• Freistellung Auszubildender
    Die Freistellung von Auszubildenden ist in §15 Berufsbildungsgesetz geregelt. Ausbildende müssen demnach Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freistellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.