie ist die Fortbildung verpflichtend, aber auch selbstverständlich.

Fortbildung für öffentlich bestellte Sachverständige

Als öffentlich bestellte Sachverständige nehmen Sie regelmäßig an Fortbildungen teil. Damit erfüllen Sie nicht nur Ihre Pflicht, sondern bleiben automatisch auf dem aktuellen Stand der Technik und der Wissenschaft Ihres Sachgebiets. Wichtig ist, dass Sie über die für Ihr Bestellungsgebiet maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und einschlägigen Erfahrungssätze, Methoden und Lehrmeinungen, die als zweifelsfrei richtig und zuverlässig anerkannt sind, informiert sind und diese beherrschen. Zur Fortbildung zählen u. a.
  • regelmäßige Teilnahme an Kursen, Seminaren und Fortbildungslehrgängen,
  • fachlicher Erfahrungsaustausch, z. B. auf Fachkongressen, Sachverständigentagen, mit Kollegen und einschlägigen Institutionen,
  • Eigenstudium einschlägiger Fachliteratur,
  • ergänzend: einschlägige Referententätigkeit.
Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige entwickeln Sie sich auch im allgemeinen Sachverständigenwissen weiter. Dazu gehören Themen wie z. B.:
  • Gutachtentechnik (Aufbau, Inhalt, Formulierung),
  • Sachverständigenrecht und -praxis,
  • Grundlagen der Sachverständigentätigkeit,
  • Tätigkeit als Gerichts-/Privat-/Schiedsgutachter,
  • Durchführung von Ortsbesichtigungen,
  • Umgang mit Beweisbeschlüssen,
  • Vergütung,
  • Haftung,
  • Rhetorik und Kommunikation,
  • Büroorganisation (z. B. Umgang mit Beschwerden),
  • Datenschutz und Datensicherheit,
  • IT-Schulungen,
  • Fototechnik,
  • Sprachen (falls es das Sachgebiet erfordert),
  • softskills wie z. B.
    • Problemlösungskompetenz,
    • Stressresistenz,
    • Kommunikationsfähigkeit,
    • Selbstmanagement.

Auf dem Weg zur öffentlichen Bestellung – Tipps zur Vorbereitung und zur Fortbildung

Es ist ratsam, zunächst eine/n Fachmann/-frau aus der Praxis und die IHK zu fragen, wie der Weg zur öffentlichen Bestellung mittel- bis langfristig aussehen könnte. Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis umfasst alle in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verschiedener Bestellungskörperschaften (ausgenommen Handwerkskammern). Ggf. gelingt so der eine oder andere Kontakt, um zu netzwerken oder ggf. zu hospitieren.
Oft haben auch Verbände wie z. B. der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) gute Tipps für Interessenten. Der BVS bietet ein Mentorenprogramm. Dies ist ein Netzwerk aus erfahrenen, angehenden und neu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Kollegialer Erfahrungs- sowie Wissensaustausch findet auf Augenhöhe statt. Die Mentoren können eine Stütze für den Einstieg in die Sachverständigentätigkeit sein. Durch individuelle Beratung, Unterstützung und Begleitung der Mentees werden spezielle Anforderungen an die Sachverständigentätigkeit transparent gemacht. Weitere Informationen unter: https://www.bvs-ev.de/leistungen/nachwuchsfoerderung.
Für eine öffentliche Bestellung müssen grundlegende Rechtskenntnisse vorhanden sein. Gewöhnlich haben Interessenten für eine öffentliche Bestellung noch wenig bzw. keine praktischen Erfahrungen mit dem Gericht bzw. mit Gerichtsgutachten. Das ist auch kein Hinderungsgrund bestellt zu werden. Allerdings ist die Gerichtsgutachtertätigkeit ein wesentliches Element der öffentlichen Bestellung. So müssen Sachverständige spätestens mit Ihrer öffentlichen Bestellung und Vereidigung in der Lage sein, Gerichtsgutachten erstellen oder mündliche Anhörungen wahrnehmen zu können. Das erfordert gute Vorbereitung und gezieltes Training, was z. B. die Gutachtentechnik, aber auch die Durchführung von Ortsterminen oder das Verhalten vor Gericht angeht.
Zur Vorbereitung auf das Bestellungsverfahren bietet sich daher der Besuch von Grundseminaren im allgemeinen Sachverständigenwissen an, wobei der IHK regelmäßig drei Seminare bis zu einer Bestellung nachzuweisen sind. Geeignete Themen sind z. B.:
  • Gutachtentechnik (Aufbau, Inhalt, Formulierung),
  • Sachverständigenrecht und -praxis,
  • Grundlagen der Sachverständigentätigkeit,
  • Tätigkeit als Gerichts-/Privat-/Schiedsgutachter,
  • Durchführung von Ortsbesichtigungen,
  • Umgang mit Beweisbeschlüssen,
  • Vergütung,
  • Haftung.

