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Nr. 2481554

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) beraten zu Inklusionsfragen

Insgesamt 22 regionale Ansprechstellen unterstützen Betriebe bei der Integration von Menschen mit Behinderung.
Die „Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA)“ bei den Integrationsfachdiensten (IFD) bieten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen eine umfassende Information, Beratung und Unterstützung bei der Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt. Sie stehen ihnen als trägerunabhängige Lotsen bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung.
Firmen, die Menschen mit Einschränkungen einstellen möchten, können von der Beratung zu Rahmenbedingungen, zu finanziellen Förderungen sowie von der Erfahrung und Expertise der EAA ihren Nutzen ziehen. Die EAA bietet zudem Informationsveranstaltungen für interessierte Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie Unternehmen an, um sie über die Möglichkeiten und Herausforderungen von Inklusion im Arbeitsmarkt zu informieren.
Mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung können Unternehmen ihre soziale Verantwortung wahrnehmen und gleichzeitig von der Vielfalt und dem Engagement von Menschen mit Behinderungen profitieren. Dabei steht die EAA unterstützend zur Seite.

Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Karlsruhe sind:
 
Gunther Herrmann
0711 / 25 0 83 2130
gunther.herrmann@ifd.3in.de

Karola Sommer
0711 / 25 0 832132
karola.sommer@ifd.3in.de


Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Rastatt sind:

Markus Walz
0711 / 25 0 83 2210
markus.walz@ifd.3in.de

Olena Shkliarenko
0711 / 25 0 83 2223
olena.shkliarenko@ifd.3in.de

Ausbildungsbetrieb werden

Duale Ausbildung

Die duale Ausbildung schafft regelmäßig die Voraussetzungen dafür, dass der Wirtschaft qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Was liegt also näher, als selbst Fachkräfte auszubilden, die genau wissen, worauf es im Unternehmen ankommt.
Die Berufsausbildung im Dualen System bietet für den Auszubildenden zwei partnerschaftliche Ausbildungsorte: Die praktische Ausbildung findet im Unternehmen statt. Hier werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die für den Beruf erforderlich und die durch die Ausbildungsordnung festgelegt sind. Ergänzend zur Praxis wird in der Berufsschule berufstheoretisches Wissen und Allgemeinbildung vermittelt. 
Die dualen Ausbildungsberufe sind staatlich anerkannt. Die Ausbildung wird nach der geltenden Ausbildungsordnung durchgeführt. Damit ist sichergestellt, dass alle Auszubildenden bundesweit eine geordnete und im Wesentlichen einheitliche Berufsausbildung erhalten. Die Ausbildungsordnungen werden ständig modernisiert und den Erfordernissen angepasst. Bei diesen Aktualisierungen entstehen auch immer wieder neue Berufsbilder.

Wer kann ausbilden?

Das Berufsbildungsgesetz macht die Berechtigung zum Einstellen und zum Ausbilden von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Auszubildende dürfen nur dann eingestellt werden, wenn der Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet ist. Die erforderliche Eintragung eines verantwortlichen Ausbilders setzt neben der persönlichen auch die fachliche Eignung voraus. Die fachliche Eignung setzt sich wiederum aus zwei Teilen zusammen, aus der beruflichen Eignung und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung. 
 
Die erforderliche Eintragung eines verantwortlichen Ausbilders setzt neben der persönlichen auch die fachliche Eignung voraus. Die fachliche Eignung setzt sich wiederum aus zwei Teilen zusammen, aus der beruflichen Eignung und der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung. 
 
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 
  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  4. im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
 
Seit 01.08.2009 müssen Ausbilderinnen und Ausbilder für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Insoweit ist für die Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden erforderlich, dass ein verantwortlicher Ausbilder benannt wird, der neben der persönlichen und beruflichen Eignung auch den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der AEVO nachweisen kann.

Welche Unternehmen sind geeignet?

Die Ausbildung junger Menschen stellt eine besonders lohnende Investition in die Zukunft dar. Sie haben die Chance, Fachkräfte auszubilden, die Ihren Betrieb, Ihre Kunden und die von Ihnen gestellten Anforderungen genau kennen. Sie investieren in ihre betriebliche Zukunft und stärken ihre Wettbewerbsfähigkeit. Durch die Ausbildung im eigenen Betrieb erhalten Sie nicht nur geschulte, sondern auch gleich eingearbeitete und hoch motivierte Fachkräfte, die mit allen Interna Ihres Unternehmens bestens vertraut sind. Die mit der Ausbildung verbundenen Mühen und Kosten rentieren sich.
Ihr Unternehmen ist für die Berufsausbildung geeignet, wenn der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
Der Ausbildungsbetrieb muss so ausgestattet sein, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden können, die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen sind. Technische Geräte und Werkzeug müssen dem aktuellen technischen Stand entsprechen.  Das Verhältnis zwischen den beschäftigten Fachkräften und Auszubildenden sollte angemessen sein. Wie viele Auszubildende ein Unternehmen ausbildet, wird mit der Bildungsberatung abgestimmt. 
Wenn der Betrieb stark spezialisiert ist, kann er sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen und im Verbund ausbilden. Die Bildungsberaterinnen und Bildungsberater der IHK Karlsruhe unterstützen bei der Suche nach einem geeigneten Verbundpartner.
Ein Unternehmen, in dem die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein.

Ausbildungsbetrieb werden

Möchten Sie Ihren beruflichen Nachwuchs selbst ausbilden? Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit unserem Bildungsberaterteam - wir besuchen Sie gerne bei Ihnen vor Ort im Unternehmen.

Auszubildende finden

Prüfungen Ausbildung

Auf diesen Seiten erfährst du alles rund um die Ausbildungsprüfungen. 

Neue und modernisierte Ausbildungsberufe

Fachkraft für Veranstaltungstechnik: 2. Änderungsverordnung

Die zweite Änderung der Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 3. Juni 2016 ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie tritt am 1. August 2022 in Kraft.

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Eisenbahntechnische Verkehrsberufe im Bundesgesetzblatt erschienen

Die Ausbildungsordnungen der neugeordneten Eisenbahntechnischen Verkehrsberufe sind am 17. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die beiden Berufe lösen den bisherigen Beruf Eisenbahner/-in im Betriebsdienst ab. Die Mantelverordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Im Zuge der Neuordnung wurde der bisherige Beruf auf Grundlage seiner beiden Fachrichtungen in zwei neue Berufe geteilt:  
  • Eisenbahner/in im Betriebsdienst Lokführer und Transport 
  • Eisenbahner/in im Betriebsdienst in der Zugverkehrssteuerung 
Die Verordnungen sind als sogenannte „Mantelverordnung“ erlassen worden, die in Artikel 1 und 2 jeweils die Ausbildungsordnungen beinhalten. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Mantelverordnung und Außerkrafttreten des damit abgelösten Berufes. Eine Übergangsregelung für ein bestehendes Ausbildungsverhältnis zur/zum Eisenbahner/in im Betriebsdienst gibt es nicht. Die perspektivische, zeitliche Anrechnung der beiden neuen Berufe untereinander wurde jeweils im Abschnitt 3 auf 24 Monate festgelegt. 

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Für Rückfragen steht Ihnen Silvia Henker unter Tel. 0721 174-335 bzw. silvia.henker@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Novellierung der Ausbildungsberufe in der Gastronomie und Hotellerie

Die Neuordnung der gastgewerblichen Ausbildungsberufe ist am 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie trägt dem differenzierter, anspruchsvoller und digitaler gewordenen Arbeitsumfeld Rechnung. Mehr Informationen

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Für Rückfragen steht Ihnen Peter Minrath unter Tel. 0721 174-217 bzw. peter.minrath@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuordnung: Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen 

Die Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen genießen unter den dualen Erstausbildungen ein hohes Renommee und bieten Absolventen:innen seit Jahrzehnten einen soliden Einstieg in die Arbeitswelt. Die zurzeit gültige Ausbildungsordnung/-rahmenplan ist seit Mai 2014 in Kraft. Seitdem hat sich in der Branche viel verändert. Neue gesetzliche Anforderungen, veränderte Bedingungen im Kundensegment, Anpassungen im wirtschaftlichen Umfeld haben eine Überarbeitung der bisherigen Inhalte erforderlich gemacht. Das Kompetenzprofil des Berufsbildes einschließlich des Rahmenlehrplans liegt nun neu beschrieben vor und tritt zum 1. August 2022 in Kraft. Die Ausbildungsordnung über die Berufsausbildung der Kaufleute für Versicherungen und Finanzanlagen ist am 8. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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Für Rückfragen steht Ihnen Christina Leistner unter Tel. 0721 174-370 bzw. christina.leistner@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuordnung des Berufs Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in

Der Ausbildungsberuf Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in soll modernisiert werden. Ein zentrales Ziel der Novellierung ist die Integration einer neuen Fachrichtung „Caravan- und Reisemobiltechnik“. Das Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnung wird zum 1. August 2023 angestrebt.

