Empfehlung zur Meldung bei der §19-Umlage

Wollen Unternehmen für den Stromverbrauch über 1 GWh für 2020 eine reduzierte §19-Umlage in Anspruch nehmen, müssen sie bis zum 31. März 2020 eine Meldung bei ihrem Netzbetreiber abgeben.
Diese Meldung umfasst den Stromverbrauch des vergangenen Jahres, der von einem Wirtschaftsprüfer testiert werde muss. Das heißt, an Dritte auf dem Betriebsgelände gelieferte Mengen müssen abgezogen werden.
Durch die Corona-Krise kann es zu Problemen kommen, diese Frist einzuhalten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) empfiehlt folgendes Vorgehen:
Setzen Sie sich mit Ihrem Netzbetreiber in Verbindung und beantragen bei diesem die Reduzierung der Umlage für 2020. Geben Sie dem Netzbetreiber mit Verweis auf die Corona-Krise eine Begründung, warum Sie die Frist 2020 nicht einhalten können. Verweisen Sie auf die Meldung aus dem vergangenen Jahr (2019). Teilen Sie dem Netzbetreiber mit, dass die korrekte Meldung so schnell wie möglich nachgeholt wird. Quelle: DIHK