Anbieter von Seminaren

Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nicht abschließend. Für Inhalt und Qualität der angebotenen Veranstaltungen übernimmt die IHK Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim keine Gewähr. Die Nennung bedeutet keine Empfehlung.

Allgemeine Literatur für Sachverständige

Auf der Homepage des Instituts für Sachverständigenwesen (IfS) findet sich eine Literaturzusammenstellung zum allgemeinen Sachverständigenwesen. Die Liste ist nicht abschließend.

Kontakt zur IHK

Rufen Sie uns gerne an, schreiben uns eine E-Mail oder nutzen unser Kontaktformular. Wir beraten Sie!
Stand: Februar 2024

Rechtsgrundlagen für die öffentliche Bestellung

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Öffentlich bestellte(r) Sachverständige(r) wird man in einem Bestellungsverfahren, das die IHKs durchführen. Diese Aufgabe ist eine der wichtigen hoheitlichen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern in Deutschland, wobei diese auf den Gebieten der Wirtschaft bestellen.
Sie ist in der zurzeit geltenden Fassung von der Vollversammlung der IHK gemäß § 36 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern beschlossen worden und basiert auf einer Muster-Sachverständigenordnung der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die Sachverständigenordnung regelt unter anderem die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Pflichten von Sachverständigen.
Ausführungsregelungen zu den einzelnen Vorschriften der Sachverständigenordnung sind in den Richtlinien zur Sachverständigenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 248 KB) enthalten.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Probenehmern

Öffentlich bestellte und vereidigte Probenehmer prüfen die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Schiffseichaufnehmern

Öffentliche bestellte und vereidigte Schiffseichaufnehmer ermitteln verantwortlich das Ladegewicht eines Binnenschiffes durch eine Eichaufnahme.

Berichte aus dem Sachverständigenwesen bei der IHK

Für alle Interessierten finden sich nachfolgend Veröffentlichungen der IHK im Sachverständigenwesen aus den letzten Jahren.
15.11.2019: Sachverständige vertieften ihr Fachwissen
23.10.2019: Fortbildung für Sachverständige in der IHK
21.03.2019: Sachverständige bilden sich fort



Sachverständige finden

Sie suchen Sachverständige?

Sie suchen Gutachter, die zum Beispiel Ihre Immobilie oder Ihr Unternehmen bewerten oder Schäden an Fahrzeugen, Gebäuden, Möbeln oder Maschinen begutachten? Die IHK empfiehlt, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu wählen.

Wie funktioniert die Suche im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis?

Beim Reiter “Erweiterte Suche” können Sie Ihre Anfrage nach “Sachgebiet” (z. B. “Schäden an Gebäuden” oder “Kraftfahrzeugschäden und -bewertung”) und “Postleitzahl / Ort (z.B. 49074 Osnabrück) spezifizieren. Klicken Sie anschließend auf “Finden”. Das Verzeichnis zeigt Ihnen alle selektierten Personen an.
Das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis beinhaltet alle öffentlich bestellten Sachverständigen, die von den
  • Industrie- und Handelskammern
  • Ingenieurkammern
  • Architektenkammern
  • Landwirtschaftskammern
  • Landesregierungen
bestellt sind. Die Handwerkskammern haben eigene Verzeichnisse, s. unten
Sofern Sie Unterstützung bei der Suche benötigen, helfen wir Ihnen. Im Einzelfall können wir auch auf ein Netzwerk zurückgreifen, welches Experten im Ausland vermittelt.