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Ausbildungsberater Ivo Runge steht Ihnen unter 0721 174-216 bzw. ivo.runge@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Novellierung der umwelttechnischen Berufe

Die Ausbildung in den umwelttechnischen Berufen soll modernisiert werden. Folgende staatlich anerkannte Ausbildungsberufe sind betroffen (derzeit geltende Bezeichnungen):
  • Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,
  • Fachkraft für Abwassertechnik,
  • Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
  • Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice. 
Die umwelttechnischen Berufe sollen auch weiterhin in einer Berufsfamilie strukturiert werden. Der innere Zusammenhang der Berufsfamilie soll sich auch in der Berufsbezeichnung niederschlagen. Geplant ist, die gestiegenen digitalen und technischen Anforderungen in einer novellierten VO mit gestreckter Abschlussprüfung abzubilden. Der novellierte Ausbildungsberuf soll zum 1. August 2023 in Kraft treten.  

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Ausbildungsberater Christian Treiber steht Ihnen unter 0721 174-406 bzw. christian.treiber@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Änderungsverordnung Kaufmann/-frau Groß- und Außenhandelsmanagement

Die Änderungsverordnung über die Berufsausbildung der Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement ist am 30. Juni 2021 in Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die Formulierung zum Durchführungszeitpunkt der Teil 1-Prüfung angepasst. Der Beruf der Kaufleute für Groß- und Außenhandelsmanagement folgt damit der bereits angepassten Bankkaufleuteausbildungsverordnung. Beide Berufe wurden 2020 zunächst mit folgender Formulierung erlassen, die nun nicht mehr gilt:
Formulierung bisher:
„Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.“
Stattdessen gilt nun die neue Formulierung:
„Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.“
Video der Informationsveranstaltung vom 13. März 2020 in der IHK Karlsruhe:
© IHK Karlsruhe

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Ausbildungsberater Stephan Ruf steht Ihnen unter Tel. 0721 174-220 bzw. stephan.ruf@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Einführung der modernisierten Standardberufsbildpositionen

Unter dem Motto "Vier sind die Zukunft!" stellt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Informationen zur Einführung der neuen, berufsübergreifenden Standardberufsbildpositionen zur Verfügung. Die neuen, berufsübergreifend geltenden und identisch formulierten Ausbildungsinhalte zu den vier Bereichen
  • Organisation des Ausbildungsbetriebs, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  • Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
  • Digitalisierte Arbeitswelt
sind ab dem 1. August 2021 in allen modernisierten oder neu entwickelten dualen Ausbildungsberufen verbindlich zu verwenden. Für alle bestehenden Ausbildungsberufe haben sie Empfehlungscharakter.

Neuordnungsverfahren der Bauberufe verlängert sich

Das Neuordnungsverfahren der Bauberufe verlängert sich um ein weiteres Jahr. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist der ursprüngliche Zeitplan nicht mehr zu halten. Die Sozialpartner und die KMK haben sich für eine Verlängerung des Verfahrens ausgesprochen. Das Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnung (AO) wird nunmehr für den 01.08.2023 angestrebt.  

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Brauer und Mälzer im Bundesgesetzblatt erschienen

Die Ausbildungsordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer / zur Brauerin und Mälzerin ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und löst somit die Brauer und Mälzer-Verordnung aus dem Jahr 2007 ab. Die Verordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 65 KB) tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Bankkaufmann/-frau: Änderungsverordnung in Kraft getreten

Die Änderungsverordnung über die Berufsausbildung der Bankkaufleute (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 17 KB) ist am 30. April 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit am Folgetag in Kraft getreten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, zukünftigen Auszubildenden, die verkürzen möchten, die Teil 1 Prüfung bereits im Winter des Vorjahres anzubieten. Auszug aus der ersten Änderungsverordnung:
„(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am
Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll
Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von
Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die
zuständige Stelle fest.“

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Für Rückfragen steht Ihnen Christina Leistner unter Tel. 0721 174-370 bzw. christina.leistner@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuordnung Elektroniker/-in für Maschinen und Antriebstechnik

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Elektroniker/in für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz ist am 9. April 2021 im Bundesgesetzblatt erschienen. Der neugeordnete Beruf tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Der Beruf Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik (EMA) wurde im Zusammenhang mit den Elektroberufen im Handwerk modernisiert. Er ist der einzige der bislang vier Berufe, der auf doppelter Rechtsgrundlage nach BBiG und HWO geregelt ist. Gemeinsam mit diesen ist er nun in einer sog. Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt erschienen. Die Verordnung des EMA finden Sie auf den S. 714 - 724.
Bitte beachten Sie die künftig neue Berufsbezeichnung:
  • Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Befristung für den Beruf Textil- und Modenäher aufgehoben

Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Textil- und Modenäher zum 01.08.2015 hat das BMWi diese bis 31.07.2021 befristet, um in dieser Zeit eine Evaluation zur Arbeitsmarktfähigkeit durchzuführen. Dieser Passus ist nun entfallen und der Beruf wird in Dauerrecht überführt. Die Entfristung wurde am 20. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Download der aktualisierten Verordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 37 KB)

Umsetzungshilfe zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau veröffentlicht

Das BiBB hat die Umsetzungshilfe für die neu geordneten Bankkaufleute fertig gestellt und auf seiner Website zum kostenlosen Download veröffentlicht. Printexemplare können kostenpflichtig über den Publikationen-Service des BiBB bestellt werden. Der novellierte Ausbildungsberuf ist zum 1. August 2020 in Kraft getreten. 

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Für Rückfragen steht Ihnen Christina Leistner unter Tel. 0721 174-370 bzw. christina.leistner@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Mediengestalter Bild und Ton: Umsetzungshilfe erschienen

Die neue Ausbildungsverordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter/zur Mediengestalterin Bild und Ton ist am 1. August 2020 in Kraft getreten. Zum Start des novellierten Berufes hat das BiBB die Umsetzungshilfen veröffentlicht. Die Umsetzungshilfen(PDF) und Praxistipps aus der Reihe 'Ausbildung gestalten' unterstützen Ausbilder und Berufsschullehrer in der täglichen Arbeit: Sie beschreiben die Umsetzung der Ausbildungsordnungen sowie der Rahmenlehrpläne in die Praxis und geben Tipps für die Planung und Durchführung der Ausbildung. Eine gedruckte Ausgabe der Umsetzungshilfe kann über den Verlag bestellt werden. 

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Für Rückfragen steht Ihnen Silvia Henker unter Tel. 0721 174-335 bzw. silvia.henker@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Laborberufe: Informationen und Arbeitshilfen

Das BMWi hat eine konsolidierte Fassung der Ausbildungsordnung für die Laborberufe veröffentlicht. Die Verordnung der Laborberufe(PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 213 KB)tritt am 1. August 2020 in Kraft. Die PAL hat weitere Informationen der zweiten Änderungsverordnung 2020 bereitgestellt. Die neue Website des Bundesarbeitgeberverbands Chemie (BAVC) informiert umfassend über die Änderungen bei den Laborberufen. Dort finden Sie unter anderem eine ausführliche FAQ sowie eine Arbeitshilfe für Ausbildungsbetriebe.

