Externenprüfung bei der IHK

Nicht nur Auszubildende können an der Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnehmen, sondern auch Personen ohne Ausbildung aufgrund vorangegangener beruflicher Tätigkeit. Wer über einen längeren Zeitraum eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und dabei vielfältige berufspraktische Qualifikationen erworben hat, kann im Rahmen der Externenprüfung den Berufsabschluss nachholen (BBiG § 45 Abs. 2).
Die Zulassung muss mindestens sechs Monate vor der Abschlussprüfung schriftlich beantragt werden. Die betriebliche Praxis soll zu dem betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung stehen. Der Zeitraum dieser Tätigkeit muss in der Regel mindestens das Eineinhalbfache der Zeit betragen, die als Ausbildungszeit nach der jeweiligen Verordnung über die Berufsausbildung vorgesehen ist.
Über die Dauer und den Inhalt der betrieblichen Tätigkeit sowie eventuelle Teilnahme an Schulungsmaßnahmen sind Bescheinigungen vorzulegen. Hieraus sollte detailliert ersichtlich sein, ob die im Berufsbild festgelegten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden.
Die Prüfungsanforderungen und Bewertungsrichtlinien sind die selben wie bei den Prüflingen, die aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Die Verordnungen über die Berufsbildung finden Sie unter www.berufenet.arbeitsagentur.de