BImSchG: Empfehlungen zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung während der Corona-Krise

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Empfehlungen zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anlässlich der Corona-Krise übermittelt.
Die Empfehlung enthält folgende Verfahrensvorgaben bzgl. des BImSchG und der 9. BImSchV:
  • Auslegung der Antragsunterlagen:
Nach § 10 Abs. 3 S. 2 BImschG iVm §10 Abs.1 9. BImSchV ist die Auslegung der Antragsunterlagen zur Einsicht bei der Genehmigungsbehörde vorgeschrieben. Um die erforderlichen Hygienevorschriften einzuhalten, gilt es hier praktikable Lösungen zu finden. Eine Veröffentlichung im Internet allein genügt dabei nicht. Ein Verzicht auf die Auslegung wäre mit völker- und europarechtlichen Risiken behaftet. Die Antragsunterlagen sollten daher in den Räumen der Behörde einsehbar sein, durch individuelle Terminvereinbarungen können Ansammlungen vermieden werden. Dies stellt keine unzulässige Beschränkung dar, eine ausreichende Flexibilität bei der Terminauswahl ist zu gewährleisten.
  • Verzicht auf Durchführung des Erörterungstermins:
Die Durchführung des Erörterungstermins steht nach § 10 Abs. 6 BImSchG im Ermessen der zuständigen Behörde.  Angesichts der gesundheitlichen Risiken, die derzeit mit einer Ansammlung von Personen verbunden sein können, kann die zuständige Behörde einen Verzicht auf die Durchführung des Erörterungstermins ermessensfehlerfrei begründen und auch bereits vorgesehene Erörterungstermine absagen.
Quelle: DIHK