RoHS: Ende wichtiger Ausnahmen ab 11. Dezember 2026
Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Messing) ist mittelfristig in Neuwaren nicht mehr zulässig. Denn die EU-Kommission hat mit Datum vom 08.09.2025 entschieden, wichtige bestehende Ausnahmen für diese und weitere Blei-Verwendungen nicht mehr zu verlängern.
Die EU-Kommission hatte - nach dreieinhalb Jahren Verspätung - im Februar 2025 drei Vorschläge zu den bestehenden RoHS-Ausnahmen für die Verwendung von Blei vorgelegt. Nun steht fest, die Europäische Kommission hat die delegierten Rechtsakte am 08.09.2025, mit nur geringfügigen Änderungen, angenommen. Sie wurden am 21. November 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und treten am 11.12.2025 in Kraft.
Ab dann laufen letzte Übergangsfristen von 12 Monaten (bis 11. Dezember 2026) bzw. 18 Monaten (bis 11. Juni 2027) bzw. bis 30. Juni 2027 (feste Frist, im Text genannt).
Der Grundsatz, dass bis 18 Monate vor Ablauf einer Ausnahme begründete Verlängerungsanträge gestellt werden können, soll offenbar beibehalten werden. Hierbei bestehen allerdings nur sehr geringe Erfolgschancen, da die bisherigen (begründeten) Verlängerungsanträge mit den jetzigen Entscheidungen für die besagten Ziffern in Anhang III der RoHS de facto abgelehnt worden sind.
Die drei delegierten Rechtsakte sind unter den nachfolgenden Links in den verschiedenen Sprachen einsehbar:
Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer (Anhang III, Nr. 6a, 6b, 6c)
Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik (Anhang III, Nr. 7c)
Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten (Anhang III, Nr. 7a)
Blei als Legierungselement
Die neuen Fristen lauten:
- Bei den drei Ausnahmefällen “6a” für Blei in Stahl: Nur noch bis 11. Dezember 2026 bzw. 30. Juni 2027 (vgl. die oben genannten Links)
- Bei den vier Ausnahmefällen “6b” für Blei in Aluminium: Nur noch bis 11. Dezember 2026 (wenn es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt), ansonsten 11. Juni 2027 bzw. 30. Juni 2027 (vgl. die oben genannten Links)
- Bei der Ausnahme “6c” für Blei in Kupfer: 30. Juni 2027 (vgl. die oben genannten Links)
Bei den genannten Ausnahmen 6a und 6c wird nicht nach Elektrogeräte-Kategorien unterschieden, d. h. alle Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der RoHS sind betroffen.
Bei den vier Fällen in der Ausnahme 6b wird dagegen ein Stück weit auch nach den elf Gerätekategorien der RoHS unterschieden. Sonderregelungen gelten teilweise für die Kategorien 8 (medizinische Geräte), 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente, unterschieden nach industriellem und sonstigem Einsatz) und 11 (sonstige Geräte, die keiner der Kategorien 1 bis 10 zuordenbar sind).
(Zum Vergleich: In der WEEE-Richtlinie und dem deutschen ElektroG wurden die früheren zehn Kategorien vor Jahren durch sechs neue Kategorien ersetzt. In der RoHS-Richtlinie (und der deutschen Elektro- und Elektronikgerätestoffverordnung) wurden dagegen die zehn Kategorien beibehalten und durch eine elfte Kategorie vervollständigt).
Weitere Bleiverwendungen
- Blei in hochschmelzenden Loten (verschiedene Fallgestaltungen unter Nr. 7a.): Fristen bis 30. Juni 2027 bzw. 31. Dezember 2027
- Blei in Glas und Keramik (verschiedene Fallgestaltungen unter Nr. 7c.): Fristen bis 30. Juni 2027 bzw. 31. Dezember 2027
Über weitere laufende Verlängerungsanträge des RoHS-Anhangs III ist offenbar noch nicht entschieden worden, so dass jene Ausnahmen vorerst weiter angewandt werden können.
Eine Übersicht, welche Verlängerungsanträge gestellt wurden und derzeit in Bearbeitung sind, findet sich bei der EU-Kommission auf folgender Seite: https://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/adaptation_en.htm
Dort gibt es eine Excel-Tabelle, in der alle Ausnahmen beziehungsweise Verlängerungsanträge aufgelistet sind.
Auf besagter Homepage sind auch folgende Aussagen zu finden:
- Solange über Ausnahmen-Verlängerungsanträge nicht entschieden ist, bleiben die Ausnahmen in Kraft (also über ihre jeweiligen Fristen hinaus).
- Falls Anträge abgelehnt werden, würden die Ausnahmen dennoch ab dem Entscheidungsdatum dann noch 12-18 Monate gelten.
- Für die Bearbeitung der Anträge veranschlagt die EU im Allgemeinen 18-24 Monate.
Allerdings überschreitet die EU ihre sich selbst gesetzten Fristen oftmals, insofern bleiben diverse Ausnahmen auf absehbare Zeit tendenziell erhalten. Einzelheiten ergeben sich aus der oben genannten Tabelle.
Unabhängig davon enthält die RoHS auch weiterhin einen zusätzlichen Anhang IV mit speziellen Ausnahmeregelungen für die Gerätekategorien 8 und 9.