Weitere Sachverständigenverzeichnisse

10 Tipps zur Auswahl von Sachverständigen

10 Tipps zur Auswahl von Sachverständigen

Gerichte, Behörden, Unternehmen sowie Verbraucher kommen in unserem hochtechnisierten und arbeitsteiligen Alltag kaum mehr ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen aus. Sei es bei Verkehrsunfällen, Bauschäden, Mietstreitigkeiten, fehlerhafter Handwerksarbeit, bei Vermögensauseinandersetzungen, Ehescheidungen oder einfach, wenn eine gekaufte Sache Mängel aufweist; oft hilft nur ein Sachverständigengutachten weiter.
Die folgenden Ratschläge geben Ihnen kurzgefasste, praxisnahe Informationen, wenn Sie einen Sachverständigen brauchen.

1. Was bedeutet “öffentlich bestellter” Sachverständiger?

Die allgemeine Bezeichnung “Sachverständiger” ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. Die öffentliche Bestellung ist rechtlich geschützt. Sie kann nur von bestimmten Bestellungskörperschaften durchgeführt werden. Dies sind neben den Industrie- und Handelskammern (IHKs) z. B. auch die Handwerkskammern oder die Ingenieur- und Architektenkammern.
Der öffentlich bestellte Sachverständige muss einen Eid darauf ablegen, dass er seine Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstattet. Er wird nur dann öffentlich bestellt, wenn er zuvor die besondere Sachkunde nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen seine persönliche Integrität bestehen. Darüber hinaus unterliegt er während der Zeit seiner öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch die Bestellungskörperschaft. Unternehmen, Gerichte und Privatpersonen können sich so auf fachlich kompetente und unabhängige Gutachten verlassen.
Tipp 1: Wenn Sie einen Sachverständigen auswählen, achten Sie darauf, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist.

2. Was zeichnet einen öffentlich bestellten Sachverständigen aus?

  • Besondere Sachkunde
    Nur der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde” führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
  • Vertrauenswürdigkeit
    Die Zuverlässigkeit und Integrität des Sachverständigen wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
  • Objektivitität
    Der Sachverständige wird daraufhin vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.
  • Pflicht zur Gutachtenerstattung
    Der Sachverständige darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z. B. Verwandtschaft mit einer der Parteien).
  • Schweigepflicht
    Der Sachverständige muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er bestraft werden.
  • Überwachung
    Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.
Tipp 2: Vertrauen Sie auf die öffentliche Bestellung. Sie erleichtert Ihnen die Auswahl geeigneter Sachverständiger und bietet Gewähr für geprüfte Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit.

3. Wie erkennt man einen öffentlich bestellten Sachverständigen?

  • An der Bezeichnung
    Nur der öffentlich bestellte Sachverständige darf die Bezeichnung “von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...” führen.
  • Am Stempel
    Nur der öffentlich bestellte Sachverständige darf einen Rundstempel führen, Originalgröße: 43 mm Durchmesser.
  • Am Ausweis
    Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungskörperschaft und Sachgebiet angegeben sind.
  • Zeichen für Sachverstand
    Viele Sachverständige nutzen in ihrem Schriftverkehr das lizenzierte “Zeichen für Sachverstand”, welches nur öffentlich bestellten Sachverständigen vorbehalten ist.
Tipp 3: Gehen Sie auf Nummer Sicher: Sehen Sie sich Bezeichnung, Stempel und Ausweis genau an.

4. Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen?

Immer, wenn eine unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, ein Schaden beurteilt, eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf der öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht beantworten.
Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell und verbindlich entscheiden.
Im Gerichtsverfahren sollen nach den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige beauftragt werden.
Tipp 4: Prüfen Sie sorgfältig, ob und wann es zweckmäßig ist, einen öffentlich bestellten Sachverständigen hinzuzuziehen.

5. Wie geht man mit einem öffentlich bestellten Sachverständigen um?

Ein öffentlich bestellter Sachverständiger darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen nachgeben, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß vorgelegt wird (z. B. Banken, Versicherungen usw.) müssen sich auf seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können. Die zu beantwortenden Fragen werden jedoch vom Gericht vorgegeben oder zwischen Sachverständigen und privatem Auftraggeber vertraglich festgelegt.
Der Sachverständige muss das Gutachten und dessen tragende Grundlage (z. B. Untersuchungen, Besichtigungen, Prüfung von Unterlagen) persönlich erarbeiten.
Ständige Geschäftsbeziehungen, gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die Unparteilichkeit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit des Gutachtens regelmäßig in Frage.
Tipp 5: Ein objektives Gutachten dient Ihnen letztlich am besten. Stellen Sie deshalb sicher, dass der Sachverständige seine Unabhängigkeit wahren kann.

