Ökodesign: DIHK-Stellungnahme zum Recht auf Reparatur
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat im Mai eine Stellungnahme (PDF-Datei · 152 KB) zum Recht auf Reparatur (“Right to Repair”) im Rahmen der künftigen Ökodesign-Richtlinie abgegeben. Gegenüber dem bisherigen Vorschlag setzt die EU-Kommission im überarbeiteten Entwurf insgesamt mehr auf Freiwilligkeit. Trotzdem trifft der Vorschlag auf Skepsis bei den betroffenen Unternehmen.
Wesentliche Kritikpunkte:
- Erwartet wird ein nicht zu unterschätzender bürokratischer und logistischer Aufwand aufgrund des Vorhaltens von Ersatzteilen und des voraussichtlich begrenzten Nutzens des Reparaturformulars.
- Hersteller aus Drittstaaten, v.a. aus Asien und den USA, erscheinen als die wirkliche Zielgruppe, da Hersteller außerhalb Europas teils bewusst die Reparierbarkeit ihrer Produkte erschweren.
- Insgesamt bleiben viele Fragen offen. Eine Folgenabschätzung ist auch wegen der wiederholten Verweise auf die nicht finalisierte Ökodesignverordnung schwierig. Speziell der Handel befürchtet aufgrund unklarer Akteursdefinitionen subsidiär in Haftung genommen zu werden. Zudem bleibt die Dauer der Pflicht zur Reparaturleistung offen.
- Die erwartete weitere Ausweitung durch delegierte Rechtsakte führt zu einer begrenzten Vorhersehbarkeit und Transparenz.
- Der Fachkräftemangel ist auch in der Reparaturbranche spürbar. Techniker werden vielfach von konkurrierenden Branchen abgeworben, weswegen das Know-How zur Reparatur nicht ohne Weiteres verfügbar sein wird.
- Wenn Ersatzteile und Reparatur eingepreist werden müssen, wird auch ein Preisanstieg bei Produkten wahrscheinlich.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 22. März 2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Recht auf Reparatur (deutsche Übersetzung via Google (PDF-Datei · 163 KB)) vorgelegt. Mit der Richtlinie will die Kommission das Abfallaufkommen reduzieren und einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten. Der Fokus soll zunächst auf Elektrogeräten liegen.
Hersteller müssen laut des Richtlinienentwurfs Geräte reparieren, die unter die Reparaturstandards der Ökodesign-Verordnung fallen. Dies umfasst bisher nur eine begrenzte Anzahl an Geräten, wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauer, Server, Vorrichtungen zur Datenspeicherung sowie Mobilfunkgeräte und Tablets. Die Kommission plant allerdings, in Zukunft über delegierte Rechtsakte weitere Produktkategorien hinzuzufügen.
Konkret sieht die EU-Kommission folgende Regelungen vor:
- Innerhalb der gesetzlichen Garantie soll der Ersatz anstelle der Reparatur nur dann möglich sein, wenn der Ersatz kostengünstiger als die Reparatur ist.
- Kunden erhalten einen Anspruch auf Reparatur gegenüber Herstellern für Produkte, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind. Die Hersteller können selbst entscheiden, ob sie eine Reparatur kostenlos oder gegen Gebühr anbieten.
- Hersteller sind verpflichtet, Verbraucher auf leicht zugängliche, klare und verständliche Weise über ihre Reparaturpflichten und Reparaturdienste zu informieren.
- Es wird ein standardisiertes Formular für Reparaturinformationen eingeführt, das Kunden beim Hersteller anfordern können.
- Außereuropäische Hersteller benennen Bevollmächtigte, die in der EU die Pflichten des Herstellers bezüglich etwaiger Reparaturen übernehmen. Ist kein Bevollmächtigter benannt, übernimmt der Importeur bzw. der Vertreiber die Pflichten des Herstellers.
- Die Nationalstaaten stellen sicher, dass es im Hoheitsgebiet mindestens eine Online-Matchmaking-Reparaturplattformen für Reparaturbetriebe und Verbraucher gibt. Die Hersteller sollen selbst entscheiden können, ob sie daran teilnehmen wollen.
- Einen freiwilligen europäischen Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen, der Unternehmen entgegenkommen soll, die auf eine längere Lebensdauer ihrer Produkte setzen.
Im nächsten Schritt muss der Kommissionsvorschlag dann vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU angenommen werden.
(Quelle DIHK)