Neuordnung IT-Berufe

Die Ausbildungsordnungen über die Berufsausbildungen zum Fachinformatiker (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 121 KB), zum IT-System-Elektroniker (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 79 KB), zum Kaufmann für IT-System-Management (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 73 KB) und zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 72 KB) sind am 5. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Verordnungen treten am 1. August 2020 in Kraft. Auf der Website des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) können Sie sich zum Inkrafttreten der Novellierung der „vier großen IT-Berufe“ informieren. Oder sehen Sie sich jetzt die Aufzeichnung unserer Informationsveranstaltung vom 15. Mai 2020 an. Die Präsentationen aus dem Video finden Sie unter “Weitere Informationen”.
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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuordnung der Hotel- und Gastronomie-Berufe

Die Verordnungen sind am 1. August 2022 in Kraft getreten.
Weitere Informationen finden Sie unter: Informationen zur Neuordnung der Gastronomieberufe

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Für Rückfragen steht Ihnen Peter Minrath unter Tel. 0721 174-217 bzw. peter.minrath@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Hauswirtschafter/-in im Bundesgesetzblatt erschienen

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin ist am 1. April 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung zum Hauswirtschafter/ zur Hauswirtschafterin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 89 KB) tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Novellierung der Bauberufe hat begonnen

Am 29. August 2019 fand das Antragsgespräch zur Neuordnung der Bauberufe statt. Damit ist der Startschuss für die Novellierung der insgesamt 19 Ausbildungsberufe im Bauhauptgewerbe gefallen. Die modernisierten Ausbildungsberufe sollen zum 1. August 2022 in Kraft treten. Die 19 Ausbildungsberufe bleiben erhalten, werden jedoch inhaltlich modernisiert. Sie sollen künftig nicht mehr in einer Ausbildungsordnung, sondern in je einer Ausbildungsordnung für die Bereiche Ausbau, Hochbau und Tiefbau verordnet werden. Die Ausbildungsdauer in den Berufen Ausbaufacharbeiter, Hochbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter beträgt 2 Jahre mit der Möglichkeit, die Ausbildung danach oder später in den aufbauenden Berufen im 3. Ausbildungsjahr fortzusetzen. In den übrigen 16 Berufen beträgt die Ausbildungsdauer 3 Jahre. Bei den drei zweijährigen Ausbildungsberufen wird eine konventionelle Zwischen- und Abschlussprüfung angestrebt. Die übrigen, dreijährigen Ausbildungsberufe sollen eine gestreckte Abschlussprüfung erhalten. Anrechnungs- und Ausstiegsmodelle sind vorgesehen, hängen aber von der weiteren Ausgestaltung des BBiG ab.
Die Novellierung betrifft folgende 19 Ausbildungsberufe:
  • Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin
  • Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin
  • Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterin
  • Maurer und Maurerin
  • Beton- und Stahlbetonbauer Beton- und Stahlbetonbauerin
  • Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs und Schornsteinbauerin
  • Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik (nur BBiG)
  • Zimmerer und Zimmerin
  • Stuckateur und Stuckateurin
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin
  • Estrichleger und Estrichlegerin
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
  • Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (nur BBiG)
  • Straßenbauer und Straßenbauerin
  • Rohrleitungsbauer und Rohrleitungsbauerin (nur BBiG)
  • Kanalbauer und Kanalbauerin (nur BBiG)
  • Brunnenbauer und Brunnenbauerin
  • Spezialtiefbauer und Spezialtiefbauerin (nur BBiG)
  • Gleisbauer und Gleisbauerin (nur BBiG)

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Für Rückfragen steht Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Änderungsverordnung der Papiertechnologen

Die Änderungsverordnung der Papiertechnologen ist im Bundesgesetzblatt erschienen. Sie betrifft die gestreckte Abschlussprüfung und schneidet die Prüfungsbereiche neu zu. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse haben dabei Bestandschutz. Eine Voruntersuchung des BiBB ergab zwar keinen Bedarf an einer grundlegenden Novellierung, doch wurde der dringende Wunsch nach einer Überarbeitung der Prüfungsregelungen geäußert.
Die nun erlassene Änderungsverordnung greift diesen Wunsch auf. Die Änderungen im Einzelnen:
  1. Teil 1 der Abschlussprüfung fand bislang im Prüfungsbereich „Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln“ (Arbeitsaufgabe mit praxisbezogenen schriftlichen Aufgaben) in 165 Minuten sowie im Prüfungsbereich „Rohstoffe und Stoffaufbereitung“ (praxisbezogene schriftliche Aufgaben in 60 Minuten) statt. Die beiden Prüfungsbereiche wurden mit 20% bzw. 10% gewichtet.
    Die Änderung sieht vor, dass nun weiterhin zwei Prüfungsbereiche angeboten werden. Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung“ werden nun zwei Arbeitsaufgaben mit je 60 Minuten Dauer durchgeführt. Sie werden durch schriftliche Aufgaben mit 90 Minuten Dauer im Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ ergänzt.
  2. Teil 2 der Abschlussprüfung bestand bislang in drei Prüfungsbereichen statt. Diese wurden nun in vier aufgeteilt. Im Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ soll in 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe bearbeitet werden. Diese wird mit 15% gewichtet. Die bisherige Kombination aus praxisbezogenen Aufgaben, Prüfungsprodukt und Arbeitsaufgabe entfällt.
    In einem weiteren Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ werden schriftliche Aufgaben mit einer Vorgabezeit von 120 Minuten gestellt.
    Im Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ ist nun ein betrieblicher Auftrag mit einem auftragsbezogenen Fachgespräch vorgesehen. Sie wird mit 25% gewichtet.
    Die Abschlussprüfung wird wie bisher durch Wirtschafts- und Sozialkunde ergänzt (60 Minuten, 10%).
  3. Die Sachverständigen haben insbesondere durch den Verzicht der Kombination aus schriftlichen Aufgaben, Prüfungsprodukt und Arbeitsaufgabe die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfung Teil 2 erheblich vereinfacht.

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Für Rückfragen steht Ihnen Silvia Henker unter Tel. 0721 174-335 bzw. silvia.henker@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Änderungsverordnung der Packmitteltechnologen

Beim Packmitteltechnologen wurde eine Änderung der Prüfungsanforderungen vorgenommen. Die Änderung wird zum 1. August 2019 wirksam, wurde aber bereits jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie gilt für die ab dann stattfindenden Abschlussprüfungen. Hier finden Sie die Änderungsverordnung der Packmitteltechnologen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB).

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Für Rückfragen steht Ihnen Silvia Henker unter Tel. 0721 174-335 bzw. silvia.henker@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Teilnovellierung Metall- und Elektroberufe und Mechatroniker

Die industriellen Metall- und Elektroberufe und der Ausbildungsberuf zum Mechatroniker/-in werden zum 1. August 2018 teilnovelliert, um die Ausbildung und damit auch die Auszubildenden für die Anforderungen und Herausforderungen der Digitalisierung und Industrie 4.0 zu qualifizieren. Zu den zentralen Änderungen zählt die Aufnahme der neuen Berufsbildposition „Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit“ in alle Ausbildungsordnungen der Metall- und Elektroberufe sowie dass die Industrie 4.0 relevanten Fach- und Kernqualifikationen in den einzelnen Ausbildungen jeweils individuell angepasst werden. Die Berufsbezeichnungen und die Ausbildungsdauer ändern sich nicht. Die Abschlussprüfungen Teil 1 und 2 bleiben auch unverändert. Zudem werden für zentrale Tätigkeitsfelder von Industrie 4.0 Zusatzqualifikationen (ZQ) ermöglicht, die für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende optional und freiwillig sind. In den industriellen Metallberufen sind dies die vier ZQs „Systemintegration“, „Prozessintegration“, „Additive Fertigungsverfahren“ und „IT-gestützte Anlagenänderung“. Die industriellen Elektroberufe und der Beruf Mechatroniker/-in bieten zukünftig die Möglichkeit für Zusatzqualifikationen in den Bereichen „Digitale Vernetzung“, „Programmierung“ und „IT-Sicherheit“; Mechatroniker  zusätzlich „Additive Fertigungsverfahren“. Die ZQs sind bundesweit gültig, werden in die Ausbildung eingebettet und können mit einer Prüfung vor der IHK abgeschlossen werden. Für diesen Fall müssen sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Teil 2-Prüfung geprüft werden. Die Zusatzqualifikationen müssen nicht von Berufsschulen, sondern können – mit entsprechenden Nachweisen - von den Unternehmen selbst vermittelt werden. „Die im Zuge der Teilnovellierung entstandenen Zusatzqualifikationen sind eine Übergangslösung und geben einen Eindruck, wie die Metall- und Elektroberufe nach einer vollständigen Novellierung aussehen könnten“, so Anja Schwarz, DIHK-Referatsleiterin Forschungs- und Strukturfragen, Metall- und Elektroberufe. Die Änderungen im Rahmen der Teilnovellierung treten zum 1. August 2018 in Kraft und gelten für alle Ausbildungsverträge, die zu diesem Datum beginnen. Bestehende Ausbildungsverhältnisse können umgeschrieben werden, wenn der jeweilige Auszubildende Teil 1 der Abschlussprüfung noch nicht absolviert hat.
Umsetzungshilfen
Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) hat die Umsetzungshilfen für die industriellen Metall- und Elektroberufe fertig gestellt und auf seiner Website veröffentlicht. Sie stehen dort kostenlos als Download zur Verfügung. Die Links dazu finden Sie unter "Weitere Informationen". Printexemplare können kostenpflichtig über den Publikations-Service des BiBB bestellt werden.
Weiterführende Links:
  1. 2. ÄndVO industrielle Metallberufe 2018 (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 345 KB)
  2. 2. ÄndVO industrielle Elektroberufe 2018 (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 334 KB)
  3. 1. ÄndVO Mechatroniker 2018 (PDF) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 85 KB).