6. Wie muss der Auftraggeber den Sachverständigen unterstützen?

Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht für den Auftraggeber eines Gutachtens nach Werkvertragsrecht eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass der Auftraggeber
  1. alles einschlägige Material zur Verfügung stellt,
  2. alle Informationen weitergibt, die von Bedeutung sind bzw. sein können,
  3. jede erforderliche Besichtigung ermöglicht,
  4. alle notwendigen Untersuchungen durchführen lässt,
  5. alles unterlässt, um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.
Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken, weil z. B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der Zweck des Auftrags insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige kann sich in diesem Fall weigern, den Auftrag durchzuführen, weil er nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens verpflichtet werden kann. Der Sachverständige unterliegt zwar einer Schweigepflicht, hat aber im Prozess kein besonderes Aussageverweigerungsrecht.
Tipp 6: Püfen Sie vor Erteilung eines Gutachtenauftrags, ob Sie der Mitwirkungspflicht nachkommen können oder wollen.

7. Was kostet ein Gutachten?

Für die Sachverständigentätigkeit gibt es bis auf die Tätigkeit vor Gericht keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden.
Wird kein Honorar vereinbart, gilt die so genannte „übliche Vergütung”, deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Die meisten Sachverständigen berechnen ihr Honorar nach den aufgewendeten Stunden. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet, der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen des Falles und der Beschäftigungslage des Sachverständigen ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet.
Wird der Sachverständige im Auftrag eines Gerichtes tätig, so richtet sich die Höhe seiner Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Zusätzlich werden dem Sachverständigen die notwendigen Auslagen wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Reisen und Übernachtungen ersetzt. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig zu tragen.
Tipp 7: Vereinbaren Sie vor der Erteilung eines privaten Auftrags das Honorar.

8. Wie haftet der öffentlich bestellte Sachverständige?

Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar. Er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen, bei privatem Auftrag ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder eine Honorarkürzung hinnehmen. Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Schuldhaft bedeutet, dass der Sachverständige nicht mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet hat. Die Haftung ist auch vom Inhalt des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.
Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige in gewissem Umfang seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Die Industrie- und Handelskammern empfehlen den Sachverständigen nachdrücklich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.
Wird der Sachverständige im Gerichtsauftrag tätig, gelten andere Haftungsregeln, die gesetzlich festgelegt sind und nicht abbedungen werden können.
Tipp 8: Klären Sie den Umfang der Haftung mit dem Sachverständigen, bevor Sie den Auftrag erteilen.

9. Was geschieht bei Beschwerden?

Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in jedem Fall die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft, um sicherzustellen, dass nur geeignete Sachverständige öffentlich bestellt bleiben. Die Überprüfung erfolgt deshalb ausschließlich im Interesse der Öffentlichkeit.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen muss der Sachverständige mit dem Widerruf seiner öffentlichen Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen (siehe Ziffer 8). Die Aufsicht führende Stelle kann nicht in seinem Interesse tätig werden und etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadenersatzansprüche beim Sachverständigen durchsetzen.
Bei Beschwerden über eine gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen muss die Aufsichtsbehörde abwarten, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Tipp 9: Setzen Sie sich mit der Aufsichtsbehörde in Verbindung, wenn Sie meinen, dass ein Sachverständiger gegen seine Pflichten verstoßen hat.

10. Wo bekommen Sie Rat und Hilfe?

Auskunft über öffentlich bestellte Sachverständige und Antworten auf Fragen zum Sachverständigenwesen erteilen die bestellenden Stellen.
Die Bestellungskörperschaften geben regionale und überregionale Verzeichnisse über öffentlich bestellte Sachverständige heraus. Sie benennen auf Anfrage kostenlos geeignete Sachverständige. Je konkreter der zu beurteilende Sachverhalt geschildert wird, desto gezielter kann der richtige Sachverständige gefunden werden.
Tipp 10: Wenden Sie sich an die zuständige Kammer, wenn Sie einen öffentlich bestellten Sachverständigen benötigen oder Probleme mit Sachverständigen haben. Oder suchen Sie direkt im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis nach geeigneten Sachverständigen. Die IHK in Osnabrück verfügt zudem ein regionales Sachverständigenverzeichnis.

