Umschulung

Eine Umschulung soll nach § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Bei der Durchführung von Umschulungen ist darauf zu achten, dass die besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung berücksichtigt werden.
Eine Umschulung findet im Betrieb oder bei Bildungsträgern unter Einbeziehung von Betrieben statt. Betriebe, die eine Umschulung durchführen möchten, müssen für den gewünschten Beruf als Ausbildungsbetrieb anerkannt sein. Zwischen Umschulenden und Umzuschulenden muss ein Umschulungsvertrag geschlossen werden, da der Umschulende gemäß § 62 Abs. 2 die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen hat. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Der entsprechende Antrag bzw. Vertrag für die betriebliche Umschulung ist im Downloadbereich eingestellt.
Eine Umschulung setzt begrifflich voraus, dass der Umzuschulende vor Beginn der Umschulung anderweitig beruflich tätig gewesen ist. Diese berufliche Tätigkeit kann z. B. als Arbeiter, Angestellter oder auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stattgefunden haben und muss mindestens ein Jahr angedauert haben. Wenn jemand jedoch ohne vorherige Berufspraxis direkt im Anschluss an eine Berufsausbildung eine Umschulung beginnen möchte, so liegt keine Umschulung, sondern eine Zweitausbildung vor.
Institutionen, die Umschulungen für mehrere Personen gleichzeitig anbieten möchten ("Gruppenumschulungen"), müssen besondere Bedingungen beachten. Diese Bedingungen und Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem "Kriterienkatalog Gruppenumschulungen" im nebenstehenden Downloadbereich.
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben sind, führt die IHK Karlsruhe Prüfungen durch. Sie entsprechen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung. Die IHK regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse. §§ 37 Abs. 2 und 3 sowie §§ 38, 40 bis 43, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes finden Anwendung.

Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind die anerkannten Ausbildungsberufe mit Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und Prüfungsanforderungen unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenbildung zugrunde zu legen.
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder sowie die Eignung der Ausbildungsstätte, in der die Umschulung stattfinden soll, vorliegen. Auch die Umschulungsträger sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Umschulungsstätten zu gestatten.