Kontakt

Für Rückfragen stehen Ihnen Simone Leibel unter Tel. 0721 174-218 bzw. simone.leibel@karlsruhe.ihk.de und Maik Meyer unter Tel. 0721 174-216 bzw. maik.meyer@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.

Neuer Ausbildungsberuf "Kaufleute im E-Commerce"

Seit August 2018 können Kaufleute im E-Commerce ausgebildet werden.
Die Wirtschaft wird zunehmend digitaler. Damit wächst der Bedarf an kompetenten und gut ausgebildeten Fachkräften, die für die künftigen Herausforderungen gewappnet sind. Um für entsprechend qualifizierten Nachwuchs zu sorgen, werden in erster Linie bestehende Berufsbilder überarbeitet und um die neuen Anforderungen ergänzt. Doch in manchen Fällen reicht das nicht aus. Dies gilt beispielsweise für den starken Wachstumsbereich E-Commerce, in dem sich völlig neue Tätigkeitsfelder mit wertschöpfungsstufenüberschreitenden Prozessen und Geschäftsmodellen herausgebildet haben. Die bis dato verfügbaren Ausbildungsberufe passen nur bedingt zu den neuen Anforderungen, Inhalten und Arbeitsweisen. 
Startschuss erfolgte im August 2018
Seit August 2018 wird die dynamische Expansion des E-Commerce auch über zusätzliche berufliche Entwicklungswege in der Aus- und Fortbildung abgebildet. Mit einem maßgeschneiderten dualen Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau im E-Commerce wird nun eine neue, auf digitale Geschäftsmodelle ausgerichtete kaufmännische Qualifikation angeboten, die eine solide und breite Basis für den Fachkräftenachwuchs legt. Im Bereich der Höheren Berufsbildung startet demnächst die Erarbeitung einer Fachwirtregelung. Die Ausbildungsordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/-frau im E-Commerce wurde am 18.12.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat am 1. August 2018 in Kraft.
Für welche Unternehmen ist der neue Ausbildungsberuf geeignet?
Der Beruf Kaufmann/-frau im E-Commerce wird schwerpunktmäßig im Handel (Einzel-, Groß- und Außenhandel) ausgebildet werden. Er kann aber auch für andere Branchen wie touristische Unternehmen, Dienstleistungsanbieter oder Hersteller, die ihre Angebote online vertreiben, infrage kommen. Ziel ist es, auch solche Betriebe für die duale Ausbildung zu gewinnen, die bisher wenig oder gar nicht ausbilden, da bislang ein entsprechender Beruf fehlte. Für Unternehmen, die in der Vergangenheit Studienabbrecher oder junge akademische Quereinsteiger an die betrieblichen Anforderungen heranführen mussten, ist die neue und hochwertige duale Ausbildung eine sehr gute Alternative zum Studium. Ausbildende Unternehmen können z. B. aus folgenden Bereichen kommen:
  • Einzelhandel
  • Großhandel
  • Dienstleistungen
  • Tourismuswirtschaft (Portalbetreiber bzw. -nutzer)
  • Logistik- und Mobilitätsdienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen (Banken/Versicherungen)
Welche Inhalte stecken im Beruf?
Der Kompetenzerwerb findet über 36 Monate hinweg sowohl im Ausbildungsbetrieb als auch in der Berufsschule statt. Kaufleute im E-Commerce wählen Vertriebskanäle aus und setzen diese ein. Sie analysieren das Nutzerverhalten, kooperieren mit internen und externen Dienstleistern und sind mit den rechtlichen Regelungen vertraut (Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Datenschutz etc.). Sie sorgen für die Beschaffung und das Einstellen von Produktdaten in kundenfreundlicher Form. Sie legen Angebotsregeln fest, wählen Bezahlsysteme aus, setzen Testmethoden ein und werten diese aus. Die angehenden Fachkräfte setzen agile Arbeitsweisen ein und nehmen die Planung, Umsetzung und Auswertung von Projekten vor. Dazu gehört auch die Beschaffung und Auswertung von englischsprachigen Informationen. Weitere Schwerpunkte legt die Ausbildung auf die Kundenkommunikation über verschiedene Kanäle, die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Online-Marketings, das Planen und Optimieren der Customer Journey sowie die Anbahnung und Abwicklung von Online-Waren- und Dienstleistungsverträgen (inkl. der Organisation von Rückabwicklungsprozessen). Zudem erwerben die angehenden Kaufleute der dreijährigen Ausbildung Know-how für den Einsatz kennzahlenbasierter Instrumente der kaufmännischen Steuerung und zur Durchführung von Kundenwertanalysen.
Fragen? Unsere Ausbildungsberater unterstützen Sie gerne
Die skizzierten Inhalte des neuen Ausbildungsberufes machen deutlich, dass interessierte Betriebe über persönlich und fachlich geeignetes Ausbildungspersonal verfügen müssen. Wichtig ist, dass alle Mindestinhalte abgebildet werden können und die Ausbildungsberechtigung vorliegt. Mit unseren Ausbildungsberatern sollte geklärt werden, ob alle vorgesehenen Lernziele im jeweiligen Betrieb umsetzbar sind. Aber auch vorab kann man sich bei speziellen und auch allgemeinen Fragen rund um die duale Ausbildung gerne an uns wenden.
Weiterführende Links
  1. Azubfilm "Kaufleute im E-Commerce" (BERUFE.TV)
  2. Kurzfilm zum neuen Ausbildungsberuf (HDE)
  3. Basisinformationen für Unternehmen "Kaufleute im E-Commerce"

Kontakt

Ausbildungsberater Stephan Ruf steht Ihnen unter Tel. 0721 174-220 bzw. stephan.ruf@karlsruhe.ihk.de gerne zur Verfügung.



Novellierung des Berufsbildungsgesetzes

Mehr Attraktivität, Flexibilität, internationale Anschlussfähigkeit und eine Entlastung des Ehrenamtes in der Beruflichen Bildung – das sind wichtige Ziele, die mit dem modernisierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) erreicht werden sollen. Die neuen Regelungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Wir stellen die wichtigsten Neuerungen vor. 

Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende festgelegt

Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Weiterhin gilt jedoch die bisherige Regelung zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, dass die Ausbildungsvergütung nicht tarifgebundener Betriebe 80% der branchenüblichen Vergütung nicht unterschreiten darf.
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.
Beginn der
Ausbildung
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
4. Ausbildungsjahr
2020
(01.01.-31.12.2020)
515,00 €
607,70 €
(515 € + 18 %)
695,25 €
(515 € + 35 %)
721,00 €
(515 € + 40 %)
2021
(01.01.-31.12.2021)
550,00 €
649,00 €
(550 € + 18 %)
742,50 €
(550 € + 35 %)
770,00 €
(550 € + 40 %)
2022
(01.01.-31.12.2022)
585,00 €
690,30 €
(585 € + 18 %)
789,75 €
(585 € + 35 %)
819,00 €
(585 € + 40 %)
2023
(01.01.-31.12.2023)
620,00 €
731,60 €
(620 € + 18 %)
837,00 €
(620 € + 35 %)
868,00 €
(620 € + 40 %)
Die Anpassung der Mindestausbildungsvergütung für einen Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2024 muss durch das Bundesministerium für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung spätestens zum 01. November eines jeden Jahres für das Folgejahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden. Die Anpassung des Mindestvergütungssatzes erfolgt aus dem rechnerischen Mittel der erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden jeweils vorausgegangenen Kalenderjahre.
Mehr zur Mindestausbildungsvergütung, § 17 BBiG.

Teilzeitberufsausbildung jetzt für alle 

Jeder Auszubildende kann ab dem 1. Januar 2020 den betrieblichen Teil seiner Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden.
Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeitbildung in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht. Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Mehr zur Teilzeitberufsausbildung, § 7a BBiG.

Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Auszubildender bei Freistellung und Anrechnung

Erwachsene Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt:
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein volljähriger Auszubildender zukünftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Auch ein in volljähriger Auszubildender ist von seinem Ausbildungsbetrieb freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung 
Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Mehr zur Freistellung von Auszubildenden und Anrechnung auf die Ausbildungszeit.

Berufe durchlässiger gemacht

Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung ist es künftig möglich, dass Auszubildende, die die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.
Hinweis: Abhängig von der genauen Formulierung eines in einem Ausbildungs- oder geltenden Tarifvertrages vorgesehenen Anspruchs auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, kann der Auszubildende diesen Anspruch auch für den Fall der Zuerkennung des zweijährigen Berufes geltend machen.
Darüber hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes bestanden haben.
Beide Varianten setzen voraus, dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können. 

Neue Bezeichnungen für Weiterbildungsabschlüsse

Das neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse ein. Die neuen Begriffe bringen die Gleichwertigkeit von Beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. Der Zusatz „Professional“ gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen. Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zur Gleichwertigkeit beruflicher mit akademischer Bildung, zum internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und unterstützen die Mobilität unserer Fachkräfte. 
Die Verwendung der neuen Bezeichnungen setzt voraus, dass Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsordnungen angepasst werden. 

Prüferehrenamt entlastet

Die IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg. Künftig dürfen zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss das vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich um keine flüchtigen Prüfungsleistungen handelt. 

Freistellung von Prüfern geregelt

Bisher war die Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Novellierung der Ausbildungsberufe in der Hotellerie und Gastronomie

Die Neuordnung der gastgewerblichen Ausbildungsberufe ist am 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie trägt dem differenzierter, anspruchsvoller und digitaler gewordenen Arbeitsumfeld Rechnung.

Allgemeine Informationen

Die Neuordnung der gastgewerblichen Ausbildungsberufe ist am 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie trägt dem differenzierter, anspruchsvoller und digitaler gewordenen Arbeitsumfeld Rechnung.
Gleichzeitig treten die bisherigen Verordnungen aus dem Jahr 1998 außer Kraft; bestehende Ausbildungsverhältnisse haben aber Bestandsschutz und werden nach den bisher gültigen Verordnungen zu Ende geführt.
Die Novellierung der Ausbildungsgrundlagen ist allerdings nur ein Baustein auf dem Weg zur Sicherung der Ausbildungsqualität und des Fachkräftebedarfs.
Die modernisierten Berufe sind:
  • Fachkraft Küche
  • Koch/Köchin
  • Fachkraft für Gastronomie (Schwerpunkt: Systemgastronomie oder Restaurantservice)
  • Fachmann/Fachfrau für Systemgastronomie
  • Fachmann/Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
  • Hotelfachmann/Hotelfachfrau
  • Kaufmann/Kauffrau für Hotelmanagement
Die modernisierten Berufsbilder sind von gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung und bewegen sich in einem vielfältigen Spektrum von Betrieben. Unterschiedliche Betriebskonzepte und Organisationsstrukturen erfordern von den Fachkräften ein hohes Maß an Flexibilität, interkultureller Kommunikationsfähigkeit, Organisationstalent, Zukunftsorientierung sowie ein Grundverständnis für unternehmerisches Handeln.
Im Mittelprunkt der beruflichen Handlungsfähigkeit stehen weiterhin die Gästeorientierung und die Gästezufriedenheit. Mit Blick auf die wachsende Bedeutung kommunikativer Kompetenzen und ressourcenschonendem Arbeiten wurden die neuen Berufsbildpositionen „Anleitung und Führung von Mitarbeitenden“, „digitalisierte Arbeitswelt“ sowie „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ in allen dreijährigen Berufen aufgenommen.

Struktur der Ausbildungsberufe
Neue Struktur Hotellerie und Gastronomie
Küchenberufe
Als neuer zweijähriger, theorieentlasteter Beruf wird die „Fachkraft Küche“ eingeführt. Jugendliche können somit zunächst im zweijährigen Beruf starten und später gemeinsam mit dem Betrieb entscheiden, ob im dritten Jahr zum Koch/zur Köchin aufgesattelt werden soll. Absolventen der Küchenberufe kümmern sich um das Wohlbefinden der Gäste. Sie lenken Warenflüsse und wirken bei der Lagerhaltung mit. Sie wählen Lebensmittel nach ernährungsphysiologischen, sensorischen und technologischen Eigenschaften aus. Sie berechnen Warenmengen und Rezepturen. Sie bereiten unter Verwendung verschiedener Vorbereitungsarbeiten und Garverfahren Speisen zu und präsentieren diese den Gästen. Bei ihren Tätigkeiten berücksichtigen sie Hygienestandards, das Lebensmittelrecht und den Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Darüber hinaus sind angehende Köche für das Planen und Durchführen von Veranstaltungen zuständig. Sie beraten Gäste und berücksichtigen bei der Speisen- und Menüauswahl deren Wünsche und Bedürfnisse. Sie setzen Vorgaben der Personal- und Kostenplanung um und reflektieren das Ergebnis aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Damit tragen sie zum Erfolg des Unternehmens bei.
Künftig wird es ferner die Option einer bundesweiten Zusatzqualifikation zur Vertiefung für vegetarische und vegane Küche geben.

Gastronomieberufe
Der zweijährige Ausbildungsberuf Fachkraft für Gastronomie wird künftig mit den Schwerpunkten  Systemgastronomie und Restaurantservice ausgebildet. Wie bei den Küchenberufen ist hier das Aufstiegsmodell von zwei- und dreijährigem Beruf angelegt. Unabhängig vom Schwerpunkt können alle Fachkräfte für Gastronomie im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung noch das dritte Ausbildungsjahr zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie oder zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie absolvieren.
Im Bereich Restaurants und Veranstaltungsgastronomie hat der aufbauende dreijährige Beruf eine Stärkung der Produktkompetenz erhalten. Kennzeichnend für den Beruf ist die serviceorientierte Betreuung und Beratung am Tisch des Gastes zur Speisen- und Menüauswahl, das Arbeiten an der Bar und das Planen und Durchführen von Veranstaltungen, auch hinsichtlich des Personaleinsatzes.
Die Fachleute für Systemgastronomie haben im dritten Ausbildungsjahr u. a. eine inhaltliche Akzentuierung in den Bereichen Systemorganisation und -management, Personalprozesse sowie kaufmännische Kompetenzen erhalten. Arbeiten im Bereich Beschaffung und Marketing gehören ebenso zum modernisierten Berufsbild. Bei ihren Tätigkeiten berücksichtigen sie Hygienestandards sowie Aspekte des Lebensmittelrechts und der Nachhaltigkeit.
Künftig wird es (inhaltlich auf Erstausbildungsniveau) eine bundesweite Zusatzqualifikation Bar und Wein geben; diese kann auch in den Hotelberufen gewählt werden.

Hotelberufe
Die zielgruppenorientierte Vermarktung von Dienstleistungen und Angeboten sowie eine qualitätsorientierte Gästebetreuung sind typische Handlungsfelder der Hotelfachleute und der Kaufleute für Hotelmanagement. Absolventen der Hotelberufe verkaufen und organisieren das gastronomische Angebot und Veranstaltungen im Hotel. Sie planen Arbeitsprozesse, leiten diese an, führen diese durch und kontrollieren sie. Die Ausbildungsinhalte der Hotelfachleute sind künftig kaufmännischer ausgerichtet und fokussieren u.a. auf die Organisation des Empfang- und Reservierungsbereiches, die Durchführung von Veranstaltungen und das Arbeiten im F&B-Bereich. Die Bereiche Service und Wirtschaftsdienst wurden auf die grundlegenden Aufgaben gekürzt.
Kaufleute für Hotelmanagement sind tätig in der Entwicklung, Konzeptionierung, Gestaltung und Durchführung von Dienstleistungen und Angeboten. Sie arbeiten sowohl strategisch als auch operativ und steuern den Hotelbetrieb nach betriebswirtschaftlichen Kriterien. Die Hotelberufe sind aus der bisherigen Berufsgruppe mit den anderen gastgewerblichen Ausbildungsberufen herausgelöst.

