FAQ Strompreisbremse

Unternehmen sollen mit einer günstigen Basisversorgung von den stark gestiegenen Gas- und Strompreisen entlastet werden. Anbei erhalten Sie umfangreiche FAQ zur Strom- und Gaspreisbremse. Anhand der FAQ werden viele Antworten auf viele wichtige Fragen gegeben.
Frage: Ab wann gilt die Strompreisbremse?
Antwort: Die Strompreisbremse tritt am 01.03.2023 in Kraft und gilt rückwirkend zum 01.01.2023.
Frage: Welche Bezugsgruppen unterscheidet die Bundesregierung im Rahmen der Strompreisbremse?
Antwort: Die Strompreisbremse unterscheidet zwei Gruppen in Abhängigkeit des jährlichen Verbrauchs. Dabei bildet der jährliche Stromverbrauch von 30.000 Kilowattstunden die Grenze. Wer weniger Strom im Jahr verbraucht, bekommt 80 Prozent des Strombedarfs zu 40 Cent Endkundenpreis. Wer mehr Strom im Jahr verbraucht, bekommt 70 Prozent zu 13 Cent Arbeitspreis zusätzlich aller weiteren Strombestandteile und Steuern.
Frage: Ist für die Unterscheidung zwischen den Bezugsgruppen in Abhängigkeit des jährlichen Verbrauches das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die Netzentnahmestelle anzulegen?
Antwort: Entscheidend für die Einteilung der Bezugsgruppen (40 Cent Endkundenpreis oder 13 Cent Beschaffungspreis) ist die Netzentnahmestelle.
Frage: Ist der Endkundenpreis von 40 Cent inklusive Mehrwertsteuer?
Antwort: Es ist davon auszugehen, dass der Endkundenpreis von 40 Cent auch die Mehrwertsteuer enthält, da es sich hierbei um Bruttopreise inklusive aller staatlich veranlassten Preisbestandteile handelt.
Frage: Bemisst sich die Höchstgrenze der Entlastungen auf die Summe der Netzentnahmestellen oder des gesamten Unternehmens?
Antwort: Die Höchstgrenzen der Entlastungen ergibt sich aus sämtlichen Netzentnahmestellen eines Unternehmens sowie mögliche weitere verbundene Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.
Frage: Welche Höchstgrenzen sind für Unternehmen im Rahmen der Strompreisbremse vorgesehen?
Antwort: Allgemein ist zwischen absoluten und relativen Höchstwerten zu unterscheiden. Maßgeblich für die Entlastung von Unternehmen ist immer die Höchstgrenze des niedrigeren Wertes. Die absoluten Höchstwerte sind gestaffelt: 2 Millionen, 4 Millionen, 50 Millionen, 100 Millionen und 150 Millionen Euro. Dabei ist die Bestimmung der für das jeweilige Unternehmen relevanten absoluten Höchstwerte an zusätzliche Kriterien gebunden. Die relativen Höchstwerte ergeben sich aus den tatsächlichen Energiemehrkosten des Unternehmens in den Entlastungsmonaten der Strompreisbremse im Vergleich zum Referenzjahr 2021 und sind in Anlage 1 ausgeführt.
Frage: Welche zusätzlichen Kriterien sind bei absoluten Höchstwerten zu berücksichtigen?
Antwort: Zusätzliche Kriterien ist erstens der Nachweis der besonderen Betroffenheit, welche sich aus prozentual rückläufigen EBITDA Werten der Bezugsjahre im Vergleich zum Referenzjahr 2021 ergibt. Zweitens die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer in Anlage 2 aufgeführten Branchen.
Frage: Wie setzt sich bei verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze der Entlastung zusammen?
Antwort: Bei verbundenen Unternehmen sind die absoluten Höchstgrenzen konzernbezogen und dürfen im Verbund nicht überschritten werden. Die relativen Höchstgrenzen beziehen sich hingegen auf die unterschiedlichen Konzerngesellschaften.
Frage: Wird die Höhe der Energiebeihilfen unabhängig von anderen Beihilfen berechnet?
Antwort: Die Höhe der Energiebeihilfen ergibt sich aus der Summe aller Beihilfen im Kontext des befristeten Krisenrahmens infolge der Aggression Russlands etwa aus dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) sowie den Entlastungen aus der Gas- und Strompreisbremse in der Zeit vom 01.02.2022 bis 31.12.2023.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) hat FAQs veröffentlicht, welche  viele Fragen abdecken: