Bestimmte Chemikalien: Neue Pflichten für Unternehmen (z. B. Handel)

Die europäische Verordnung (EU) (2019/1148) zur Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gilt seit dem 1. Februar 2021. Die Verordnung regelt die Vermarktung und Verwendung bestimmter chemischer Stoffe, die zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden könnten.
Für die Akteure der Chemikalien-Lieferkette (wie z. B. Handel, gewerbliche Verwender, Online-Marktplätze) von einer Reihe von Chemikalien gelten nun erweiterte Meldepflichten, aber auch Abgabebeschränkungen sowie weitere Pflichten. Die EU-Verordnung wurde in Deutschland durch das Ausgangsstoffgesetz umgesetzt, das zusätzliche Regelungen trifft.
Die Verordnung (EU) (2019/1148) sieht Regelungen für regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und deren Verbindungen vor, für die jeweils spezifische Pflichten für z. B. Wirtschaftsteilnehmer (wie z. B. Handel), gewerbliche Verwender und Online-Marktplätze gelten. In Anhang I der Verordnung sind in diesem Zusammenhang die beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgeführt; in Anhang II der Verordnung sind die meldepflichtigen Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelistet.
Der Verkäufer muss gemäß der Verordnung (EU) (2019/1148) z. B. den potenziellen Käufer (z. B. gewerblicher Verwender) bei beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe um eine Erklärung bitten, die u. a. einen Identitätsnachweis, Angaben zum Unternehmen und die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe, beinhaltet. Für diese Erklärung enthält die Verordnung ein Muster im Anhang IV der Verordnung. Auf diesem ist für den Identitätsnachweis die Angabe der Daten eines amtlichen Ausweises vorgesehen. Diese Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren.
Weitere Pflichten der Akteure der Chemikalien-Lieferkette ergeben sich aus der Verordnung (EU) (2019/1148). Dabei sollten im Zusammenhang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) (2019/1148) auch die Vorgaben des Ausgangsstoffgesetzes beachtet werden.
Für die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Sinne der Verordnung (EU) (2019/1148) sollten unbedingt die Meldepflichten bei verdächtigen Transaktionen, dem Abhandenkommen oder dem Diebstahl erheblicher Mengen beachtet werden. Dies muss innerhalb von 24 Stunden den zuständigen Landeskriminalämtern oder einer Polizeidienststelle gemeldet werden. Das Bundeskriminalamt hat hierzu einen Flyer veröffentlicht, in dem die Kontaktdaten der zuständigen Landeskriminalämter veröffentlicht werden. Den BKA-Flyer zu den Ausgangsstoffen können Sie z. B. hier abrufen.
Für die Akteure der Chemikalien-Lieferkette hat die EU-Kommission Leitlinien unter folgendem Link veröffentlicht.
Quelle: DIHK, ergänzt