Gestreckte Abschlussprüfung

Neu eingeführt wird in allen dreijährigen Berufen eine „gestreckte Abschlussprüfung“. Das bedeutet zwei Prüfzeitpunkte: der erste Teil der Prüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Das Ergebnis zählt für die Abschlussnote; die bisherige Zwischenprüfung entfällt ersatzlos. Der zweite Teil der Abschlussprüfung wird am Ende der Ausbildung durchgeführt. Das Endergebnis wird nach dem Absolvieren der letzten Prüfungsleistung aus Teil 1 und Teil 2 gebildet. Die Abschlussprüfung der zweijährigen Ausbildungsberufe gilt jeweils als Teil 1 des darauf aufbauenden dreijährigen Berufes und kann bei Fortführung angerechnet werden. Ferner gibt es bei einigen Berufen eine Rückfalloption, wonach ein zweijähriger Berufsabschluss unter Umständen auch dann zuerkannt werden kann, wenn die Abschlussprüfung des dreijährigen Berufs nicht bestanden wurde.

Beschulung

Die gemeinsame Beschulung aller sieben gastgewerblichen Berufe im ersten Ausbildungsjahr ist grundsätzlich möglich. Im zweiten Ausbildungsjahr kann ferner eine gemeinsame Beschulung der drei Gastronomieberufe untereinander, der beiden Hotelberufe untereinander bzw. eine gemeinsame Beschulung der Küchenberufe erfolgen.

Informationsveranstaltungen

Zur Anmeldung für die landesweite Informationsveranstaltung gelangen Sie hier.

Umsetzungshilfen

Die drei Umsetzungshilfen geben ausführliche Erläuterungen zu den neuen Ausbildungs- und Prüfungsinhalten, zur veränderten Prüfungsstruktur mit „Gestreckter Abschlussprüfung“ sowie zum Rahmenlehrplan. Beispiele für Lernsituationen und Prüfungsaufgaben sowie Muster und Checklisten helfen bei der Umsetzung der Ausbildungsinhalte in die Praxis.
Die Publikationen und Zusatzmaterialien stehen auf den Berufeseiten des BIBB zum kostenlosen PDF-Download bereit.

Tipps zur Ausbildung für Ausbilder und Auszubildende

Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn
  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung geordnet vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht. Als angemessen gilt in der Regel
    eine bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r
    drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
    je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsprüfung) erfolgreich abgelegt hat oder
  • über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
  • die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat und
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind ggf. durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).

Ausbildungsvertrag

Der Vertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Mindestens im Vertrag zu stehen hat:
  • Die sachliche und zeitliche Gliederung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Adressänderungen - auch von Auszubildenden - müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.
Zu Beginn der Ausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden vorzulegen:
  • Lohnsteuerkarte
  • Sozialversicherungsausweis/Versicherungsnachweisheft
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

Ärztliche Untersuchung

Die IHK darf Berufsausbildungsverträge nur in das Verzeichnis eintragen, wenn ihr zugleich mit dem Berufsausbildungsvertrag eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung vorgelegt wird und diese nicht länger als 14 Monate zurückliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Berechtigungsscheine für diese kostenlosen Untersuchungen gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/ der Auszubildenden überlassen.

Pflichten des Ausbildenden

Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufsschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Er muss den Besuch der Berufsschule durchsezten.
Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen. Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.

Pflichten des Auszubildenden

Der/die Auszubildende ist verpflichtet:
  • Die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben,
  • sorgfältig zu arbeiten,
  • an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufsschulunterricht teilzunehmen,
  • Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise zu führen,
  • Weisungen zu befolgen,
  • die geltende Ordnung der Firma zu beachten,
  • mit Maschinen und Einrichtungen sorgfältig umzugehen und
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weiterzugegeben.

Ausbildungsnachweise

Ausbildungsordnungen sehen regelmäßig vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit Ausbildungsnachweise führen müssen. In diesen Fällen ist die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Die Ausbildungsnachweise sind mindestens monatlich wahrheitsgemäß und vollständig zu führen. Sie sind vom Auszubildenden und dem Ausbilder abzuzeichnen – entweder mittels digitaler Tools oder handschriftlich.
Die Ausbildungsnachweise sind stichwortartig über die durchgeführte Ausbildungstätigkeit einschließlich der betrieblichen, überbetrieblichen und schulischen Unterweisung anzufertigen. Die Ausführung erfolgt während der Ausbildungszeit im Betrieb.
Die Ausbildungsnachweise sind mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung online einzureichen. Wer die Ausbildungsnachweise nicht oder unvollständig geführt hat, kann von der Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die IHK Karlsruhe stellt ihren Ausbildungsbetrieben über das IHK-Online-Portal ein Tool zum digitalen Führen des Berichtshefts kostenlos zur Verfügung.

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die wenigstens einen Monat dauern muss und höchstens vier Monate betragen darf. Während dieser Zeit, in der sich die Partner kennen lernen sollen, kann das Ausbildungsverhältnis von jeder Seite ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

Vergütung

Der/die Auszubildende erhält eine Vergütung, die mindestens jährlich ansteigen muss. Besteht eine tarifliche Regelung, so sind diese Sätze maßgebend. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt.

Urlaub

Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.
Der Urlaub beträgt jährlich
  • mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,
  • mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende.
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Die in der Ausbildungsordnung Ihres Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer ist zu kürzen, wenn
  • der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder eine Fachschule besucht hat,
  • die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die IHK dem zustimmt,
  • es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der IHK beantragt und diese zustimmt, oder
  • der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, bei der IHK die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und diese besteht.

Verlängerung der Ausbildungszeit

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit. Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.

Zwischenprüfung

Ein Test auf "halbem Wege" soll den Ausbildungsstand und eventuelle Lücken sichtbar machen. Die IHK führt Zwischenprüfungen durch, an denen jeder/jede Auszubildende teilnehmen muss. Der/die Auszubildende und der Betrieb erhalten anschließend das Prüfungsergebnis.

Abschlussprüfung

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder - oft etwas eher - mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung vor der IHK. Der/die Auszubildende wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn
  • ein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der IHK eingetragen ist,
  • die Ausbildungszeit soweit zurückgelegt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und berufliche Erfahrungen vermittelt werden konnten,
  • er/sie an einer Zwischenprüfung teilgenommen
  • und vorgeschriebene Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise geführt hat.
Die Abschlussprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der IHK abgelegt.Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Jeder, der die Abschlussprüfung besteht, erhält von der IHK ein Prüfungszeugnis.

Kündigung

Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.

Schlichtungsausschuss

Sollte es einmal zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Dazu sind bei der IHK Schlichtungsausschüsse eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.

Arbeitszeit und Pausen

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.
Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern. Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

Arbeitszeit und Berufsschule

Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und freizustellen.
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichts nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Sie haben Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen.
Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich - wobei die Berufsschulzeit anzurechnen ist - nicht überschritten werden. Es bestehen teilweise branchenspezifische Besonderheiten.

Ausbildungs ABC

Tarifliche Ausbildungsvergütungen

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Vereinbart ein Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses eine Ausbildungsvergütung, die den einschlägigen Tarifvertrag um mehr als 20 Prozent unterschreitet, ist die Ausbildungsvergütung nicht angemessen. Als Rechtsfolge tritt der Tariflohn an die Stelle der zu niedrigen Vergütung. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Krankenpflegeschülers in einem Klinikum entschieden, der eine Vergütung von 192,68 Euro im ersten, 305 Euro im zweiten und 427,02 Euro im dritten Ausbildungsjahr erhielt und diese Vergütung als unangemessen ansah.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass eine Ausbildungsvergütung unangemessen sei, wenn sie nicht mindestens 80 Prozent der in einschlägigen Tarifverträgen geregelten Vergütung erreiche. Als einschlägig sei vorliegend der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes heranzuziehen. Einschlägig bedeute, dass dieser Tarifvertrag in der jeweiligen Region für den fraglichen Personenkreis der Lehrlinge als Gesundheits- und Krankenpfleger zur Anwendung komme.
Die Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden, dass die Jugendarbeitslosigkeit bekämpft oder über den eigenen Bedarf hinaus ausgebildet werden solle.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 2009; Az.: 2 Sa 303/08)

Anwendung von Tarifverträgen

Beim Abschluss von Ausbildungsverträgen muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und er daher die tarifliche Ausbildungsvergütung zu zahlen hat.

Wann gilt ein Tarifvertrag?

Ein Tarifvertrag findet Anwendung, wenn die Vertragspartner des Ausbildungsvertrages tarifgebunden sind. Tarifbindung besteht in drei Fällen:
  • Der Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer (Azubi) ist Mitglied in der Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft).
  • Die Anwendung eines Tarifvertrages wird im individuellen Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart
  • Ein Tarifvertrag wird durch das Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Insbesondere bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ist dem Arbeitgeber häufig gar nicht bewusst, dass er sich an diesen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag halten muss. Er gilt kraft Gesetzes.
Außerdem gibt es teilweise Internetseiten der Landestarifregister, die auch weitere Informationen über Tarifbindung, Ansprechpartner, Adressen, Auszüge aus Tarifverträgen etc. enthalten.

Abweichungen zum Nachteil des Auszubildenden?

Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers/Auszubildenden durch den individuellen Vertrag sind nur möglich, wenn der Tarifvertrag hierfür Öffnungsklauseln enthält. Das ist manchmal in "Mittelstandsklauseln" der Fall, in denen an die Betriebsgröße angeknüpft wird und Betrieben bis zu x Arbeitnehmern gewisse prozentuale Abweichungen nach unten erlaubt werden. Die Größenordnungen können von Tarifvertrag zu Tarifvertrag variieren, ebenso die Höhe der zulässigen Abweichung.

Folge von unzulässigen Abweichungen nach unten

Höhere Abschläge als nach den Öffnungsklauseln erlaubt, sind unzulässig. Wenn keine Öffnungsklausel existiert, sind gar keine Abweichungen nach unten erlaubt. Werden dennoch niedrigere Löhne vereinbart und auch tatsächlich gezahlt, führt das dazu, dass bei einer Betriebsprüfung durch die Landesversicherungsanstalt Nachforderungen rückwirkend bis zu vier Jahren, bei vorsätzlicher Nichtbeachtung des Tarifvertrages sogar bis zu 30 Jahren erhoben werden können. Denn für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird derjenige Lohn zugrunde gelegt, der hätte gezahlt werden müssen und nicht der tatsächlich gezahlte, sofern dieser geringer war.

Abweichungen vom üblichen Lohn, wenn keine Tarifbindung besteht

Beim Abschluss von Ausbildungsverträgen zwischen nicht tarifgebundenen Parteien stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage, ob von der tariflichen Vergütung nach unten abgewichen werden kann. Sofern keine Tarifbindung besteht und es sich insbesondere nicht um einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag handelt, kann von der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung um bis zu 20 Prozent abgewichen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit nur in den Fällen ohne Tarifbindung besteht.

Checkliste

  • Ist der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband?
  • Ausbildungsvertragsmuster durchsehen, ob Bezug auf einen bestimmten Tarifvertrag genommen wird (bei Neuerstellung ggf. streichen).
  • Gibt es einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, der gilt?
  • Liste im Internet durchsehen und ggf. bei Schwierigkeiten der Branchenzuordnung mit betreffendem Arbeitgeberverband Kontakt aufnehmen.

Wenn allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für den Arbeitgeber gilt

  • Tarifvertrag auf Öffnungsklausel prüfen
  • Wenn Öffnungsklausel existiert, ist eine Abweichung nur im Rahmen der Öffnungsklausel möglich
  • Wenn keine Öffnungsklausel besteht, dann keine Abweichung zu Lasten des Arbeitnehmers/Auszubildenden

Wenn kein Tarifvertrag gilt

Prüfen, ob die Abweichung von der einschlägigen Ausbildungsvergütung höchstens 20 Prozent beträgt
Bei weiteren Fragen helfen unsere Berater und Beraterinnen gerne weiter.

Besondere Beschäftigungsformen

Hier finden Sie Informationen über die unterschiedlichen Beschäftigungsformen im Arbeitsrecht wie z. B. Mini-Jobs, Praktikum, Ferienjobs etc.
IHK Karlsruhe
Bereich Recht
IHK Karlsruhe
Bereich Recht

Urlaubsrechner

Den jährlichen Urlaubsanspruch des Auszubildenden genau zu berechnen ist durch einige Sonderregelungen nicht immer einfach. Abhilfe schafft hier der Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf, mit dem sich der Urlaubsanspruch des Auszubildenden schnell für jedes Jahr ermitteln lässt.
Der Urlaubsanspruch des Auszubildenden ergibt sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag oder aus dem Bundesurlaubsgesetz. Die genaue Berechnung, wie viele Urlaubstage dem Auszubildenden im jeweiligen Jahr tatsächlich zustehen, ist aber mitunter nicht ganz einfach.
Insbesondere in den Jahren, in denen die Ausbildung mitten im Jahr beginnt oder endet, sind für die Berechnung einige Sonderregeln zu beachten. Hinzu kommen Ausnahmeregeln für Schwerbehinderte und Minderjährige. Der Online-Azubi-Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf hilft, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.

Praktikumsplätze für Umschüler gesucht

Im Rahmen einer trägergestützten Umschulungsmaßnahme muss neben der Theorie auch praktisches Wissen und Berufserfahrung erworben werden. Dazu ist für die Umschüler ein Praktikum in einem geeigneten Betrieb zwingend notwendig. Umschulungsträger und Umschüler sind stets auf der Suche nach entsprechenden Praktikumsplätzen.
Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe bittet Sie daher, Praktikumsplätze für Umschüler bereitzustellen. Diese können Sie in der IHK-Lehrstellenbörse einstellen oder direkt den Umschulungsträgern melden. Umschulungsträger in Ihrer Region.
Die Praktikumsbetriebe müssen gemäß § 27 ff. geeignet sein und über einen/eine persönlich und fachlich geeigneten/geeignete Ausbilder/-in (§ 28 Abs. 3 BBiG) verfügen. Der Besitz der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist in der Regel durch die AEVO-Prüfung nachzuweisen.

Urkunde und Sticker für Ausbildungsbetriebe

Die IHK Karlsruhe stellt anerkannten, aktiven IHK-Ausbildungsbetrieben Urkunden und Sticker zur Verfügung. Diese können bei Bedarf kostenlos bestellt werden.

Folgende Unterlagen können Sie bestellen

Urkunde für Ausbildungsbetriebe (gedruckt, PDF):

urkunde-ausbildungsbetrieb-data

Hinterglasaufkleber “HIER #KÖNNENLERNEN” (gedruckt):

IHKKA-2020-022 Aufkleber_Ausbildungsbetrieb

Online-Sticker “JETZT #KÖNNENLERNEN” (JPG):

Aufkleber “WIR BILDEN AUS” (gedruckt, 296mm oder 90mm Durchmesser):



Neue Chancen: Ausländische Fachkräfte gewinnen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Der Fachkräftemangel ist eine der zentralen Herausforderungen für zahlreiche Unternehmen in Deutschland. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung erleichtert es nun der Gesetzgeber, Fachkräfte außerhalb der EU (Drittland) zu gewinnen und zu beschäftigen.
Bundesinnenminister Seehofer hierzu im Bundestag:
“Zuwanderung braucht klare Regeln. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz schaffen wir die Voraussetzungen für eine geordnete und gesteuerte Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte, die unsere Wirtschaft so dringend braucht. Nach Jahrzehnten der politischen Debatte ist dies eine historische Weichenstellung für eine moderne, kluge und zukunftsgerichtete Einwanderungspolitik in unserem Land. Jetzt kommt es darauf an, dass wir das Gesetz zusammen mit der Wirtschaft unbürokratisch ‎mit Leben füllen .”

Welche Bedeutung hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz für die Wirtschaft?

Der Fachkräftemangel in Deutschland beschränkt sich bekanntlich nicht mehr nur auf die sogenannten MINT-Berufe und den Arztberuf, sondern erstreckt sich mittlerweile auf viele andere Berufe. Unternehmen können in Zukunft nicht nur Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus einem Drittland einstellen, sondern auch Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Wie ist die gegenwärtige Rechtslage?

Nach noch geltender Gesetzeslage können Unternehmen in der Regel nur akademische Fachkräfte aus einem Drittland beschäftigen. Die akademisch ausgebildete Fachkraft aus dem Drittland erhält einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zur Blauen Karte, wenn sie einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot und die erforderliche Gehaltsmindestgrenze nachweist. Eine Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit entfällt bei dieser Personengruppe.
Hintergrund: Die Arbeitsmarktprüfung besteht aus einer Vorrangprüfung und der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Bei der Vorrangprüfung geht die Agentur für Arbeit der Frage nach, ob es bevorrechtigte andere Arbeitssuchende in Deutschland und im EU-Ausland (auch nicht-EU-Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder mit Gestattung oder Duldung) gibt.
Fachkräfte mit anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberufen dagegen können nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nur nach Deutschland einreisen, wenn sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen können und die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitsverhältnis, von Ausnahmen abgesehen, zustimmt. Die Agentur für Arbeit hat vor Erteilung der Zustimmung insbesondere die Vorrangprüfung durchzuführen. Nur bei den sogenannten Mangelberufen oder Engpassberufen, die in der Positivliste der Arbeitsagentur aufgelistet sind, entfällt die Vorrangprüfung.

