Gesetzliche Neuerungen im Bereich Windkraft

Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land („Wind-an-Land-Gesetz“) und dem zweiten Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 20.07.2022 hat der Bundestag einige Gesetzesänderungen beschlossen, die dazu beitragen sollen, die Energiewende voranzutreiben. Die Änderungen treten am 01.01.2023 für Windenergie auf See und am 01.02.2023 für Windenergie an Land in Kraft.
Das Ziel des Gesetzespakets ist, den Ausbau der erneuerbaren Energieträger weiter zu fördern. Erreicht werden soll dies für Windenergieanlagen an Land durch eine erhöhte Flächenverfügbarkeit und eine vereinfachte Planungsmethodik. Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land umfasst unter anderem Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) sowie das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Für die Windenergieanlagen auf See ist ein deutlich erhöhtes Ausschreibungsvolumen sowie eine Beschleunigung der Planfeststellungsverfahren und der Netzanschlüsse vorgesehen.
Beide Gesetze unterstützen die im EEG 2023 verankerten Ausbauziele zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien auf 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030. Bei der Windenergie an Land soll der Ausbau demnach jährlich um 10 GW steigen, damit im Jahr 2030 ein Wert von 115 GW erreicht wird (EEG 2023). Langfristig soll ab 2040 und darüber hinaus die installierte Leistung dann konstant bei 160 GW liegen.  Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, müssen ausreichend Flächen für Windenergie an Land zur Verfügung stehen. Mittel- bis langfristig sind dafür zwei Prozent der Bundesfläche nötig. Derzeit sind ca. 0,8 Prozent der Bundesfläche für Windenergie an Land ausgewiesen. Nur 0,5 Prozent sind jedoch tatsächlich auch verfügbar. Das Wind-an-Land-Gesetz legt nun erstmals verbindliche Flächenziele für die Bundesländer fest. Demnach sollen 2027 insgesamt 1,4 Prozent und bis 2032 insgesamt zwei Prozent der Bundesfläche für Windenergieanlagen ausgewiesen sein. Die Flächenziele leiten sich von den EEG-Ausbauzielen ab. Die Fristen gewährleisten zudem den notwendigen Vorlauf für Genehmigung und Bau der Windenergieanlagen. Dies dauert ca. drei bis vier Jahre. Wenn Anlagen 2030 Strom liefern sollen, müssen die Flächen also spätestens 2027 zur Verfügung stehen.
Die Neuerungen im Windenergie-auf-See-Gesetz sehen bis 2030 eine Erhöhung des Ausbauziels für Offshore-Windenergie auf 20 GW Leistung vor. Bis 2040 ist eine Erhöhung auf 40 GW geplant.
Das im Wind-an-Land-Gesetz enthaltene Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) legt für jedes Bundesland individuelle Flächenziele, sog. Flächenbeitragswerte, fest. Diese sind in Anlage 1 WindBG zu finden. Die Zielverteilung berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Voraussetzungen vor Ort in den Bundesländern für den Ausbau der Windenergie an Land, stellt jedoch auch sicher, dass jedes Land einen angemessenen Beitrag leistet.
Um die Ziele umzusetzen, können die Länder entweder selbst Flächen ausweisen oder die Ziele verbindlich auf die nachfolgenden Planungsebenen (regionalen/kommunalen Planungsträger) herunterbrechen. Bis zum 31. Mai 2024 müssen die Länder erste Umsetzungsschritte für die Bereitstellung der Flächen nachweisen.
In einem eigenen Windenergie-Beschleunigungs-Gesetz für Niedersachsen werden die konkreten Flächenanteile, die jede Region bis 2026 als Windenergiefläche mindestens ausweisen muss, dann rechtsverbindlich festgelegt.
Zur Integration der Flächenziele in das Planungsrecht werden neue Sonderregelungen für die Windenergie an Land im Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen. Zum einen wird dort eine Rechtsfolgenregelung verankert. Werden die Flächenziele verfehlt, sind Windenergieanlagen demnach im gesamten Außenbereich privilegiert. Das heißt, die Anlagen sind dann auch außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete zulässig. Setzt das Land selbst die Flächenziele um, gilt dies im gesamten Landesgebiet. Hat das Land die Ziele heruntergebrochen, tritt die Privilegierung nur in der betroffenen Region oder Kommune ein. Zum anderen wird die Planung von Windenergiegebieten vereinfacht. Die Vorgabe klarer, gesetzlicher Flächenziele löst die komplexen Vorgaben des sog. Substanzgebotes und die daraus abgeleitete Planungsmethodik ab. Dadurch wird die Planung vereinfacht, beschleunigt und rechtssicherer gestaltet.
Auch im Bereich der Offshore-Windenergie gibt es gesetzliche Änderungen. Das Modell der Ausschreibung von Windkraftanlagen auf See ist verändert worden. So zahlen nun die Teilnehmer einer Ausschreibung, sofern sie bezuschlagt werden, einen von ihnen gebotenen Preis auf diesen Zuschlag. Die Kriterien für die Ausschreibung von Windenergieanlagen auf See sind nun die Folgenden:
  • der Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See,
  • der Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie, die voraussichtlich über Lieferverträge mit anderen Unternehmen erfolgen soll,
  • die mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundene Schallbelastung und Versiegelung des Meeresbodens,
  • sowie der Beitrag zur Fachkräftesicherung.