Schiedsgutachter - Die IHK hilft bei der Auswahl

Konfliktlösung durch Schiedsgutachten

Schiedsgutachter entscheiden Streitigkeiten durch ein Sachverständigengutachten, das in der Regel verbindliche Wirkung für die beteiligten Parteien hat. Dieses Instrument der Konfliktlösung kann bei Streitigkeiten um Tatsachen zur Lösung beitragen. Schiedsgutachten sind meistens schneller und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren.
Die strittigen Fragen müssen sich durch Sachverständige begutachten lassen. Rein rechtliche Streitigkeiten, etwa zur Vertragsauslegung, können grundsätzlich nicht in einem Schiedsgutachten durch einen Sachverständigen entschieden werden.
Aufgrund einer Vereinbarung der Streitparteien können insbesondere bei Auseinandersetzungen um den Wert einer Sache, etwa einer Immobilie oder eines Unternehmens, sowie bei Streitigkeiten um Tatsachen, beispielsweise die Feststellung und das Ausmaß eines Schadens, Schiedsgutachter zum Einsatz kommen. Die IHK hilft und berät bei der Auswahl eines Schiedsgutachters.

Vereinbarung über ein Schiedsgutachten

Durch eine schriftliche Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht von staatlichen Gerichten entscheiden zu lassen, sondern die Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Die Schiedsgutachterentscheidung ist grundsätzlich bindend für die Parteien. Das vom Schiedsgutachter gefundene Ergebnis kann jedoch vom Gericht aufgehoben werden, wenn es offenbar unbillig ist.
Eine Schiedsgutachtenvereinbarung kann schon bei Vertragsschluss vereinbart werden oder erst im Konfliktfall durch die Parteien nachträglich geschlossen werden.
Beispiel für eine Schiedsgutachtenvereinbarung:

1. Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.
2. Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von 2 Wochen nicht zustande, so wird der Sachverständige auf schriftlichen Antrag einer Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer verbindlich für beide Parteien bestimmt.
3. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegen oder Unterliegen.

Bestimmung eines Schiedsgutachters durch die IHK

Wenn die IHK einen Schiedsgutachter bestimmen soll, bitten wir, folgende Unterlagen einzureichen:
  • Antrag mit Sachverhaltsschilderung und ladungsfähigen Anschriften aller Vertragsparteien;
  • Auszug aus dem Vertrag: Kopie der Deck-/Titelseite des betreffenden Vertrags, Kopie der Schiedsgutachtenklausel ( u. a. wegen vereinbartem Gutachtenauftrag und -umfang) sowie Kopie der letzten Seite des Vertrages mit den Vertragsunterschriften der Parteien (zur Dokumentation des Vertragsabschlusses).
Sobald die Antragsunterlagen vorliegen wird ein fachlich geeigneter Sachverständiger ermittelt. Die IHK befragt den Sachverständigen nach eventuellen offensichtlichen Befangenheitsgründen und ob er bereit und in der Lage ist, das Schiedsgutachten zu erstellen.
Anschließend werden alle Parteien angeschrieben und über die vorgesehene Bestimmung eines konkreten Sachverständigen informiert. Eine grundsätzlich 14-tägige Frist wird mit diesem Schreiben eingeräumt, damit die Parteien mögliche Einwände gegen den Sachverständigen erheben können. Nach Ablauf der Frist wird der Sachverständige durch die IHK bestimmt. Die Frist kann mit dem Einverständnis der Parteien abgekürzt werden.
Über die Gültigkeit oder das Vorliegen der Voraussetzungen der Schiedsgutachtenvereinbarung entscheidet nicht die IHK. Die Bestimmung erfolgt auf Antrag und Gefahr der betreibenden Parteien.

Kosten der Benennung

Für die Benennung eines Schiedsgutachters durch die IHK werden 100 € berechnet.