Was ändert sich durch das Gesetz?

Als Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten künftig einheitlich sowohl Personen mit akademischer Ausbildung als auch Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung.
Eine ausländische Fachkraft aus einem Drittstaat kann zukünftig zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen, wenn sie einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation nachweisen kann. Eine Vorrangprüfung entfällt auch für Personen, die Inhaber einer anerkannten und qualifizierten Berufsausbildung sind.
Für unqualifizierte oder niedrigqualifizierte Personen aus dem EU-Ausland bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nach wie vor keinen Zugang in den deutschen Arbeitsmarkt.
Eine Ausnahme bilden jedoch Personen aus Drittstaaten, die in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-Spezialisten) beschäftigt werden sollen: Sie können nach Zustimmung durch die Agentur für Arbeit auch unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft dann einwandern, wenn sie mindesten drei Jahre Berufserfahrung vorweisen können, die Gehaltsmindestgrenze von 60 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit mindestens 4.020,00 Euro Bruttomonatsgehalt) erreichen  und über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.

Besonderheiten für ältere Fachkräfte

Alle Einwanderungswillige die das 45. Lebensjahr vollendet haben, müssen ein Mindestgehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit 3.685,00 Euro Bruttomonatsgehalt)verdienen oder den Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge führen. Damit will der Gesetzgeber einen Zuzug in die Sozialsysteme verhindern.

Qualifizierungsmaßnahme und Arbeitsplatzsuche

Für Personen aus Drittstaaten mit hinreichenden deutschen Sprachkenntnissen, deren Berufsqualifikation nicht mit einer inländischen Berufsqualifikation gleichwertig ist, bietet das Fachkräfteeinwanderungsgesetz die Möglichkeit, für gewisse Zeit in Deutschland einer Qualifizierungsmaßnahme nachzugehen, die die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang ermöglicht. Eine Qualifizierungsmaßnahme ist dann möglich und nötig, wenn eine ausländische Berufsqualifikation nicht mit einer inländischen vergleichbar ist. Nach erfolgreich bestandener Qualifizierungsmaßnahme ist die Person als Fachkraft aufenthalts- und arbeitsberechtigt.
Fachkräfte aus einem Drittland können eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland für bis zu sechs Monate erhalten, wenn sie Nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während dieses Zeitraums gesichert ist. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen darüber hinaus den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Deutschkenntnisse  verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt die Fachkraft zu einer Probebeschäftigung bis zu zehn Stunden pro Woche in ihrer beruflichen Qualifikation.

Unbefristete Niederlassungserlaubnis

Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhält die aus einem Drittland stammende Fachkraft grundsätzlich dann, wenn sie seit vier Jahren als Fachkraft im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung ist, einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz innehat, mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Kürzere Aufenthaltszeiten gelten für Personen, die eine inländischen Berufs- oder Hochschulausbildung durchlaufen haben, nämlich nur 24 Monate, oder die Inhaber einer Blauen Karte EU sind, nämlich nur 33 Monate.

Wie verläuft das Anerkennungsverfahren und wie viel kostet es?

Wer zuständig für das Anerkennungsverfahren ist und wie es im Einzelfall verläuft, hängt von dem einzelnen Beruf ab. Unterstützung gibt es auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Für zahlreiche Ausbildungsberufe ist die IHK FOSA zuständig. Nähere Informationen dazu, welche Berufe in den Zuständigkeitsbereich der IHK FOSA fallen, sind unter der Internetseite der IHK FOSA zu finden.
Erfahrungsgemäß können die Gebühren für das Anerkennungsverfahren von 100,00 Euro bis 600,00 Euro variieren. Neben den Gebühren fallen noch die allgemeinen Kosten des Bewerbers wie Übersetzungskosten, Kosten für die Beglaubigung der Unterlagen, Fahrtkosten, Beschaffungskosten, etc. an, die im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können.

Wann tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 1.3.2020 in Kraft.

IHK-Online-Portal

Im IHK-Online-Portal können Ausbildungsbetriebe, Ausbilder, Auszubildende und Prüflinge Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten online abwickeln – zum Beispiel Ausbildungsverträge erstellen und verwalten, digitale Berichtshefte von Auszubildenden freigeben sowie sich zu Prüfungen anmelden. Fortbildungsprüflinge können Ihre Zulassung und Anmeldung online abwickeln und Ihre Projektanträge/-arbeiten online einreichen. 
Sie erreichen den Support montags - freitags von 09.00 - 16.00 Uhr unter 0721 174 444. Zusätzlich auch unter der E-Mail-Adresse berufsbildung@karlsruhe.ihk.de.
IHK Karlsruhe
Servicezeiten Mo-Fr, 9-16 Uhr

Arbeitskreis Ausbildungsleiter (AKAL)

Sie haben Interesse am praxisorientierten Erfahrungs- und Informationsaustausch mit anderen Ausbildungsverantwortlichen zu Aus- und Weiterbildungsthemen? Sie möchten Ihr Netzwerk erweitern und sich für die regionale Wirtschaft engagieren? Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit in unserem Arbeitskreis Ausbildungsleiter. 

Zielsetzung, Themen & Schwerpunkte

Duale Ausbildung, Weiterbildung, Qualifizierung, Berufsorientierung, Ausbildungsmarketing 

Vorteile

  • Praxisorientierter Erfahrungs- und Informationsaustausch (Best-Practice) 
  • Fachvorträge zu Aus- und Weiterbildungsthemen 
  • Networking 
  • Praktischer Nutzen für das eigene Unternehmen 
  • Interessenvertretung für die regionale Wirtschaft 
  • Neuigkeiten aus der IHK 

Mitglieder & Zielgruppe 

  • Ausbilder:innen 
  • Ausbildungsleitung 
  • Personalverantwortliche im Bereich Ausbildung 

Sitzungen 

Zweimal jährlich, ergänzend Fachveranstaltungen und Workshops. 

Leitung 

Marion Hofmann  
Produktions- und Ausbildungsleitung  
Otterbach Medien KG GmbH & Co. 

Mitglied werden  

Sie würden gerne im Arbeitskreis mitwirken oder haben ein Thema, das Sie dem Arbeitskreis gerne zuspielen würden? Sprechen Sie uns an. 

Betreuung & Kontakt 

Peter Minrath, Leiter Fachkräftesicherung | Veranstaltungen, Aus- und Weiterbildung

Forum für Personalverantwortliche

Sie interessieren sich für erstklassige Fachvorträge zu den Themen HR, Personalmanagement und Fachkräftesicherung, möchten neue Kontakte knüpfen, sich mit Personalverantwortlichen aus anderen Unternehmen austauschen und keine HR-Trends verpassen? Dann freuen wir freuen uns auf Ihre Teilnahme am Forum für Personalverantwortliche. 

Zielsetzung, Themen & Schwerpunkte

HR, Personalmanagement, Fachkräftesicherung 

Vorteile

  • Erstklassige Fachvorträge und Keynote-Speaker 
  • Workshops 
  • Austausch (Best-Practice) 
  • Networking 
  • Neue Kontakte knüpfen und aktuelle Trends mitbekommen 
  • Praktischer Nutzen für das eigene Unternehmen 

Mitglieder & Zielgruppe 

  • Personalleitung 
  • Ausbildungsleitung 
  • Personalverantwortliche 

Veranstaltungen 

Leitung 

Ariane Durian 
Vizepräsidentin der IHK Karlsruhe  
Geschäftsführende Gesellschafterin 
CONNECT Personal-Service GmbH 

Teilnahme 

Sie würden gerne am Forum für Personalverantwortliche teilnehmen oder haben ein Thema, das Sie uns gerne zuspielen würden? Sprechen Sie uns an. 

Betreuung & Kontakt 

Peter Minrath, Leiter Fachkräftesicherung | Veranstaltungen, Aus- und Weiterbildung