Grundsätzlich ist die Einführung von Kurzarbeit bei Ausbildungsverhältnissen nicht möglich. Aus diesem Grund ist auch die Einführung von Kurzarbeit bei Ausbildern schwierig, denn der Betrieb muss seiner Ausbildungspflicht nachkommen. Andernfalls besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen.