F-Gase: Erleichterung für den Export von Fahrzeugen mit entleerten Klimaanlagen

Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die fluorhaltige Kältemittel beinhalten, können aktuell nur nach vorheriger Registrierung im F-Gas-Portal aus der EU hinaus exportiert oder in die EU importiert werden. Diese Regelung wird eventuell mittelfristig entfallen, ein entsprechender Entwurf wird derzeit auf EU-Ebene beraten.
Eine erste Erleichterung bzw. Klarstellung ist dagegen bereits am 18. Juni 2025 veröffentlicht worden: Mit einer Berichtigung der EU-F-Gas-Verordnung wird klargestellt, dass Fahrzeuge mit komplett entleerten Klimaanlagen nicht betroffen sind. Die besagte Berichtigung ist nachfolgend zitiert:
Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
(Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/573, 20. Februar 2024)
Seite 37, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1:
Anstatt: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
muss es heißen: „(1) Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.“
(Hinweis: Mit der erwähnten Lizenz ist die Registrierung im F-Gas-Portal gemeint).

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein (angepasst)
Hinweis:
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